BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - III ZR 91/19

26.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

30. Januar 2020

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 839a


Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.


BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - III ZR 91/19 - OLG Karlsruhe, LG Karlsruhe


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 12. Juni 2019 - 7 U 210/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 140.599 €.

Gründe:

[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

[2] Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. OLG Hamm, VersR 2010, 222, 223 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 9 U 235/12, BeckRS 2014, 230 [unter II]; OLG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 1 U 393/11, BeckRS 2014, 5953 [unter II A]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. April 2018 - 14 W 3/18, juris Rn. 46 ff; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 839a Rn. 42; BeckOK/Reinert, BGB § 839a Rn. 20 [Stand: 1. November 2019]; Zimmerling in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 839a Rn. 31 [Stand: 5. Februar 2018]). Für derartige Erleichterungen besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regresskläger - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

[3] Letzteres hat der Kläger nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.

[4] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (nF) abgesehen.

Herrmann Tombrink Arend

Böttcher Herr

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