BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 450/19

24.03.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

5. Februar 2020

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 61 Abs. 1


Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechts-

mittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 ­ XII ZB 564/18 ­ FamRZ 2019, 1078).


BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 450/19 - OLG München, AG Eggenfelden


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats ­ Familiensenat ­ des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: bis 500 €

Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung.

[2] Mit Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss vom 21. Mai 2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 23. Mai 2015 und sein Endvermögen zum 4. März 2016 jeweils mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten unter Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten sowie diese Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.

[3] Die auf die Auskunftsverpflichtung zum Trennungszeitpunkt beschränkte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

[4] II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

[5] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entstehe. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 JVEG sei ein Stundensatz von 3,50 € anzusetzen, so dass sich daraus unter Ansatz des vom Antragsgegner angegebenen Zeitaufwands von 40 Stunden eine Beschwer von 140 € ergebe. Sachkundige Dritte müsse er nicht heranziehen, da er zur Wertermittlung nicht verpflichtet worden sei. Soweit er ein besonderes Interesse daran geltend mache, die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nicht erteilen zu müssen, sei dies unbeachtlich. Auch eventuelle Vollstreckungsabwehrkosten wegen der nach Auffassung des Antragsgegners zu unbestimmt gefassten Verpflichtung zur Belegvorlage fielen unter Heranziehung des Auffangwerts von 5.000 € nach § 42 Abs. 3 FamGKG allenfalls in einem Umfang an, der zusammen mit den Kosten der Auskunftserteilung noch unter dem Beschwerdewert von 600 € liege.

[6] 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

[7] a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 ­ XII ZB 278/13 ­ FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Denn unabhängig von der Rechtsprechung des Senats zur ausdrücklichen Feststellung des Trennungszeitpunkts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 ­ XII ZB 499/18 ­ FamRZ 2019, 818 Rn. 11 ff.) entfaltet die Entscheidung über die Auskunftsverpflichtung jedenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich des Trennungszeitpunkts.

[8] Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 10 mwN).

[9] b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor.

[10] Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe für die Berechnung hypothetischer Vollstreckungsabwehrkosten nicht auf den Auffangwert von 5.000 € nach § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgreifen dürfen, sondern ein wirtschaftliches Interesse im Wert von bis zu 500.000 € zugrunde legen müssen, ist die von ihr geltend gemachte Abweichung von der Senatsrechtsprechung nicht gegeben.

[11] Zwar erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 ­ XII ZB 12/16 ­ FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN). Das gilt aber nur für die Abwehr der Vollstreckung des Teils der ausgesprochenen Verpflichtung, die keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

[12] Nach eigener Auffassung des Antragsgegners ist indessen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung als solche mit Mängeln der Vollstreckbarkeit behaftet, sondern allenfalls die ausgesprochene Belegpflicht, indem diese sich zu unbestimmt auf "geeignete Unterlagen" beziehe.

[13] Damit ist das Interesse einer möglichen Vollstreckungsabwehr nicht durch die wirtschaftliche Bedeutung der Auskunft als solche bestimmt, sondern lediglich durch den Erkenntniswert der zusätzlichen Belegvorlage. Da konkrete Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des antragstellerseitigen Interesses an der Belegvorlage nicht greifbar sind, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

hierfür auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. März 2019 ­ XII ZB 564/18 ­ FamRZ 2019, 1078 Rn. 7). Diesen zugrunde gelegt bleibt der Beschwerdewert im vorliegenden Fall nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts deutlich unter 600 €, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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