BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18

07.04.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

5. Februar 2020

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 225; VersAusglG §§ 31, 51


a) Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die

Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238).

b) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.


BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - KG Berlin, AG Tempelhof-Kreuzberg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats

- Familiensenat - des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 1.984 €

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

[2] Die am 21. November 1963 geschlossene Ehe des 1937 geborenen Antragstellers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 8. Mai 1990 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 27. November 1990 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

[3] In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1963 bis zum 30. April 1990 haben beide früheren Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den im Scheidungsverfahren erteilten Versorgungsauskünften der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hatten der Antragsteller eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 1.667,97 DM und die frühere Ehefrau eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 384,85 DM erlangt. Zusätzlich hatte der Antragsteller ein betriebliches Anrecht bei der S. Pensionsfonds AG (Beteiligte zu 2) erworben. Das Amtsgericht hatte für den Ehezeitanteil dieser Versorgung einen Jahresbetrag in Höhe von nominal 11.813,73 DM (entspricht einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von nominal 984,48 DM) ermittelt und diesen Betrag unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertverordnung in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag von 274,33 DM umgerechnet. Anschließend übertrug das Amtsgericht monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. April 1990 bezogene gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von (richtig:) 707,36 DM vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau, und zwar in Höhe von 641,56 DM (entsprechend der Hälfte der Wertdifferenz von 1.667,97 DM und 384,85 DM) im Wege des Rentensplittings und in Höhe von 65,80 DM (entsprechend dem damaligen Höchstbetrag nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG iVm § 18 SGB IV) im Wege des erweiterten Splittings.

[4] Die frühere Ehefrau verstarb am 29. Januar 2004, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen.

[5] Mit seiner am 19. April 2017 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich auf eine wesentliche Änderung des Werts seiner betrieblichen Versorgungsanrechte und erstrebt mit Blick auf das Vorversterben der früheren Ehefrau eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Hinsichtlich der Anrechte der früheren Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung liege eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG nicht vor. Das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei der S. Pensionsfonds AG habe zwar eine wesentliche Wertänderung erfahren, weil der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert in Höhe von 492,24 DM deutlich unter dem jetzigen Ausgleichswert von 805,72 DM liege. Dieser Wertsteigerung liege eine nachträgliche tatsächliche Veränderung im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG zugrunde, weil der Antragsteller entgegen den Annahmen im Ausgangsverfahren schon vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Dienst der S. AG ausgeschieden sei und sich der Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung dadurch vergrößert habe. Trotz dieser wesentlichen Wertänderung sei aber keine Totalrevision durchzuführen. Denn weil die frühere Ehefrau verstorben sei, müsse sich die Totalrevision gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG iVm § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken. Dies sei nicht der Fall. Wäre die Ehefrau nicht vorverstorben, würde der Antragsteller bei einer Totalrevision dem Grunde nach zwar höhere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Dem stünde aber gegenüber, dass er einen wesentlich höheren Anteil seiner betrieblichen Altersversorgung abzugeben hätte, so dass die Durchführung der Totalrevision für ihn insgesamt nicht vorteilhaft sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Rahmen einer

Totalrevision anzuwenden sei. Dies könne im Fall des Vorversterbens des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten zwar zur Folge haben, dass der überlebende und insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine in der Ehezeit erworbenen Anrechte ungeteilt zurückerhalte. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 5 VersAusglG iVm § 225 Abs. 5 FamFG müssten aber unabhängig von den Auswirkungen des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG erfüllt sein. Denn im Abänderungsverfahren könne nur deshalb festgestellt werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet, weil zugunsten des vorverstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erstmals Anrechte begründet werden könnten. Diese Beurteilung setze ihrerseits voraus, dass in einem Abänderungsverfahren überhaupt eine Teilung von Anrechten stattzufinden hätte, mithin die Voraussetzungen für eine Totalrevision schon gegeben seien, die den Weg zur Teilung von Anrechten eröffneten.

[8] 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

[9] a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32

VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 ­ XII ZB 391/17 ­ FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 ­ XII ZB 495/12 ­ FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).

[10] b) Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts.

[11] aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass bezüglich der beiden gesetzlichen Rentenanrechte der früheren Eheleute keine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG vorliegt. Ist die abzuändernde Ausgangsentscheidung unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechtszustands ergangen, ist bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl das Erreichen der relativen Wesentlichkeitsgrenze als auch das Erreichen der absoluten Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2017 ­ XII ZB 105/16 ­ FamRZ 2018, 176 Rn. 14 ff.).

[12] Bei dem Antragsteller beträgt die Differenz zwischen der Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils (833,99 DM, entspricht 1/2 × 1.667,97 DM) und dem nach Maßgabe der aktuellen Versorgungsauskunft auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert (832,50 DM, entspricht 21,6852 EP × 38,39 DM aktueller Rentenwert am 30. April 1990) lediglich 1,49 DM, so dass bereits die relative Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 41,70 DM (entspricht 5 % von 833,99 DM) ersichtlich nicht erreicht wird. Aufseiten der früheren Ehefrau fiel die Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils mit 182,43 DM (entspricht 1/2 × 364,85 DM) ins Gewicht. Nach der letzten und auch die Neubewertung der Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") berücksichtigenden Versorgungsauskunft beträgt der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert nunmehr 205,87 DM (entspricht 5,3625 EP × 38,39 DM aktueller Rentenwert am 30. April 1990), so dass sich eine Differenz von 23,44 DM ergibt. Dieser Wert übersteigt zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze (9,12 DM, entspricht 5 % von 182,43 DM), nicht aber die absolute Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 1 % der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich auf 32,90 DM beläuft.

[13] bb) Demgegenüber hat das Beschwerdegericht zutreffend eine im Sinne des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung des von dem Antragsteller erworbenen betrieblichen Anrechts bei der S. Pensionsfonds AG angenommen. In der Ausgangsentscheidung hatte das Amtsgericht für diese Versorgung einen ehezeitanteiligen Jahresbetrag von 11.813,73 DM ermittelt, was einer monatlichen Rente von 984,48 DM entspricht. Bezogen auf die monatliche Rente beträgt die Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils somit 492,24 DM oder 251,68 €. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auf der neuen Versorgungsauskunft der S. Pensionsfonds AG vom 16. Oktober 2017 beruhen, beläuft sich der als monatlicher Rentenbetrag ausgedrückte Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten nunmehr auf 411,96 €.

[14] (1) Es erscheint dabei allerdings zweifelhaft, ob sich die Wesentlichkeit der Wertänderung ohne weiteres schon aus der vergleichenden Gegenüberstellung der beiden Ausgleichswerte herleiten lässt. Im Ursprungsverfahren wurde die gesamte Höhe der (unverfallbaren) Jahresrente bei Erreichen der Altersgrenze mit 20.544 DM bzw. 10.490 € angegeben. In seiner aktuellen Auskunft hat der Versorgungsträger demgegenüber eine laufende Jahresrente von 15.089 € (12 Monate * 1.257,46 €) zugrunde gelegt. Worauf diese Wertdifferenz im Einzelnen beruht, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Auch der Antragsteller trägt keine Umstände vor, die nach dem Ende der Ehezeit den Wert des Anrechts in die eine (z.B. Karrieresprung) oder in die andere (z.B. Versorgungsabschlag infolge vorzeitiger Verrentung) Richtung beeinflusst haben könnten.

[15] Sollte der Versorgungsträger seiner aktuellen Ehezeitanteilsberechnung die laufenden Rentenbezüge des Antragstellers im Zeitpunkt der Auskunftserteilung oder ­ worauf die Wahl des Rechnungszinses zur Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts hindeuten könnte ­ im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 zugrunde gelegt haben, würden sich in der Jahresrente von 15.089 € (auch) die regelmäßigen Versorgungsanpassungen seit dem Renteneintritt des Antragstellers im Jahr 1993 widerspiegeln. Der vorzunehmende Vergleich des aktuellen Ausgleichswerts mit dem im Ursprungsverfahren zugrunde gelegten und auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert erfordert es aber, dass der aktuell ermittelte Ausgleichswert ebenfalls auf das Ehezeitende zurückbezogen wird (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 813). Anpassungen der laufenden Versorgung nach Rentenbeginn könnten deshalb beim Vergleich der Ausgleichswerte grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil sie keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen darstellen, sondern sich in ihnen regelmäßig nur eine dem Anrecht am Ende der Ehezeit bereits innewohnende Leistungsdynamik verwirklicht.

[16] (2) Es steht allerdings fest, dass sich die gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragstellers infolge seiner vorzeitigen Pensionierung gegenüber den Annahmen in der Ursprungsentscheidung verkürzt und sich dadurch das Zeit-Zeit-Verhältnis bei der Ehezeitanteilsberechnung deutlich zugunsten der früheren Ehefrau verschoben hat (318/483 Monate statt zuvor 318/553 Monate). Nach den Hilfserwägungen des Beschwerdegerichts hätte schon das geänderte Zeit-Zeit-Verhältnis für sich genommen zu einer Erhöhung des in der Ursprungsentscheidung zugrunde gelegten Ausgleichswerts (hälftiger Ehezeitanteil) geführt, die oberhalb der beiden Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG liegt. Hat die nachehezeitliche Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen bei einer zeitratierlich zu bewertenden Versorgung ­ wie hier ­ wegen der damit einhergehenden Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses zwischen versorgungsrechtlicher Gesamtzeit und ehezeitlicher Zugehörigkeit zum Versorgungssystem eine Erhöhung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts zur Folge, liegt hierin eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (vgl. zur Beamtenversorgung: BGH Beschlüsse vom 15. November 1995 ­ XII ZB 4/95 ­ FamRZ 1996, 215 f. und vom 18. September 1991 ­ XII ZB 169/90 ­ FamRZ 1991, 1415, 1416). Diese Beurteilung nimmt die Rechtsbeschwerde ersichtlich ­ als für sie günstig ­ hin, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob noch weitere auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche oder rechtliche Veränderungen ­ z.B. die nachträgliche Unverfallbarkeit einer bei Ehezeit noch verfallbaren Anwartschaftsdynamik ­ eine geänderte Bewertung des Anrechts zugunsten der früheren Ehefrau geboten hätten.

[17] c) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, steht es einer auf wesentliche Wertänderungen eines betrieblichen Anrechts gestützten Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch nicht entgegen, dass bezüglich des gleichen Anrechts eine auf Dynamisierungsverfehlungen (§ 51 Abs. 3 VersAusglG) gestützte Totalrevision wegen der Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 ­ XII ZB 391/17 ­ FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 ­ XII ZB 495/12 ­ FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 ff.).

[18] d) Rechtsbedenkenfrei hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller den Einstieg in die Totalrevision aber unter Hinweis auf § 51 Abs. 5 VersAusglG iVm § 225 Abs. 5 FamFG versagt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

[19] aa) § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 10 a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG und wurde nur sprachlich an die Terminologie des reformierten Versorgungsausgleichs angepasst. Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19 zu § 10 a Abs. 2 VAHRG; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 ­ XII ZB 31/03 ­ FamRZ 2005, 2055). Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten.

[20] bb) Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Abänderung

zugunsten "eines" Ehegatten auswirken muss, wird zwar weiter gefolgert, dass es im Hinblick auf § 225 Abs. 5 FamFG unschädlich sei, wenn sich die von einem Ehegatten beantragte Abänderung nicht zugunsten des Abänderungsinteressenten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt (MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 225 Rn. 34). Unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebene stützt, erlangt § 225 Abs. 5 FamFG aber jedenfalls in solchen Fällen praktische Bedeutung, in denen ­ wie hier ­ der andere Ehegatte verstorben ist und auf dessen Seite auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenversorgung haben (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 225 FamFG Rn. 38). Denn weil das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern, mit dem Tode entfallen ist und zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können, ist es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt.

[21] cc) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich die begehrte Abänderung im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des überlebenden Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten auswirkt, eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat.

[22] (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Vorschriften über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 ­ XII ZB 624/15 ­ FamRZ 2018, 1496 Rn. 9 ff. und vom 16. Mai 2018 ­ XII ZB 466/16 ­ FamRZ 2018, 1238 Rn. 13 ff.; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 ­ XII ZB 635/12 ­ FamRZ 2013, 1287 Rn. 22).

[23] (2) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen für den überlebenden Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten der Einstieg in eine Totalrevision eröffnet ist, hatte sich der Senat bisher nicht äußern müssen. In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen hatte der Ausgleichswert eines aufseiten des überlebenden Ehegatten in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eine im Sinne von § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Verminderung erfahren, und es hätte sich deshalb die Totalrevision selbst dann für den überlebenden Ehegatten im Sinne von § 225 Abs. 5 FamFG vorteilhaft ausgewirkt, wenn sie unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Demgegenüber ist offen geblieben, ob der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte eine Abänderung nach § 51 VersAusglG auch auf solche Umstände stützen kann, die für ihn an sich ungünstig sind (mithin die wesentliche Erhöhung des Ausgleichswerts eines in den Ausgleich einbezogenen eigenen Anrechts oder die wesentliche Verminderung des Ausgleichswerts eines in den Ausgleich einbezogenen Anrechts des verstorbenen Ehegatten), im Ergebnis einer Totalrevision aber wegen der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.

[24] (3) Diese Frage ist mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu verneinen (vgl. Breuers FuR 2019, 127, 129; Norpoth FamRB 2018, 350, 351; aA BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2019] § 31 VersAusglG Rn. 58).

[25] Das Gesetz gewährt nur denjenigen Abänderungsinteressierten einen Zugang zum Abänderungsverfahren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl eine in der Totalrevision nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern nur durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Die sich ­ dann zu Lasten des Versorgungsträgers ­ auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 ­ XII ZB 624/15 ­ FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 ­ XII ZB 466/16 ­ FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).

[26] Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist vor diesem Hintergrund zwar eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen. Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben.

[27] dd) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass sich das Abänderungsverfahren unter den hier obwaltenden Umständen nicht im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirkt.

[28] (1) Bezogen auf das von der wesentlichen Wertänderung erfasste Einzelanrecht kann der Antragsteller durch die Abänderung nicht begünstigt werden, weil sich der Ausgleichswert des auf seiner Seite in die Ausgangsentscheidung einbezogenen betrieblichen Anrechts bei der S. Pensionsfonds AG erhöht hat.

[29] (2) Auch bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte, ist nicht von einer Begünstigung des Antragstellers durch das Abänderungsverfahren auszugehen.

[30] Zwar wäre für die Sozialversicherungsrente des Antragstellers im Ergebnis eines Abänderungsverfahrens unter Lebenden ­ vor allem wegen der Rückgängigmachung des nach § 3 b VAHRG angeordneten erweiterten Splittings ­ eine Erhöhung zu erwarten gewesen. Denn die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich hat auf dem Versicherungskonto des Antragstellers zu einem Abschlag von Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3 SGB VI) in Höhe von 18,4256 EP (entspricht 707,36 DM ./. 38,39 DM aktueller Rentenwert am Ende der Ehezeit, § 76 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) geführt, während das gesetzliche Rentenanrecht des Antragstellers als Folge einer internen Teilung der beiderseitigen Rentenanrechte der früheren Eheleute im Rahmen einer Totalrevision unter Lebenden nach der Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nur um 16,3227 EP (entspricht 21,6852 EP ./. 5,3625 EP) gekürzt werden würde. Diesem Vorteil, der sich im Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrags im April 2017 in einer zusätzlichen Monatsrente von rund 64 € ausgedrückt hätte, hat das Beschwerdegericht die weit überwiegenden Nachteile gegenübergestellt, die der Antragsteller als Folge einer internen Teilung seines betrieblichen Anrechts bei der Kürzung seiner Betriebsrente hätte hinnehmen müssen. Gegen diese Beurteilung erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

Dose Günter Nedden-Boeger

Botur Guhling

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