BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 565/20

16.05.2023

BUNDESGERICHTSHOF

vom

8. März 2023

in der Personenstandssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3; EGBGB Art. 13 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1; FamFG § 107; BGB §§ 1592 Nr. 1, 1593 Satz 3


a) Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.

b) Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wird die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig angeknüpft und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251).

c) Stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Prüfung von Ehehindernissen die weitere Vorfrage nach dem Fortbestand der früheren Ehe eines der beiden Verlobten, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet.

d) Kommt es dabei auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist eine solche Scheidung nur dann beachtlich, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG anerkannt worden ist; insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2001 ­ XII ZR 41/00 ­ FamRZ 2001, 991).

e) Leidet die Ehe nach beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach dem ärgeren Recht, d.h. nach dem Recht, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Oktober 1990 ­ XII ZB 200/87 ­ FamRZ 1991, 300). Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine wertende Korrektur durch Heranziehung des milderen Rechts, d.h. des Rechts, welches an den Mangel der Doppelehe die am wenigsten schädlichen Rechtsfolgen für die bigamische Ehe knüpft, geboten sein, wenn die Anwendung der strengeren Fehlerfolge zu einem Ergebnis führt, welches keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen bei deren isolierter Betrachtung entspricht.

f) Besteht infolge einer Doppelehe der Mutter nach § 1592 Nr. 1 BGB eine Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner, ist § 1593 Satz 3 BGB analog anzuwenden, so dass die Vaterschaft dem Ehemann der späteren Ehe zugeordnet wird.


BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 565/20 - OLG Hamburg, AG Hamburg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Gründe:

A.

[1] Das Verfahren betrifft die Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden betroffenen Kinder in Bezug auf ihre väterliche Abstammung.

[2] Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) ist die Mutter der betroffenen Kinder und besaß ursprünglich nur die iranische Staatsangehörigkeit. Im Februar 1996 heiratete sie in Iran den Beteiligten zu 2, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ausschließlich iranischer Staatsangehöriger und in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt war. Die Ehegatten lebten seit der Eheschließung in Deutschland und erwarben durch Einbürgerung im Jahr 2002 beide zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde im März 2006 in Iran durch eine vom Scheidungsnotariat registrierte Verstoßung (talaq) geschieden. Nachdem ein von dem Beteiligten zu 2 bei der Landesjustizverwaltung im März 2012 gestellter Antrag, die in Iran erfolgte Privatscheidung im Verfahren gemäß § 107 FamFG für den deutschen Rechtsbereich anerkennen zu lassen, durch Entscheidung im gerichtlichen Verfahren im Dezember 2012 rechtskräftig abgelehnt worden war, wurde die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 im Juli 2014 durch ein deutsches Amtsgericht geschieden.

[3] Bereits im Mai 2009 hatte die Kindesmutter in Iran in zweiter Ehe den Beteiligten zu 3, einen ausschließlich iranischen Staatsangehörigen, geheiratet. Anschließend gebar sie in den Jahren 2010 und 2013 die betroffenen Kinder, die seit ihrer Geburt in Deutschland leben. Als Vater der Kinder wurde der Beteiligte zu 3 in den deutschen Geburtenregistern eingetragen.

[4] Das Standesamt (Beteiligte zu 4) hat in dem vorliegenden Verfahren beantragt, die Geburtseinträge für die betroffenen Kinder dahingehend zu berichtigen, dass anstelle des Beteiligten zu 3 jeweils der Beteiligte zu 2 als deren Vater eingetragen wird. Das Amtsgericht hat die Anträge, denen die Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 5) beigetreten ist, zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht sind ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht.

B.

[5] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[6] I. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2021, 956 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

[7] Die Geburtseinträge für die Kinder seien nicht zu berichtigen. Der Beteiligte zu 3 sei darin nach Maßgabe des von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechts zutreffend als deren Vater eingetragen.

[8] Eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB führe zur Anwendbarkeit deutschen Sachrechts. Danach gelte der Beteiligte zu 3 aufgrund seiner Ehe mit der Kindesmutter nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater der beteiligten Kinder. Dies setze das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus, wobei sich diese Vorfrage für die Feststellung der Abstammung nach dem hierfür maßgeblichen deutschen Kollisionsrecht beurteile. Die Eheschließung der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei in Iran nach dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB anwendbaren iranischen Ortsrecht formal wirksam erfolgt. Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) beurteile sich für die deutsch-iranische Kindesmutter wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Sachrecht. Aus Sicht des deutschen Rechts sei ihre erste Ehe mit dem Beteiligten zu 2 nicht geschieden worden, weil die in Iran durchgeführte Verstoßungsscheidung in Deutschland nicht anerkannt worden sei. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB) vor. Aufgrund der ausschließlich iranischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 3 sei für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung demgegenüber das iranische Eheschließungsrecht maßgeblich. Dieses Recht verbiete ­ allerdings nur bezogen auf die Ehefrau ­ zwar auch eine mehrfache Eheschließung. Aus Sicht des iranischen Rechts sei die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 im Jahr 2006 aber wirksam in Iran geschieden worden. Selbst wenn die Scheidung der Vorehe aus Sicht des ausländischen Heimatrechts des Verlobten wirksam erfolgt sei, müsse eine Berücksichtigung der im Ausland erfolgten Scheidung durch deutsche Gerichte und Behörden aber in jedem Fall ausscheiden, solange diese nicht gemäß § 107 FamFG anerkannt worden sei. Daher sei auch hier davon auszugehen, dass die Kindesmutter bei Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 noch mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet gewesen sei und deshalb ein Ehehindernis nach iranischem Recht bestanden habe.

