BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - IX ZB 35/12
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Frage, ob die EuGVVO oder die EuInsVO anwendbar ist, die lückenlos ineinander greifen, ist hinsichtlich eines geltend gemachten ordre-public-Vorbehalts nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Auslegung des Art. 26 EuInsVO bei einer insolvenzbezogenen Einzelentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren an den zu Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entwickelten Maßstäben orientiert (Fortführung von BGH, WM 2013, 45 Rn. 3).
2. Zur Vollstreckbarerklärung einer zu Lasten eines Zeugen in einem englischen Insolvenzverfahren erlassenen Third Party Costs Order.
(Volltext)