BGH: Buchstabenkombination als Firma bei Artikulierbarkeit („HM & A“)

26.01.2009

HGB §17 Abs.1, §18 Abs.1

Buchstabenkombination als Firma bei Artikulierbarkeit ("HM&A“)

BGH, Beschl. v. 8.12.2008 - II ZB 46/07 (OLG Hamm ZIP 2008, 791)

Leitsatz des Gerichts:

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gem. §18 Abs.1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§17 Abs.1 HGB) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: "HM&A“ bei einer GmbH & Co. KG) aus.

Gründe:

[1] I. Die betroffene KG (im Folgenden: Betroffene) war ursprünglich unter der Firma "Harpener M&A GmbH & Co. KG“ im Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen. Nachdem ihre Kommanditanteile ebenso wie die Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der früher als "Harpener M&A Verwaltungs GmbH“ firmierenden Beteiligten zu 1), im Rahmen eines Abspaltungs- und Übernahmevertrags an die Beteiligte zu 2) übergegangen waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E., eine Änderung ihrer Firma in "HM&A GmbH & Co. KG“ sowie eine Erhöhung der Kommanditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Beteiligte zu 1) ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits unter ebenfalls geänderter Firma als "HM&A Verwaltungs GmbH“ im Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen. Demgegenüber hat das AG bei der Betroffenen die Anmeldung "hinsichtlich der Firmenänderung“ mit der Begründung zurückgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht als Firma eintragungsfähig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer bisherigen Firma - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der angemeldeten weiteren Änderungen - im Handelsregister eingetragen. Das LG hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmenänderung mit gleichlautender Begründung zurückgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerde möchte das OLG, das die angemeldete Firma mit der Buchstabenkombination "HM&A“ für eintragungsfähig hält, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des OLG Celle vom 6. Juli 2006 (ZIP 2006, 1586 (LS) = DB 2006, 1950, dazu EWiR 2006, 657 (Lamsa)) gehindert. Es hat sie daher gem. §28 Abs.2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

[2] II. Die Vorlagevoraussetzungen sind gem. §28 Abs.2 FGG gegeben. Das OLG Celle hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht vertreten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (dort: "AKDV“ [für eine GmbH]) die Namensfunktion und damit zugleich die Eintragungsfähigkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende OLG mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen.

[3] III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten ist begründet; sie führt unter Aufhebung der - die Ablehnung der Eintragung der Firmenänderung der Betroffenen zu Unrecht (§27 Abs.1 Satz1 FGG, §546 Abs.1 ZPO) bestätigenden - Beschwerdeentscheidung des LG zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete Änderung der Firma der Betroffenen gem. §16 HRVO in das Handelsregister einzutragen.

[4] Die für die Betroffene gewählte neue Firma "HM&A GmbH & Co. KG“ ist eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination "HM&A“ gem. §18 Abs.1 HGB (i.d.F. des Handelsrechtsreformgesetzes - HReformG v. 22.6.1998, BGBl I, 1474 - nachfolgend: n.F.) zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S.v. §17 Abs.1 HGB n.F. im geschäftlichen Verkehr erfüllt.

[5] A. Buchstabenfolgen kommen - wovon das vorlegende OLG zutreffend ausgegangen ist - nach dem liberalisierten Firmenrecht gem. §18 Abs.1 HGB n.F. neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§17 Abs.1 HGB n.F.) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfüllt (h.M., vgl. OLG Frankfurt/M. NJW 2002, 2400; Zimmer, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2.Aufl., §18 Rz.28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; MünchKomm-Heidinger, HGB, 2.Aufl., §18 Rz.17; Ammon, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 2.Aufl., §18 Rz.12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB, 7.Aufl., §18 Rz.12; Kögel, Rpfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht, 23.Aufl., §10 Rz.15; Hopt, in: Hopt/Merkt, HGB, 33.Aufl., §18 Rz.4; einschränkend Roth, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 6.Aufl., §18 Rz.3; a.A. OLG Celle ZIP 2006, 1586 (LS) = DB 2006, 1950; Oetker, Handelsrecht, 4.Aufl., §4 CII1 S.76).

[6] 1. Allerdings wurde nach früher herrschender Ansicht zur firmenrechtlichen Rechtslage vor dem HReformG eine - aus sich heraus nicht verständliche - Buchstabenkombination als namensfähiger Firmenbestandteil grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn sie "als Wort aussprechbar“ war; anderes sollte für eine reine Buchstabenkombination nur ausnahmsweise dann gelten, wenn sie als Buchstabenfolge bereits eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben hatte (vgl. Hachenburg, GmbHG, 7.Aufl., §4 Rz.17 m.w.N.).

[7] 2. Für eine derartige Einschränkung der Anerkennung reiner Buchstabenkombinationen als namensfähig, die ihre Grundlage in der zu §16 Abs.1 UWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz hatte (vgl. BGHZ 4, 167; BGHZ 11, 214, 218; BGHZ 74, 12, 2), ist jedoch nach der Neuregelung des §18 HGB n.F. durch das HReformG - sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber erstrebten Gesetzeszweck - kein Raum mehr.

[8] a) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform des Unternehmens verschiedene Firmenbildungsvorschriften enthielt (vgl. §§18, 19 HGB a.F., §4 Abs.1, §279 AktG a.F., §4 Abs.1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht eine für alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmenbildung in §18 Abs.1 HGB n.F. vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit des gewählten Namens im Hinblick auf die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit einer Firma.

