BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 210/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können zum Zwecke der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen.
2. Als ein solcher besonderer Vertreter kann der Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft bestellt werden.
(Volltext)