[9] Die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei aber trotzdem wirksam und begründe deshalb seine Vaterschaft. Denn die Fehlerfolge der Doppelehe richte sich vorliegend nicht nach iranischem, sondern nach deutschem Recht, weil die Wirkung des § 107 FamFG keine weitergehende Rechtsfolge erzwinge, als sie die deutsche Rechtsordnung vorsehe. Nach deutschem Recht sei die Doppelehe nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB lediglich aufhebbar und nicht ­ wie nach iranischem Recht ­ nichtig. Die Kindesmutter sei damit im Zeitpunkt der Geburt der betroffenen Kinder sowohl mit dem Beteiligten zu 2 als auch mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet gewesen. Dies führe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung, die entsprechend § 1593 Satz 3 BGB dahingehend aufzulösen sei, dass lediglich der Beteiligte zu 3 ­ als Ehemann der neueren Ehe ­ als rechtlicher Vater der beiden Kinder gelte.

[10] Auch eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Heimatrecht der Elternteile nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall sei aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 und 3 das iranische Abstammungsrecht anwendbar. Nach Art. 1158 des iranischen Zivilgesetzbuches gelte als Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei. Auch insoweit richte sich die Vorfrage der Wirksamkeit der Ehe ­ wie bereits im Rahmen der Anknüpfung an das Aufenthaltsstatut nach Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 EGBGB ­ nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Deshalb sei auch hier vom Bestehen wirksamer Ehen der Kindesmutter mit den Beteiligten zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder auszugehen. In diesem Fall gelte entsprechend Art. 1160 des iranischen Zivilgesetzbuches nur der Beteiligte zu 3 ­ als zweiter Ehemann ­ als Vater der Kinder.

[11] Schließlich führe auch eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Recht des Ehewirkungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB zu keiner anderen rechtlichen Vaterschaft. Denn in diesem Fall gelange ebenfalls nur deutsches oder iranisches Sachrecht zur Anwendung.

[12] II. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis und auch in den wesentlichen Punkten der Begründung stand. Die Geburtenregister sind nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, weil der dort als Vater eingetragene Beteiligte zu 3 als zweiter Ehemann der Kindesmutter der rechtliche Vater der betroffenen Kinder ist.

[13] 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht das für die Frage nach der rechtlichen Abstammung maßgebliche Sachrecht anhand der Kollisionsnormen des autonomen Rechts bestimmt, mithin nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB.

[14] Einer Anwendung von Art. 19 EGBGB stehen das fortgeltende Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006; im Folgenden: Abkommen) und das Schlussprotokoll hierzu (RGBl. II 1930 S. 1012) trotz der iranischen Staatsangehörigkeit aller beteiligten Personen hier nicht entgegen. Zwar enthält Art. 8 Abs. 3 des Abkommens eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die wegen Art. 3 Nr. 2 EGBGB innerhalb ihres Anwendungsbereichs dem autonomen deutschen Kollisionsrecht ­ und damit auch Art. 19 EGBGB ­ vorgeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Unter den hier obwaltenden Umständen ist indessen nur der sachliche, nicht aber auch der persönliche Anwendungsbereich des Abkommens eröffnet.

[15] a) Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens bestimmt, dass die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten in Bezug auf das "Personen-, Familien- und Erbrecht" im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen bleiben. Das Abkommen sichert damit ­ im Gegenzug zur Unterstellung der in Iran lebenden Deutschen unter deutsches Recht ­ die Behandlung von Iranern in Deutschland nach ihrem iranischen Heimatrecht zu. Zu den familienrechtlichen Materien, die in sachlicher Hinsicht von dieser Zusicherung erfasst werden, gehören ausweislich des Schlussprotokolls, dessen Erklärung "einen wesentlichen Teil des Abkommens selbst bildet", insbesondere Angelegenheiten der "Vaterschaft" und der "Abstammung".

[16] b) Im Bereich des Familienrechts ist Art. 8 Abs. 3 des Abkommens in personaler Hinsicht nur dann anwendbar, wenn sämtliche Beteiligten des maßgeblichen Rechtsverhältnisses gemeinsam entweder die iranische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1954 und vom 15. Januar 1986 ­ IVb ZR 75/84 - FamRZ 1986, 345, 346 mwN). Allerdings fallen Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit nach zutreffender Ansicht nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 des Abkommens (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2020, 741, 742; OLG München FamRZ 2010, 1280, 1281; Staudinger/Henrich BGB [2019] Anhang zu Art. 4 EGBGB Rn. 869; MünchKommBGB/Dutta 8. Aufl. Art. 75 EuErbVO Rn. 10; Hausmann in Hausmann/Odersky Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 4. Aufl. § 11 Rn. 14; NK-BGB/Kroiß 4. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 4; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2023] Art. 25 EGBGB Rn. 8; Wurmnest IPrax 2016, 447, 449; Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 265 f.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 615). Wie sich insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 (Gewerbe- und Berufsfreiheit), Art. 5 (Steuergleichheit) und Art. 8 Abs. 1 (Rechtsschutzgleichheit) des Abkommens ergibt, verfolgt das gesamte Abkommen den primären Zweck, den Staatsangehörigen eines Vertragspartners im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates bezüglich des vom Abkommen geregelten Bereichs des Niederlassungsrechts grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie den eigenen Staatsangehörigen zukommen zu lassen. Besitzt die betroffene Person aber sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit, genießt sie bereits aufgrund dieser doppelten Staatsangehörigkeit Rechte und Schutz beider Staaten und bedarf deshalb keines besonderen Schutzes durch das Abkommen mehr. Als "Angehörige der vertragschließenden Staaten" im Sinne des Abkommens sind daher nur ausschließlich deutsche oder ausschließlich iranische Staatsangehörige anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 des Abkommens, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien innerhalb ein und desselben Abkommens und dort sogar innerhalb ein und derselben Vorschrift (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Abkommens) unterschiedliche Staatsangehörigkeitsbegriffe verwenden wollten (vgl. Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 266). Ob Doppelstaater dann unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wenn sie neben der (effektiven) deutschen oder iranischen Staatsangehörigkeit noch die (ineffektive) Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaats besitzen (vgl. AG Hamburg-St. Georg FamRZ 2016, 670, 671; MünchKommBGB/Dutta 8. Aufl. Art. 75 EuErbVO Rn. 10; Wurmnest IPrax 2016, 447, 449), bedarf vorliegend keiner Erörterung, weil dies hier bei keiner der beteiligten Personen der Fall ist.

[17] c) Gemessen daran kommt die Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens bereits dann nicht zur Anwendung, wenn nur eine der am maßgeblichen Rechtsverhältnis ­ hier der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung ­ beteiligten Personen sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. So liegt der Fall hier, weil die Kindesmutter, an deren Ehe die rechtliche Vaterschaft für die betroffenen Kinder angeknüpft werden soll, deutsch-iranische Doppelstaaterin ist und die betroffenen Kinder aufgrund der auch deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG ebenfalls (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben dürften.

[18] 2. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687 Rn. 12 und vom 3. August 2016 ­ XII ZB 110/16 ­ FamRZ 2016, 1847 Rn. 8 mwN).

[19] a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 als dem zweiten Ehemann der Kindesmutter führt.

[20] Bei dieser Anknüpfungsalternative richtet sich die Abstammung nach deutschem Sachrecht, so dass es gemäß § 1592 Nr. 1 BGB für die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3 auf dessen wirksame Ehe mit der Kindesmutter ankommt. Die zweite Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 ist formwirksam in Iran zustande gekommen. Sie verstößt zwar in materiell-rechtlicher Hinsicht sowohl aus Sicht des für die Kindesmutter maßgeblichen deutschen Rechts als auch aus Sicht des für den Beteiligten zu 3 maßgeblichen iranischen Rechts gegen das Verbot der Doppelehe. Die Ehe ist aber lediglich als aufhebbar und demnach als wirksam anzusehen und begründet deshalb die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3. Hingegen führt die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 trotz Bestehens einer doppelten Vaterschaftsvermutung in analoger Anwendung von § 1593 Abs. 3 BGB nicht zu dessen rechtlicher Vaterschaft.

[21] aa) Nach dem Aufenthaltsstatut unterliegt die Abstammung vorliegend dem deutschen Sachrecht, weil die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist. Dies setzt eine wirksame Ehe zum Zeitpunkt der Geburt voraus. Diese Vorfrage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich selbständig anzuknüpfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 31 mwN) und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht. Soweit teilweise in der Literatur eine unselbständige Anknüpfung dieser Vorfrage befürwortet wird, wonach es genügend, aber auch erforderlich sei, dass die Elternehe dem von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB berufenen Recht einschließlich dessen Kollisionsrecht entspricht (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 19 EGBGB Rn. 34; MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 49 ff.), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn auch hiernach würde die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts und damit nach Maßgabe von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB zu beurteilen sein, weil als Abstammungsstatut deutsches Recht maßgeblich ist.

[22] bb) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die in Iran erfolgte Eheschließung zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 liegen vor. Hierfür ist nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB ausreichend, dass die Eheschließung die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen worden ist. Nach den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen sind die nach iranischem Ortsrecht geltenden Formerfordernisse der Eheschließung eingehalten worden.

[23] cc) Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er bei Eingehung der Ehe (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 ­ XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 11) angehört hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass sowohl in Bezug auf die Kindesmutter als auch in Bezug auf den Beteiligten zu 3 ein Verstoß gegen das Verbot einer Doppelehe vorliegt.

[24] (1) Die Kindesmutter unterliegt in Bezug auf die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen dem deutschen Sachrecht, weil sie nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen bei Eingehung ihrer Ehe mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und diese gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgeht. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der deutschen Rechtsordnung bestand für sie allerdings das Ehehindernis der Doppelehe (§ 1306 BGB). Denn ihre Vorehe mit dem Beteiligten zu 2 galt zu diesem Zeitpunkt aus Perspektive des deutschen Rechts noch nicht als geschieden. Die in Iran durchgeführte und beurkundete Verstoßung (talaq) im Februar 2006 hätte im deutschen Rechtsbereich als behördlich registrierte Privatscheidung nur im Fall ihrer Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung im Verfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG Geltung beanspruchen können, weil die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 bei der Scheidung ihrer Ehe in Iran auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und deshalb nicht von einer privilegierten (iranischen) Heimatstaatsentscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 19 f.). Der Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 ist im Verfahren nach § 107 FamFG rechtskräftig die Anerkennung in Deutschland versagt worden. Zwar wurde diese Ehe zusätzlich durch ein deutsches Gericht geschieden; diese im August 2014 rechtskräftig gewordene Scheidung lässt das Ehehindernis der Doppelehe für die Kindesmutter aber nicht rückwirkend entfallen und beseitigt den der bigamischen Ehe anhaftenden Mangel nicht (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1964 ­ IV ZR 189/63 ­ NJW 1964, 1853 f.).

[25] (2) Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 verweist Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung auf das iranische Recht, weil der Beteiligte zu 3 bei Eingehung der Ehe mit der Kindesmutter ausschließlich iranischer Staatsangehöriger war. Insoweit handelt es sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 ­ XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300, 302), die sich neben dem Sachrecht auch auf das Internationale Privatrecht Irans bezieht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nimmt das iranische Kollisionsrecht diese Verweisung an, indem sich aus Art. 963 des iranischen Zivilgesetzbuchs (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran; im Folgenden iranZGB) ableiten lässt, dass auf die Eheschließungsvoraussetzungen das materielle Recht desjenigen Landes angewendet wird, dessen Staatsangehöriger der Mann ist (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 24). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Zum Inhalt des iranischen Sachrechts hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass es den Ehegatten gemäß Art. 1050 f. iranZGB als zweiseitiges Ehehindernis verboten ist, bei bestehender Vorehe der Ehefrau eine weitere Ehe zu schließen. Ob die im Mai 2009 geschlossene Zweitehe zwischen Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 nach iranischem Eheschließungssachrecht wirksam ist oder ob ihr das Ehehindernis nach Art. 1050 f. iranZGB entgegensteht, hängt ­ wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht ­ von der Beantwortung der "Vorfrage in der Vorfrage" ab, ob die im März 2006 in Iran erfolgte Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 beachtlich ist.

[26] (a) Stellt sich im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Ehehindernissen die Vorfrage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1996 ­ XII ZR 126/95 - FamRZ 1997, 542, 543 und BGH Urteil vom 7. April 1976 ­ IV ZR 70/74 ­ NJW 1976, 1590). Diese Beurteilung wird schon durch den Umkehrschluss zu Art. 13 Abs. 2 EGBGB vorgezeichnet: Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Frage nach der wirksamen Auflösung einer Vorehe durch einen deutschen Scheidungsbeschluss im ersten Schritt aus der Sicht der Heimatrechtsordnung des ausländischen Verlobten beantwortet - also unselbständig angeknüpft - werden muss. Denn Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB erlegt den Verlobten vor dem Rückgriff auf deutsches Recht zur Beseitigung einzelner Eheschließungshindernisse die grundsätzliche Obliegenheit auf, ein nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgesehenes Anerkennungsverfahren für eine Auslandsscheidung zu durchlaufen (vgl. dazu BT-Drucks. 10/504 S. 53); zudem hätte die spezielle Vorbehaltsklausel in Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EGBGB ansonsten keinen Regelungsbereich (vgl. MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 77; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 214; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 121, 261; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. August 2022] Art. 13 EGBGB Rn. 135.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-312; Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 260). Eine unselbständige Anknüpfung ist auch sachlich gerechtfertigt, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorfrage nach der Auflösung der früheren Ehe eines Partners in solchen Rechtsordnungen, die ­ wie hier das iranische Recht ­ das Ehehindernis der Doppelehe kennen, zum Tatbestandsmerkmal einer Sachnorm des materiellen Eheschließungsrechts gehört und es deshalb konsequent ist, dieser Rechtsordnung auch die grundsätzliche Entscheidung darüber zu überlassen, wann dieser Tatbestand erfüllt ist (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 47).

[27] Im vorliegenden Fall unterlag die Auflösung der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 aus Sicht der iranischen Rechtsordnung dem iranischen Scheidungsstatut. Das iranische Kollisionsrecht der Scheidungsvoraussetzungen knüpft das anwendbare Sachrecht entsprechend Art. 963 iranZGB an die Staatsangehörigkeit des Mannes und somit an die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 an (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 25). Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt der im Jahr 2006 durchgeführten Privatscheidung deutsch-iranischer Doppelstaater war, ist dabei unerheblich, weil davon ausgegangen werden kann, dass das iranische Recht Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung mit internationalen Bezügen grundsätzlich zulasten des ausländischen Rechts löst (vgl. Enayat in Bergmann/

Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 23) und deshalb bei iranisch-ausländischen Doppelstaatern stets der iranischen Staatsangehörigkeit den Vorzug gibt (vgl. Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 261). Die in Iran durchgeführte und vom Scheidungsnotariat registrierte Privatscheidung der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 im März 2006 entsprach offensichtlich den Anforderungen des iranischen Scheidungsrechts, so dass bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage nach dem Fortbestand der Vorehe die im Mai 2009 geschlossene Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 nicht gegen das Bigamieverbot für Frauen nach Art. 1050 f. iranZGB verstoßen würde.

[28] (b) Indessen ist das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es seiner Rechtsanwendung das bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage gefundene Ergebnis ­ nämlich die wirksame Auflösung der Vorehe durch die iranische Privatscheidung ­ nicht zugrunde legen kann. Durch die rechtskräftige Entscheidung der Landesjustizverwaltung im Verfahren nach § 107 FamFG steht im vorliegenden Fall mit bindender Wirkung (§ 107 Abs. 9 FamFG) für alle deutschen Gerichte und Behörden fest, dass die in Iran registrierte Privatscheidung aus dem Jahr 2006 nicht anerkannt werden und deshalb in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten kann. Das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung greift auch dann, wenn es auf die Beachtlichkeit einer ausländischen Scheidung ­ wie hier ­ nur als Vorfrage ankommt. Insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 ­ XII ZR 41/00 - FamRZ 2001, 991 zu Art. 7 § 1 FamRÄndG; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 310; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 78; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. August 2022] Art. 13 EGBGB Rn. 155; Grüneberg/Thorn BGB 82. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 9; Prütting/Helms/Hau FamFG 6. Aufl. § 107 Rn. 65; jurisPK-BGB/Mäsch [Stand: 5. Oktober 2020] Art. 13 EGBGB Rn. 14; jurisPK-BGB/Duden [Stand: 1. März 2020] Art. 19 EGBGB Rn. 83; Erman/Stürner BGB 16./17. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 31; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-316 ff.; Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 2. Aufl. A Rn. 595; Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 261 f.).

[29] Auch wenn das Postulat des verfahrensrechtlichen Vorrangs faktisch zu einer (zusätzlichen) selbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach der Auflösung der früheren Ehe eines Verlobten aus Sicht des deutschen Rechts führt, die sich gegenüber der sich aus Art. 13 Abs. 2 EGBGB ergebenden Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage im Konfliktfall stets durchsetzt, lassen sich dagegen gleichwohl keine grundlegenden dogmatischen Bedenken erheben (zweifelnd von Hein FamRZ 2021, 961, 962). Zum einen wird die Fallkonstellation einer im Ausland durchgeführten, aber in Deutschland nicht anerkannten Scheidung von Art. 13 Abs. 2 EGBGB nicht unmittelbar erfasst. Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe des Verlobten um eine Statusfrage, die sich im öffentlichen Recht, im Erbrecht und im gesamten Bereich des Familienrechts stellt. Der Fortbestand der Vorehe kann von deutschen Behörden und Gerichten nicht begrenzt auf den Teilaspekt der Wiederverheiratungsfähigkeit des Verlobten verneint und in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen bejaht werden, denn dieser Widerspruch würde die Einheit der inländischen Rechtsordnung in Frage stellen, die § 107 Abs. 9 FamFG unbedingt wahren soll (vgl. Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 310; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 51). Wie Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB verdeutlicht, respektiert der deutsche Gesetzgeber auch das entsprechende Bestreben ausländischer Rechtsordnungen, indem er den Verlobten die Obliegenheit auferlegt, wegen einer in Deutschland ausgesprochenen Vorehen-Scheidung ein in ihrem ausländischen Heimatstaat möglicherweise vorgesehenes Anerkennungsverfahren anzustreben, bevor zur Beseitigung des Ehehindernisses der Doppelehe subsidiär auf deutsches Recht zurückgegriffen werden kann. Der Wahrung des inneren Entscheidungseinklangs ist jedenfalls dann der Vorzug einzuräumen, wenn der Sachverhalt einen starken Inlandsbezug aufweist. Davon kann vorliegend schon deshalb ausgegangen werden, weil die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 jeweils auch deutsche Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn es an einem ausreichenden Inlandsbezug des Sachverhalts fehlt, der den Zwang zur Anerkennung einer ausländischen Vorehen-Scheidung in Deutschland rechtfertigen könnte (vgl. dazu Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 311 ff.; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 79; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. August 2022] Art. 13 EGBGB Rn. 156 f.; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 50), bedarf daher hier keiner weiteren Erörterung.

[30] (c) Das Beschwerdegericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die in Iran erfolgte Privatscheidung der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 unbeachtet bleiben muss und die zweite Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 deshalb nach iranischem Eheschließungsrecht gegen das Bigamieverbot nach Art. 1050 f. iranZGB verstößt. Dies hält auch die Rechtsbeschwerde für richtig.

[31] dd) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen dagegen, dass das Beschwerdegericht die nach den Heimatrechten beider Partner unzulässige bigamische Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 lediglich als (nach deutschem Recht) aufhebbar und nicht als (nach iranischem Recht) nichtig behandelt hat.

[32] (1) Allerdings trägt die dafür gegebene Begründung des Beschwerdegerichts nicht. Die Frage, welche Rechtsfolgen sich an den Fehler einer bigamischen Ehe knüpfen, beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 357 = FamRZ 2002, 604). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn sich ­ wie hier ­ die Mangelhaftigkeit der Ehe gerade daraus ergibt, dass eine ausländische Scheidung in Deutschland nicht anerkannt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 ­ XII ZR 41/00 - FamRZ 2001, 991 zu Art. 7 § 1 FamRÄndG; vgl. auch von Hein FamRZ 2021, 961 f.). Hier ist für die Bestimmung der Fehlerfolge einer Doppelehe hinsichtlich des Beteiligten zu 3 dessen iranisches und hinsichtlich der Kindesmutter wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deren deutsches Heimatrecht maßgeblich.

[33] (2) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig.

[34] (a) Dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 EGBGB lässt sich keine verbindliche Vorgabe dazu entnehmen, welche der beteiligten Rechtsordnungen in einem Fall, in dem ­ wie hier ­ die Ehe von beiden Heimatrechten der Partner als mangelhaft angesehen wird, den Ausschlag für die Bestimmung der Fehlerfolge gibt. Stimmen diese Mangelfolgen nicht überein, so können sie nicht zugleich eingreifen. Es ist in diesem Fall zu entscheiden, ob diejenige Mangelfolge Anwendung findet, die der Ehe am stärksten entgegensteht (Anwendung des ärgeren Rechts) oder die der Ehe am wenigsten schadet (Anwendung des milderen Rechts). Da die kumulative Anknüpfung der Eheschließungsvoraussetzungen an die Heimatrechte beider Partner in Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich die Wirksamkeit der Ehe in allen beteiligten Rechtsordnungen anstrebt (vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S. 52) und die Wirksamkeit versagt, wenn auch nur eine der Rechtsordnungen dies anordnet (vgl. bereits RGZ 136, 142, 143), kommt es regelmäßig zur Anwendung des ärgeren Rechts (vgl. Rauscher Internationales Privatrecht 5. Aufl. Rn. 332 f.). Diesem Grundsatz folgend entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Fehlerfolge beim Ehehindernis der Doppelehe regelmäßig dem Recht zu entnehmen ist, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 ­ XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300, 303; vgl. auch Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 443 mwN). Dies wäre nach den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen das iranische Heimatrecht des Beteiligten zu 3, denn danach wäre die bigamische Ehe gemäß Art. 1050 iranZGB nichtig und nicht lediglich aufhebbar, wie es nach dem deutschen Heimatrecht der Kindesmutter gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Fall wäre.

[35] (b) Bei der Anwendung des ärgeren Rechts würde im vorliegenden Fall mit der Annahme der Nichtigkeit der Ehe freilich ein Ergebnis erzielt werden, welches bei isolierter Betrachtung keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen entspricht und deshalb "paradox" (vgl. Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 262) erscheinen muss: Aus Sicht der als Heimatrecht der Kindesmutter berufenen deutschen Rechtsordnung wäre ihre bigamische Zweitehe mit dem Beteiligten zu 3 zwar aufhebbar, bis zu ihrer Aufhebung aber wirksam und daher geeignet, eine abstammungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Kinder zum Beteiligten zu 3 nach Maßgabe von § 1592 Nr. 1 BGB zu begründen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2003; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 28). Aus der isolierten Sicht der als Heimatrecht des Beteiligten zu 3 berufenen iranischen Rechtsordnung wäre diese Ehe schon deshalb wirksam, weil die Vorehe der Kindesmutter aufgrund der nach iranischem Recht wirksamen Privatscheidung als aufgelöst anzusehen ist, so dass die betroffenen Kinder gemäß Art. 1158 iranZGB als eheliche Kinder des Beteiligten zu 3 gelten würden. Dieser teleologische Widerspruch legt ­ vergleichbar den Fällen, in denen das international-privatrechtliche Institut der Anpassung zur Anwendung gelangt (vgl. dazu MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 266 und Art. 6 EGBGB Rn. 97; Junker Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 11 Rn. 29) ­ eine wertende Korrektur dergestalt nahe, dass ausnahmsweise nicht das ärgere, sondern das mildere Recht über die Fehlerfolge entscheidet (im Ergebnis ebenso von Hein FamRZ 2021, 961, 963).

[36] Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist darin kein Verstoß gegen das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung (§ 107 Abs. 9 FamFG) zu sehen. Denn es wird nicht in Zweifel gezogen, dass die in Iran ausgesprochene Privatscheidung der Vorehe der Kindesmutter mangels Anerkennung in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten kann und ihre zweite Ehe mit dem Beteiligten zu 3 deshalb nach den Heimatrechten beider Partner als bigamisch zu behandeln ist. Lediglich auf der Fehlerfolgenebene wird zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ausnahmsweise nicht das der bigamischen Ehe am stärksten entgegenstehende, sondern das dieser Ehe am wenigsten schädliche Recht herangezogen, um damit eine abstammungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Kinder zum Beteiligten zu 3 zu ermöglichen, die bei isolierter Betrachtung von keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen in Frage gestellt worden wäre.

[37] ee) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 nicht zu dessen rechtlicher Vaterschaft führt.

[38] (1) Zwar galt diese Ehe zum Zeitpunkt der Geburt der betroffenen Kinder als fortbestehend, weil die in Iran durchgeführte Privatscheidung der Ehe in Deutschland nicht nach § 107 FamFG anerkannt worden ist. Die Vorehe führt somit nach § 1592 Nr. 1 BGB ebenfalls zu einer Vaterschaftsvermutung, worauf die in Deutschland nach der Geburt der Kinder durchgeführte Scheidung dieser Ehe keinen Einfluss hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 46). Mithin führt die bigamische Ehe der Kindesmutter im vorliegenden Fall zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung für die Beteiligten zu 2 und 3. Das Beschwerdegericht hat indessen richtig erkannt, dass diese doppelte Vaterschaftsvermutung in analoger Anwendung von § 1593 Satz 3 BGB aufzulösen ist, indem als Vater der beteiligten Kinder lediglich der Beteiligte zu 3 als Ehemann der späteren Ehe angesehen wird.

[39] (2) Die Vorschrift des § 1593 Satz 3 BGB bestimmt, dass ein Kind nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen ist, wenn von einer Frau, die nach dem Tod ihres ersten Ehemanns eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren wird, das sowohl nach § 1593 Satz 1 und 2 BGB ein Kind des ersten Ehemanns (aufgrund Überschneidung der Ehezeit mit der gesetzlichen Empfängniszeit) als auch nach § 1592 Nr. 1 BGB ein Kind des neuen Ehemanns (aufgrund Geburt während bestehender Ehe) wäre. Es entspricht allgemeiner Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass diese Vorschrift auf bigamische Ehen entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1923, 1924; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 28 und § 1593 Rn. 36; MünchKommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. § 1593 Rn. 16; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53; Grüneberg/Siede BGB 82. Aufl. § 1593 Rn. 4; jurisPK-BGB/Di Cato [Stand: 15. Oktober 2022] § 1593 Rn. 15; Erman/ Hammermann BGB 16. Aufl. § 1593 Rn. 9; Zöller/Geimer ZPO 34. Aufl. § 107 FamFG Rn. 18).

[40] Diese Auffassung trifft zu. Die analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung ­ bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift ­ zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 ­ XII ZR 28/20 ­ FamRZ 2021, 584 Rn. 27 mwN). Beide Voraussetzungen sind erfüllt.

[41] (a) Das Gesetz enthält für den Fall einer Doppelehe mit Blick auf das Abstammungsrecht eine planwidrige Regelungslücke. Bis zur Reform des Abstammungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) war die Konkurrenz mehrerer Vaterschaftsvermutungen infolge einer bigamischen Ehe von der Regelung des § 1600 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) umfasst. Nach § 1600 Abs. 1 BGB aF galt ein Kind nur als eheliches Kind des zweiten Mannes, wenn von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hatte, ein Kind geboren worden ist, das nach den §§ 1591, 1592 BGB aF als eheliches Kind sowohl des ersten als auch des zweiten Mannes gegolten hätte. Diese Regelung war auf bigamische Ehen anwendbar (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1593 Rn. 36) mit der Folge, dass nur der zweite Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes anzusehen war.

[42] Der Gesetzgeber hat im Zuge der 1997 erfolgten Kindschaftsrechtsreform auf eine § 1600 Abs. 1 BGB aF entsprechende Regelung verzichtet, weil er ersichtlich davon ausgegangen ist, dass infolge der Neuregelung der §§ 1591, 1592 BGB eine mehrfache rechtliche Vaterschaft kraft Ehe nur noch im Fall der Eheauflösung durch Tod in Betracht kommen würde. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Fall einer bigamischen Ehe in den Blick genommen hätte. Dementsprechend hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung, mit der eine doppelte rechtliche Vaterschaft kraft Ehe ausgeschlossen wird, in § 1593 Satz 3 BGB nur noch für den Fall einer Eheauflösung durch Tod vorgesehen, welche mit der Zuweisung der Vaterschaft an den Ehemann der zweiten Ehe an den Regelungsgehalt von § 1600 Abs. 1 BGB aF anknüpfen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Es spricht nichts für die Annahme, dass darüber hinaus mit der Streichung des § 1600 Abs. 1 BGB aF bewusst eine Änderung der Rechtslage dahingehend beabsichtigt gewesen ist, im Fall einer Doppelehe zukünftig eine doppelte rechtliche Vaterschaft für ein Kind begründen zu wollen (vgl. BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.1). Deshalb scheidet auch im Fall einer Doppelehe nach dem im deutschen Abstammungsrecht geltenden Ein-Vater-Prinzip (vgl. BeckOGK/

Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.2; MünchKommBGB/

Wellenhofer 8. Aufl. Vorbem. § 1591 Rn. 15; vgl. dazu auch Senatsbeschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 13) eine rechtliche Zuordnung eines Kindes zu zwei Vätern aus.

[43] (b) Auch eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen ist gegeben.

[44] Sowohl im Fall der Auflösung der ersten Ehe durch den Tod des Ehemannes als auch in den Fällen der bigamischen Ehe führt eine zweite Ehe der Mutter zu einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung zweier Ehemänner. In dem gesetzlich geregelten Fall des § 1593 Satz 3 BGB erscheint die Zuordnung der Vaterschaft an den zweiten Ehemann sachgerecht und der Lebenserfahrung entsprechend, weil die schnelle Wiederverheiratung der Mutter gegen den Bestand einer intakten Ehe mit dem verstorbenen ersten Ehemann und zugleich für die Zeugung des Kindes mit dem jetzigen Ehemann spricht (vgl. MünchKommBGB/

Wellenhofer 8. Aufl. § 1593 Rn. 14). Diese Erwägungen treffen in vergleichbarer Weise auch auf Fälle der bigamischen Ehe zu, in denen ­ wie hier ­ davon ausgegangen werden kann, dass die Partner der zweiten Ehe von der lebzeitigen Auflösung der ersten Ehe der Mutter überzeugt gewesen sind und im gesetzlichen Empfängniszeitraum eine Lebensgemeinschaft nur noch zwischen ihnen bestand. Auf solche Sachverhaltskonstellationen ist die Analogie allerdings nicht zu beschränken, obwohl in anderen Fällen der Doppelehe nicht ohne Weiteres in jedem Einzelfall eine höhere Wahrscheinlichkeit für den einen oder den anderen Ehemann als Vater sprechen muss. Denn auch in diesen Fällen bietet die Zuweisung der Vaterschaft an den zweiten Ehemann eine gleichermaßen sachgerechte wie rechtssichere Konkurrenzregel, zumal sie zumindest in der Tendenz den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen eher entsprechen dürfte (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1593 Rn. 38; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.2). Deshalb kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber hier zu dem gleichen Abwägungsergebnis ­ nämlich der Zuordnung der Vaterschaft an den Ehemann der späteren Ehe ­ gekommen wäre, hätte er die Möglichkeit konkurrierender Vaterschaften aufgrund bigamischer Ehe in den Blick genommen.

[45] b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass eine alternative Anknüpfung der Vaterschaft an das Personalstatut der beiden Vaterschaftsprätendenten nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ebenfalls nur zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führt.

[46] aa) Allerdings hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang übersehen, dass in Bezug auf den auch deutschen Beteiligten zu 2 kein iranisches, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Sachrecht Anwendung findet. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, denn ausgehend von deutschem Abstammungssachrecht besteht, wie im Einzelnen dargelegt, bei doppelter Vaterschaftsvermutung entsprechend § 1593 Satz 3 BGB lediglich eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3.

[47] bb) Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer Verweisung in das iranische Recht ausgegangen, weil er nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Insoweit handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 ­ XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 27). Das iranische Kollisionsrecht nimmt diese Verweisung nach Art. 964 iranZGB an (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 25) und bestimmt als Vater des Kindes nach Art. 1158 iranZGB den Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen ist. Bei selbständiger Anknüpfung der sich hier ergebenden Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehe bestimmen sich die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen für den Beteiligten zu 3 gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach iranischem Sachrecht. Im Zusammenhang mit der dann gebotenen Prüfung des Ehehindernisses des Bigamieverbots für Frauen gemäß Art. 1050 f. iranZGB stellt sich wiederum die weitere Vorfrage nach der Beachtlichkeit der im Jahr 2006 durchgeführten, in Deutschland aber nicht anerkannten Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter, die mit Blick auf die Überlagerung des kollisionsrechtlichen Verweisungsergebnisses durch das verfahrensrechtliche Anerkennungserfordernis zu verneinen ist. Der Vorrang des Verfahrensrechts wäre im Übrigen auch dann zu beachten gewesen, wenn man die Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehe ­ wie von einem Teil der Literatur vertreten ­ unselbständig, d.h. ausgehend von dem vom Internationalen Privatrecht Irans berufenen Sachrecht angeknüpft hätte und auf diese Weise zum iranischen Eheschließungssachrecht gelangt wäre (vgl. MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 56; vgl. auch Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 263).

[48] Somit wäre auch hier von konkurrierenden Vaterschaftsvermutungen zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 auszugehen, die beide als Ehemänner der Kindesmutter gelten. Das iranische Abstammungssachrecht sieht nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen für diesen Fall vor, dass das Kind gemäß Art. 1160 iranZGB nur dem zweiten Ehemann ­ hier also dem Beteiligten zu 3 ­ rechtlich zugeordnet wird (vgl. auch NK-BGB/Yassari 4. Aufl. Länderbericht Iran Rn. 55). Gegen diese Feststellungen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

[49] c) Schließlich hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass eine alternative Anknüpfung der Abstammung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) ebenfalls zu keinem für die Rechtsbeschwerde günstigeren Ergebnis führt. Denn eine Bestimmung der Abstammung nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Kindesmutter bei der Geburt ihrer Kinder gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB in der bis zum

28. Januar 2019 geltenden Fassung unterlegen haben, führt im vorliegenden Fall ebenfalls nur zu einer Anwendbarkeit des deutschen oder iranischen Sachrechts. Mithin eröffnet dieses Statut hier keine inhaltlich weitergehende Alternative gegenüber einer Anknüpfung der Abstammung an das Aufenthalts- oder Personalstatut.

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