BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19

20.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

4. Dezember 2019

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 168, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2


Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar.


BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - LG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 366 €

Gründe:

[1] I. Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG.

[2] Der Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. April 2018 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Nachdem das Betreuungsverfahren im August 2018 an ein anderes Amtsgericht abgegeben worden war, wurde der Betreuer auf seinen Antrag entlassen und der Beteiligte zu 1 zum neuen Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt.

[3] Mit Schreiben vom 24. August 2018 und 25. Oktober 2018 hat der Beteiligte zu 2 für den Betreuungszeitraum vom 26. April 2018 bis 25. Oktober 2018 Vergütungsansprüche in einer Gesamthöhe von 1.534,70 € geltend gemacht. Dabei hat er im Hinblick auf seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an der Fachschule für Heilpädagogik in Limburg seinen Vergütungsanträgen einen Stundensatz von 44 € zugrunde gelegt.

[4] Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat die dem Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsbeschluss auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Betreuers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf 1.168,46 € festgesetzt wird. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Festsetzung seiner Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[6] 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 2 könne den erhöhten Stundensatz von 44 € nicht verlangen, weil seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit dem Abschluss an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar sei. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass der Zeitaufwand der Ausbildung zum Heilpädagogen mit dem für einen (Fach-)Hochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand vergleichbar sei. Die Ausbildung zum Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik umfasse in Vollzeitform drei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform fünf Ausbildungshalbjahre, wobei sich die wöchentliche Höchststundenzahl bei einer vollzeitschulischen Ausbildung auf 34 Stunden belaufe. Nach der maßgeblichen Rahmenstundentafel seien 1.560 Unterrichtsstunden und für die fachpraktische Ausbildung weitere 420 Stunden, also insgesamt 1.980 Stunden vorgesehen. Die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Teilzeitausbildung von fünf Ausbildungshalbjahren reiche daher an den für eine (Fach-)Hochschulausbildung erforderlichen Zeitaufwand nicht heran. Außerdem setze die Ausbildung zum Heilpädagogen nicht die Fachhochschulreife voraus. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung könnten auch nicht ergänzend die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Fachschulausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher und seine mehrjährige Berufserfahrung herangezogen werden.

[7] Ohne Erfolg berufe sich der Beteiligte zu 2 auch auf Vertrauensschutz hinsichtlich des in der Vergangenheit zugebilligten Stundensatzes.

[8] 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

[9] a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht den erhöhten Stundensatz von 44 € für die Tätigkeit des Betreuers zugrunde gelegt hat.

[10] aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

[11] Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 ­ XII ZB 243/17 - FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN).

[12] Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 ­ XII ZB 429/13 ­ FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

[13] bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, stand.

[14] Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die von dem Beteiligten

zu 2 in Teilzeitform über fünf Ausbildungshalbjahre absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen einen Gesamtstundenaufwand von 1.980 Stunden, aufgeteilt in 1.560 Unterrichtsstunden und 420 Stunden fachpraktische Ausbildung, umfasste. Mit Blick auf diesen einem (Fach-)Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 ­ XII ZB 162/17 ­ MDR 2017, 1149 Rn. 6). Bleibt der zeitliche Umfang einer Fortbildungsmaßnahme so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, kann dahinstehen, inwiefern dem Beteiligten zu 2 durch seine Ausbildung zum Heilpädagogen besondere und für die Betreuung nutz-

bare Kenntnisse vermittelt worden sind. Im Übrigen fehlt es auch an weiteren Elementen eines (Fach-)Hochschulstudiums, etwa einer vergleichbaren Zulassungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 ­ XII ZB 590/16 ­ NJW­RR 2017, 965 Rn. 17f.).

[15] cc) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer Ausbildung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei, die auch die sonstigen Ausbildungen eines Betreuers umfasst, kann sie damit nicht durchdringen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine Gesamtbetrachtung, wonach mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, nicht möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2015 ­ XII ZB 186/15 ­ FamRZ 2016, 119 Rn. 7 und vom 18. Januar 2012 ­ XII ZB 409/10 ­ FamRZ 2012, 629 Rn. 13). § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen daher einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.

[16] b) Schließlich hat es das Landgericht auch zu Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Beteiligten zu 2 den von ihm geforderten Stundensatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Landgericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Beteiligte zu 2 konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 ­ XII ZB 23/13 ­ FamRZ 2014, 117 Rn. 19 mwN).

[17] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Botur Krüger

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