BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16

12.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF

vom

8. November 2017

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3


Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.


BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - OLG Karlsruhe, AG Pforzheim


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 20. Zivilsenats ­ Senat für Familiensachen ­ des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2016 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ­ Familiengericht ­ Pforzheim vom 12. August 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren: 2.400 €

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

[2] Die am 11. Mai 1979 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 20. Oktober 2005 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 4. Mai 2006 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt.

[3] In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1979 bis zum 30. September 2005 haben beide Ehegatten ­ ausschließlich ­ Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten (DRV Bund) erworben. Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.009,96 € und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit einem monatlichen Rentenbetrag von 153,47 € ermittelt hatte, übertrug es im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. September 2005 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 428,24 € vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien.

[4] Im Hinblick auf die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) erhöhte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") hat der Antragsteller mit einem im Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Versorgungsauskünften der DRV Bund beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau nunmehr 7,4953 Entgeltpunkte (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente von 195,85 €) bei einem Ausgleichswert von 3,7477 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.609,07 €. Der Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns beträgt demgegenüber 38,6837 Entgeltpunkte (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente von 1.010,81 €) bei einem Ausgleichswert von 19,3419 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 111.524,53 €.

[5] Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich abgeändert und die Anrechte der Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Wirkung ab 1. Januar 2015 intern geteilt. Hiergegen wendet sich die DRV Bund mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Erstbeschwerde des Ehemanns.

[7] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[8] Der Antrag des Ehemanns sei zulässig, weil die nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erforderliche wesentliche Wertänderung gegeben sei. Eine grundsätzlich zu berücksichtigende Wertänderung liege vor, weil sich der Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau durch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht habe. Die Änderung sei auch wesentlich. Bei der Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei die Wertänderung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 225 Abs. 3 FamFG dann wesentlich, wenn sie als Kapitalwert mindestens 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteige. Die Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht der Rentenbetrag, weshalb ein "anderer Fall" im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG vorliege. Das gelte aber auch für die Abänderung von Altentscheidungen. Schon aus der erforderlichen Umrechnung des Rentenbetrags in Entgeltpunkte (§ 1587 b Abs. 6 BGB) ergebe sich, dass bereits nach dem alten Recht Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße gewesen seien. § 52 Abs. 2 VersAusglG stehe dem nicht entgegen. Diese Regelung diene nur dazu, die Vergleichbarkeit mit der ursprünglichen Entscheidung sicherzustellen, lasse aber keine Rückschlüsse auf die maßgebliche Bezugsgröße zu. Aufgrund der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten übersteige der aktuelle (hälftige) Kapitalwert des ehezeitlichen Anrechts der Ehefrau den der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden (hälftigen) Kapitalwert des ehezeitlichen Anrechts um (rechnerisch richtig:) 4.675,61 €. Damit betrage die Wertänderung mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswerts und übersteige zudem auch die absolute Wertgrenze nach § 225 Abs. 3 FamFG, die sich bezogen auf das Ende der Ehezeit auf 2.898 € (entspricht 120 % von 2.415 €) belaufen habe.

[9] 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

[10] a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2

FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts.

[11] b) Hierbei ist es umstritten, welche Grenzwerte nach § 225 Abs. 3 FamFG die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bestimmen, wenn es um die Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geht.

[12] aa) Geklärt ist dies in der Rechtsprechung des Senats allerdings für die Fälle, in denen der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bereits in der abzuändernden Ausgangsentscheidung unter Anwendung des seit dem 1. September 2009 geltenden Rechts erfolgte.

[13] Weil der ehezeitliche Ausgleichswert eines in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts nach neuem Recht in Entgeltpunkten angegeben wird, kommt es mit Blick auf die relative Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) darauf an, ob der Ausgleichswert aufgrund nachehezeitlicher Veränderungen einen Zuwachs an Entgeltpunkten erfahren hat, der einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert entspricht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 ­ XII ZB 350/15 ­ FamRZ 2016, 1649 Rn. 16). Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG) ist bei gesetzlichen Rentenanrechten in solchen Fällen der (korrespondierende) Kapitalwert des Anrechts, weil in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße darstellt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30. November 2011 ­ XII ZB 344/10 ­ FamRZ 2012, 192 Rn. 24 f. zu § 18 Abs. 3 VersAusglG). Es gibt insbesondere keinen Grund, den Begriff der "Bezugsgröße" im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze in § 18 Abs. 3 VersAusglG und die Wesentlichkeitsgrenze in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG unterschiedlich auszulegen; der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst beide Wertgrenzen in gleicher Weise geregelt (BT-Drucks. 16/10144 S. 97). Ist somit eine unter der Geltung des neuen Rechts ergangene Entscheidung abzuändern und § 225 Abs. 3 FamFG demzufolge direkt anzuwenden, kommt es für die absolute Wesentlichkeitsgrenze darauf an, ob der Änderungsbetrag des korrespondierenden Kapitalwerts 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 ­ XII ZB 350/15 ­ FamRZ 2016, 1649 Rn. 17).

[14] bb) In Rechtsprechung und Schrifttum ist es demgegenüber umstritten, wie sich die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen, wenn die abzuändernde Ausgangsentscheidung ­ wie auch im vorliegenden Fall ­ unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechtszustands ergangen ist und sich die Anwendbarkeit von § 225 Abs. 3 FamFG deshalb aus der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Verweisung ergibt.

[15] (1) Nach einer ­ auch vom Beschwerdegericht geteilten ­ Ansicht sollen die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei der Abänderung von Entscheidungen nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht in gleicher Weise zu bestimmen sein wie bei der Abänderung von Entscheidungen, die bereits unter Anwendung des neuen Rechts ergangen sind. Dies gelte insbesondere für die absolute Wesentlichkeitsgrenze, denn die maßgebliche "Bezugsgröße" für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien schon vor der Reform des Versorgungsausgleichsrechts die erworbenen Entgeltpunkte gewesen. Auch sei nach dem bis zum 31. August 2009 gültigen Rechtszustand gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB im Tenor auszusprechen gewesen, dass der zu übertragende oder zu begründende Rentenbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen sei, so dass genau genommen schon nach dem früheren Recht die Entgeltpunkte für den Versorgungsausgleich maßgeblich gewesen seien. Es harmoniere dann besser mit der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen uneingeschränkten Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG und vermeide zudem Wertungswidersprüche, wenn auch bei der Abänderung von Altentscheidungen die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach der Veränderung des korrespondierenden Kapitalwerts beurteilt werde (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, 451; OLG Dresden FamRZ 2016, 469 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 796; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2016] § 51 VersAusglG Rn. 5; BeckOK SozR/von Koch [Stand: Dezember 2016] § 51 VersAusglG Rn. 11.1; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Juni 2007] § 51 VersAusglG Rn. 20).

[16] (2) Eine abweichende Auffassung stellt entscheidend darauf ab, dass nach dem früheren Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und saldiert) worden seien. Insbesondere die absolute Wesentlichkeitsgrenze sei deshalb bei einer Änderung der monatlichen Rente von mehr als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überschritten. Auf die in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt werden, komme es bei der Abänderung von Altentscheidungen im Rahmen des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung beziehe, der nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausgewiesen worden sei (vgl. Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 814 ff.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 52; BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: September 2016] § 51 VersAusglG Rn. 69 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1147; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers VersAusglG § 51 Rn. 37; Borth FamRZ 2016, 470; Bergner FamFR 2011, 196 f.).

[17] cc) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht.

[18] (1) Richtig ist zwar, dass sich der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG grundsätzlich keine Einschränkung bei der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen entnehmen lässt. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 225 Abs. 3 FamFG sowohl nach der verwendeten Terminologie als auch nach seiner Struktur in das neue materielle Ausgleichsrecht eingebettet ist, das sich insoweit von dem bis zum 31. August 2009 geltenden Ausgleichsrecht deutlich unterscheidet (vgl. MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 52). Dies gilt sowohl für den Begriff des Ausgleichswerts als auch für die Unterscheidung von Anrechten, bei denen ein Rentenbetrag Bezugsgröße ist oder die eine andere Bezugsgröße haben. Definiert das neue Recht den "Ausgleichswert" als Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG), so legte das frühere Recht bei der Bestimmung der Ehezeitanteile, die in die Bilanz für den Einmalausgleich eingestellt wurden, ausnahmslos Rentenbeträge zugrunde, ohne zwischen verschiedenen Bezugsgrößen der in die Ausgleichsbilanz einbezogenen Versorgungen zu unterscheiden.

[19] (2) Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine abzuändernde Altentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausschließlich auf Rentenbeträgen beruht und aus diesem Grund mit § 52 Abs. 2 VersAusglG eine besondere Verfahrensvorschrift geschaffen, nach der ein Versorgungsträger in den Übergangsfällen des § 51 Abs. 2 VersAusglG ­ und nur in diesen ­ neben den in § 5 VersAusglG geregelten allgemeinen Pflichten den Ehezeitanteil des abzuändernden Anrechts auch als Rentenbetrag mitzuteilen hat. Dieser Rentenbetrag ist nach den veränderten rechtlichen bzw. tatsächlichen Bedingungen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln. Mit der Mitteilung des Rentenbetrags ist nicht nur eine zusätzliche Information für die Beteiligten beabsichtigt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass die Prüfung, ob und in welchem Umfang sich der Wert des Anrechts (bezogen auf die Ehezeit) verändert hat, überhaupt nur auf der Grundlage von Rentenbeträgen erfolgen kann (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 90). Damit in Einklang hat der Senat bereits entschieden, dass jedenfalls die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 ­ XII ZB 635/12 ­ FamRZ 2013, 1287 Rn. 13 für eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).

[20] (3) Indessen kann auch für die Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG nichts anderes gelten. Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 5. Juni 2013 etwas anderes ergeben könnte (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 ­ XII ZB 635/12 ­ FamRZ 2013, 1287 Rn. 14), hält der Senat daran nicht fest.

[21] (a) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt zwar, dass aus der Sicht des heutigen Rechts die Bezugsgröße eines Anrechts durch die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Versorgungssystems und nicht durch die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 ­ XII ZB 492/11 ­ FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Würde man diese Sichtweise zugrunde legen, wäre für die gesetzliche Rentenversicherung als "Bezugsgröße" bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992; BGBl. I 2261) am 1. Januar 1992 die auf Entgeltpunkte abstellende Regelung in §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 SGB VI maßgebend (davor: Werteinheiten). Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass die so verstandene "Bezugsgröße" einer in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Rentenanwartschaft für die Ausgleichsentscheidung nach früherem Recht nicht maßgeblich war, weil gesetzliche Rentenanrechte beim Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB ­ anders als nach heutigem Recht ­ eben nicht in den besonderen "Kunstwährungen" (BSG NJW 2007, 2139 Rn. 13) der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern mit ihren auf das Ende der Ehezeit bezogenen monatlichen Rentenbeträgen ausgeglichen worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 ­ XII ZB 34/08 ­ FamRZ 2009, 28 Rn. 13 mwN).

[22] (b) Auch wenn ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach früherem Recht im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) auszugleichen war, wurde das zu übertragende oder zu begründende Anrecht stets mit einem Rentenbetrag ausgedrückt. Folgerichtig wurde für die dann erforderliche Beurteilung, ob sich der Wert des zu übertragenden oder zu begründenden Anrechts innerhalb der durch § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG bestimmten Höchstgrenze (2 % am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) hielt, ein rentenbetragsbezogener Vergleichsmaßstab gewählt.

[23] (c) Schließlich war bei der Bewertung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich nach früherem Recht gemäß § 1587 a Abs. 2 Satz 2 BGB zwar derjenige Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergab. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde indessen darauf hin, dass der individuelle Zugangsfaktor unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechts nicht immer unberücksichtigt blieb. In den Fällen des vorzeitigen Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung blieb ein geminderter Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht nur dann und insoweit außer Betracht, als die für die Minderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 ­ XII ZB 117/07 ­ FamRZ 2009, 948 Rn. 8 f. mwN und vom 1. Oktober 2008 ­ XII ZB 34/08 ­ FamRZ 2009, 28 Rn. 11 ff. mwN; grundlegend Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 ­ XII ZB 117/03 ­ FamRZ 2005, 1455, 1458). Fielen die für die Herabsetzung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vollständig in die Ehezeit, entsprach der nach früherem Recht in den Versorgungsausgleich einbezogene Ehezeitanteil als Rentenbetrag nicht den ehezeitlichen Entgeltpunkten, sondern vielmehr den persönlichen Entgeltpunkten (§ 66 SGB VI) des betroffenen Ehegatten.

[24] Der Gesetzgeber hat bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs die Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei der Bewertung des Anrechts in Rentnerfällen bewusst nicht aufgegriffen, so dass bei der internen Teilung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors in Fällen vorzeitigen Rentenbezuges ­ vorbehaltlich einer Anwendung von § 27 VersAusglG im Einzelfall ­ unter der Geltung des neuen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 ­ XII ZB 480/13 ­ FamRZ 2016, 1343 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. September 2015 ­ XII ZB 211/15 ­ FamRZ 2016, 35 Rn. 14 ff.). Ist in der nach altem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung ein geminderter Zugangsfaktor berücksichtigt worden, kann schon in der diesbezüglichen Änderung der Rechtslage zum 1. September 2009 eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 FamFG gesehen werden, die von einer Änderung im Bestand der erworbenen Entgeltpunkte im Prinzip unabhängig ist. Den Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf die Veränderung des Ausgleichswerts könnte im Abänderungsverfahren bei der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen nach § 225 Abs. 3 FamFG deshalb nur dann sachgerecht Rechnung getragen werden, wenn die Rentenbeträge als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Es liegt daher kein grundlegender Wertungswiderspruch darin, die absolute Wesentlichkeitsgrenze bei der Abänderung von Altentscheidungen anders zu bestimmen als bei der Abänderung von Entscheidungen, die bereits unter Anwendung des neuen Rechts ergangen und in denen Entgeltpunkte geteilt worden sind.

[25] 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Erstbeschwerde zur Endentscheidung reif. Die Differenz zwischen der Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils (76,74 €; entspricht 1/2 x 153,47 €) und dem nunmehr unter Berücksichtigung von rechtlichen und tatsächlichen Verän-

derungen als Rentenbetrag auf das Ende der Ehezeit (30. September 2005) bezogenen Ausgleichswert (97,93 €; entspricht 3,7477 EP x 26,13 € aktueller Rentenwert am 30. September 2005) beträgt 21,19 €. Damit ist unter den hier obwaltenden Umständen zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze von 3,84 €

(entspricht 5 % von 76,74 €) überschritten, nicht aber die absolute Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 1 % der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich auf 24,15 € beläuft. Es verbleibt daher bei der zutreffenden Entscheidung des Amtsgerichts.

Dose Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell