BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19

24.03.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

5. Februar 2020

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 37 Abs. 2, 280


Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 ­ XII ZB 393/18 ­ FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 ­ XII ZB 691/12 ­ FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 ­ XII ZB 383/10 ­ FamRZ 2010, 1726).


BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - LG Frankfurt (Oder), AG Strausberg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.

[2] Der Betroffene ist mit der Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 3 und 4. Am 23. Februar 2010 erteilten sich der Betroffene und die Beteiligte zu 2 gegenseitig eine notarielle Vorsorgevollmacht. Darin bevollmächtigten der Betroffene und die Beteiligte zu 2 zudem die Beteiligten zu 3 und 4 für den Fall, dass der Betroffene beziehungsweise die Beteiligte zu 2 zum Gebrauch der Vollmacht nicht mehr in der Lage seien.

[3] Der Betroffene leidet nach einem Anfang Januar 2016 erlittenen Schlaganfall an neurologischen Ausfällen mit einem hirnorganischen Psychosyndrom und anschließend eingetretener Demenz. Später unterzeichneten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 4 einen auf den 16. Februar 2016 datierten Darlehensvertrag; danach gewährte die Beteiligte zu 2 als Bevollmächtigte des Betroffenen dem Beteiligten zu 4 einen zinslosen Kredit in Höhe von 50.000 € zum Bau eines Hauses in F., das von dem Betroffenen und der Beteiligten zu 2 zu Wohnzwecken genutzt werden sollte. Seit dem 15. Juni 2016 lebt der Betroffene in einem von der Beteiligten zu 2 ausgewählten Pflegeheim.

[4] Der Beteiligte zu 3 hat die Bestellung eines Betreuers bzw. eines Kontrollbetreuers angeregt, weil die Beteiligte zu 2 die ihr vom Betroffenen erteilte Vollmacht missbrauche und weil sie unzuverlässig sei. Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass es für den Betroffenen einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der in Wahrnehmung von Vermögensinteressen erforderlichen Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Gerichten, Versicherungen sowie der Regelung von Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten bestellt hat. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Im Übrigen ist die Entscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden.

[6] 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht, dass der Sachverständige dem Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens nicht den Zweck der Untersuchung eröffnet habe und das Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht überlassen worden sei.

[7] a) Der Rüge, dass der Sachverständige vor der Untersuchung dem Betroffenen nicht den Zweck der Untersuchung eröffnet hat, bleibt der Erfolg versagt.

[8] aa) Zwar ist es richtig, dass § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vorsieht. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 ­ XII ZB 393/18 ­ FamRZ 2019, 724 Rn. 15 mwN).

[9] Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat. Die vom Senat entschiedenen Fälle (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 ­ XII ZB 393/18 ­ FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 7. August 2013 ­ XII ZB 691/12 ­ FamRZ 2013, 1725 Rn. 9 und vom 15. September 2010 ­ XII ZB 383/10 ­ FamRZ 2010, 1726 Rn. 11) zeichnen sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet - durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Betroffene davon ausgeht, von diesem - ihm bereits bekannten - Arzt behandelt zu werden, ohne dass er mit einer Begutachtung rechnen muss. Deshalb muss der Arzt dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 ­ XII ZB 393/18 ­ FamRZ 2019, 724 Rn. 16 mwN).

[10] bb) Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Gutachter den Betroffenen zuvor als Arzt behandelt hat. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist. Den Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass der Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 18. August 2017 dem Betroffenen vor seiner Untersuchung bekanntgegeben worden ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erscheint es im Übrigen - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - fernliegend, dass der Gutachter sich dem Betroffenen nicht in seiner Funktion vorgestellt haben soll.

[11] b) Ebenso wenig verfängt die Rüge, das Sachverständigengutachten sei weder dem Betroffenen noch seiner Verfahrenspflegerin bekanntgegeben worden.

[12] aa) Allerdings setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 ­ XII ZB 118/19 ­ FamRZ 2020, 127 Rn. 4 mwN).

[13] bb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den Gerichtsakten, dass das Gutachten dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist. Das Gegenteil ergibt sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht - aus der gerichtlichen Verfügung vom 13. September 2017, mit der das Gutachten auch an den Betroffenen abverfügt worden ist; der Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass diese am 14. September 2017 ausgeführt worden ist. Schließlich hat auch die Verfahrenspflegerin Kenntnis von dem Sachverständigengutachten erhalten. Unter Hinweis auf das - ihr noch nicht bekannte - Sachverständigengutachten hatte die Verfahrenspflegerin am 15. November 2017 um Akteneinsicht gebeten, die ihr anschließend auch bewilligt worden ist.

[14] 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

[15] a) Das Landgericht habe auf den Unterschied im Schriftbild zwischen der Unterschrift des Betroffenen auf einer Zahlungsanweisung vom 15. Februar 2016 einerseits und einer weiteren Vorsorgevollmacht vom 10. Dezember 2015 andererseits verwiesen. Dabei habe es die Angabe des Beteiligten zu 4 unberücksichtigt gelassen, wonach die Unterschrift vom 10. Dezember 2015 unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt des Betroffenen geleistet worden sei, als der Betroffene sehr "tattrig" gewesen sei.

[16] aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozess- bzw. Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber behandelt werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH Beschluss vom 21. Mai 2019 ­ VI ZR 54/18 ­ NJW 2019, 2477 Rn. 6 mwN).

[17] bb) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend einwendet, nicht ersichtlich. Selbst wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, der - vermeintlich übergangene - Vortrag des Beteiligten zu 4, der nicht einmal Beschwerdeführer ist, sei im Interesse des Betroffenen erfolgt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat ausgeführt, die Darlegungen der hierzu befragten Beteiligten zu 2 und 4 erschienen dem Gericht nicht überzeugend und seien nach dem gewonnenen Eindruck davon geprägt gewesen, den tatsächlichen Gesundheitszustand für die Zeit um den 15. Februar 2016 zu beschönigen. Das zeigt, dass das Landgericht sich auch mit diesem Vortrag auseinandergesetzt, ihn aber anders als vom Betroffenen gewünscht gewürdigt hat.

[18] b) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Beteiligten zu 2 und 4 im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 den Fortbestand einer zivilprozessual geltend gemachten Darlehensforderung gegen den Beteiligten zu 3 über den von ihm behaupteten Erlasszeitpunkt hinaus unter Zeugenbeweis gestellt hätten.

[19] Auch mit diesem Einwand dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Nach Auffassung des Landgerichts kam es für die Frage der Redlichkeit nicht auf die in dem entsprechenden Zivilverfahren unter Zeugenbeweis aufgestellte Behauptung der Beteiligten zu 2 und 4 an, wonach das Darlehen nicht erlassen worden sei. Maßgeblich hat das Landgericht dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Zusammenkunft der Beteiligten am 15. April 2019, bei welcher auch die Verfahrenspflegerin zugegen gewesen sei, die Beteiligte zu 2 bestätigt habe, dass sie und der Betroffene dem Beteiligten zu 3 das Reihenhaus geschenkt hätten. Im Rahmen des Anhörungstermins habe die Verfahrenspflegerin eine entsprechende Angabe der Beteiligten zu 2 bestätigt.

[20] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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