[9] aa) Unterscheidungskraft i.S.d. §18 Abs.1 HGB n.F. besitzt eine Firma dann, wenn sie ihrer Art nach ("ursprünglich“) die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich auch durch die Verwendung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter - wie im vorliegenden Fall der Kombination "HM&A“ für eine GmbH & Co. KG - erfüllt werden.

[10] bb) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S.d. §18 Abs.1 HGB n.F. bezieht sich auf die Eignung einer Firma, überhaupt als Name (§17 HGB) für ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensfähigkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern aus einer zumindest im Sinne der Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind vom Wortlaut der - im Zusammenhang mit §17 HGB zu lesenden - Vorschrift her zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma nicht zulässig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa "nicht als Wort aussprechbaren“ Buchstabenfolgen und Abkürzungen, sofern sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung im Sinne einer Namenstauglichkeit abzusprechen wäre.

[11] b) Eine solche Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung i.S.d. §18 Abs.1 HGB n.F. widerspricht ersichtlich dem durch das HReformG verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirklichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im internationalen Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften über die Firmenbildung im Interesse einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren (Begr. RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S.1, 35, 37). Dieser Gesetzeszweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine großzügigere Beurteilung von Buchstabenfolgen.

[12] aa) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach früherem Recht für ausschlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) "unaussprechbaren“ und ("als Wort“) "aussprechbaren“ Buchstabenkombinationen spricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung darstellt. Denn auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein spezifisches eindeutiges - zumindest "wortähnliches“ - Klangbild (vgl. z.B. "DBK“ = phonetisch: "Debeka“) zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu kommt, dass - wie die Beschwerde bereits für den beschränkten Bereich von elektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat - Buchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben durchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer Verkehrsgeltung als Abkürzungen längerer Unternehmensbezeichnungen erkennbar sind (vgl. dazu auch: Ammon, in: Röhricht/v. Westphalen, a.a.O., §18 Rz.12 m.w.N.; MünchKomm-Heidinger, a.a.O., §18 Rz.17). Wenn solchen Buchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemessen wird, spricht dies - auch aufgrund der Liberalisierungstendenz des HReformG - gegen eine restriktive Gesetzesanwendung.

[13] bb) Im Übrigen ist eine bereits bestehende Verkehrsgeltung aber auch kein taugliches Abgrenzungskriterium i.S.d. §§18, 17 HGB n.F. für die Anerkennung der Namensfähigkeit einer "nicht als Wort aussprechbaren“ Buchstabenkombination (a.A. aber Müther, GmbHR 1998, 1058, 1060; Ruß, in: Heidelberger Komm. z. HGB, 7.Aufl., §18 Rz.3). Denn entweder sind solche Buchstabenkombinationen generell geeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu identifizieren oder sie sind es nicht. Für die in der Identifizierbarkeit liegende firmenrechtliche Namensfunktion ist es unerheblich, ob der Name bereits bekannt ist; entscheidend ist vielmehr, dass die Firma als Name erkannt wird, nicht aber notwendiger Weise, dass damit zugleich das dahinter stehende Unternehmen und die von ihm hergestellten Produkte identifiziert werden können (so zutreffend Kögel, Rpfleger 2000, 255, 257; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1158). Buchstabenkombinationen sind daher grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkehrsgeltung namensfähig, weil sie in der Lage sind, Gesellschaften konkret zu kennzeichnen.

[14] cc) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Markenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Firmenrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; BGHZ 11, 214, 218; BGHZ 74, 1, 2), nunmehr im MarkenG vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, 3082) von einer Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen ausgeht (vgl. §3 Abs.1, §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG). Da der Gesetzgeber des HReformG durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kennzeichnungseignung bei der Neufassung des Firmenrechts auf Begriffe aus dem Markenschutz zurückgegriffen hat (Zimmer, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2.Aufl., §19 Rz.3), erscheint es nur konsequent, die Voraussetzungen der Kennzeichnungseignung auch für das Firmenrecht nicht strenger zu beurteilen als für das Markenrecht.

[15] B. 1. In Anwendung dieser Grundsätze ist - wovon das vorlegende OLG ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die von den Beteiligten angemeldete neue Firma der Betroffenen "HM&A GmbH & Co. KG“ eintragungsfähig i.S.v. §18 Abs.1 i.V.m. §17 HGB n.F. Die Buchstabenkombination "HM&A“ besitzt danach nicht nur ihrer Art nach Unterscheidungskraft in Bezug auf andere Unternehmen, sondern ist auch abstrakt zur Kennzeichnung des Firmenkerns der Kommanditgesellschaft im Sinne der Namensfähigkeit geeignet: Die - im Sinne von Artikulierbarkeit - "aussprechbare“ Firmenbezeichnung "HM&A“ enthält mit der Buchstaben- Zeichenfolge M&A den Hinweis auf den im Bereich des Unternehmenserwerbs und der Unternehmensverschmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand; durch die Voransetzung des Buchstabens H erlangt die Firma auch für den geschäftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung.

[16] 2. Die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Firma scheitert im vorliegenden Fall auch nicht am Gebot der notwendigen Firmenunterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen anderer Unternehmen in demselben Registerbezirk (§30 Abs.1 HGB). Wie der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde nach §28 Abs.2 FGG selbst feststellen kann, bestehen nach der bei den Akten befindlichen Auskunft der IHK vom 17. Oktober 2006 keine Bedenken gegen die Eintragung dieser Firma; darüber hinausgehende Ermittlungen sind nicht erforderlich (§12 FGG).

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell