BGH: Einsicht des Mitglieds einer LPG i.L. in jährliche Bilanzen zur Berechnung seines künftigen Ausschüttungsanspruchs

11.09.2009

LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1, § 44; GenG § 89 Satz 2, §§ 90, 91; BGB § 242

Einsicht des Mitglieds einer LPG i.L. in jährliche Bilanzen zur Berechnung seines künftigen Ausschüttungsanspruchs

BGH, Beschl. v. 24. 4. 2009 – BLw 25/08

Leitsatz des Gerichts:

Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Ausschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.

Gründe:

[1]  I. Die Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, einer sich seit 1991 in Liquidation befindenden LPG.

[2]  Die Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin von den Liquidatoren nicht abgewickelt werde, sondern weiterhin als werbendes Unternehmen u.a. als Partnerin von Bauunternehmen und als Erschließungsträgerin tätig sei. Den Antragstellern seien weder die im Liquidationsstadium eingegangenen Verpflichtungen noch das Vermögen der Antragsgegnerin bekannt.

[3]  Die Antragsteller haben umfassende Auskunft und Einsicht durch sie oder durch von ihnen beauftragte Dritte durch Aushändigung von Abschriften der Abschlüsse für die Jahre 2005 bis 2007 nebst den dazu gehörenden Bilanzen verlangt. Ferner haben sie die Übergabe eines Verzeichnisses über den vollständigen Bestand der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen über deren Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftsjahren von 2005 bis 2007 mit einer Auflistung aller Verträge, aller verwerteten Wertgutachten über Geschäfte, aller Konten und Buchungsvorgänge, aller Steuererklärungen nebst Unterlagen, aller Vereinbarungen über Vergütungen und aller Dokumente über die von der Antragsgegnerin eingegangenen, erfüllten oder noch zu erfüllenden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und die Gewährung von Einsicht in diese Unterlagen durch sie oder einen von ihnen beauftragten Dritten verlangt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

[4]  Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen. Das KG hat ihm stattgegeben. Mit der Rechts-ZIP Heft 36/2009, Seite 1713beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Auskunftsantrags weiter.

[5]  II. Das Beschwerdegericht meint, der Auskunftsanspruch sei sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt und Umfang nach begründet. (Wird ausgeführt.)

[8]  Das KG hat die Rechtsbeschwerde an den BGH „nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 LwVG“ zugelassen.

[9]  III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. (Wird ausgeführt.)

[19]  2. Die Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg.

[20]  a) Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtungen wendet, nach der die Antragsgegnerin den Antragstellern die Jahresabschlüsse mit den Bilanzen für die Jahre 2005 bis 2007 in Ablichtung vorzulegen und ihnen Einsicht in die Bücher und die Papiere der Liquidationsgesellschaft zu gewähren hat.

[21]  aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Senat allerdings bisher noch nicht entschieden, dass den Mitgliedern der LPG i.L. nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft durch Vorlage der nach der Liquidationseröffnungsbilanz gem. § 89 Satz 2 Halbs. 2 GenG von den Liquidatoren jährlich zu erstellenden Abschlüsse und durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die im Liquidationsstadium ausgeführten Geschäfte zusteht.

[22]  (1) Aus der von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 24.11.1993 – BLw 57/92, BGHZ 124, 199 = ZIP 1994, 234 = WM 1994, 262, dazu EWiR 1994, 811 (Lohlein)) ergibt sich das nicht. Darin ist der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines dem Grunde nach bereits bestehenden Abfindungsanspruchs des Mitglieds bejaht worden. Dieser erstreckt sich dann auf die Vorlage der das abfindungsrelevante Eigenkapital bestimmenden Bilanz (§ 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG) sowie auf Einsicht in alle dafür bedeutsamen Unterlagen (Senat BGHZ 124, 199, 202 = ZIP 1994, 234).

[23]  Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Durchsetzung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs (Senatsbeschl. v. 24.11.1993 – BLw 32/93, MDR 1994, 630, 631). Er setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur dessen Inhalt noch offen ist (Senatsbeschl. v. 5.3.1998 – BLw 52/98, VIZ 1999, 370; Senatsbeschl. v. 28.11.2008 – BLw 4/08, ZIP 2009, 264, 268); dem Auskunftsanspruch kommt insofern lediglich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu (vgl. Senatsbeschl. v. 16.6.2000 – BLw 30/99, ZIP 2000, 1444 = VIZ 2001, 51, 52, dazu EWiR 2001, 131 (Bayer/Rzesnitzek); Senat ZIP 2009, 264). Darin unterscheidet sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB von den auf der Mitgliedschaft beruhenden gesellschaftsrechtlichen Informationsrechten (zu diesen allg.: K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 21 III).

[24]  An einem solchen Anspruch fehlt es zurzeit. Dass die Antragsteller, die Mitglieder der sich in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin sind, bereits jetzt einen fälligen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils an einem zu verteilenden Vermögen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 91 Abs. 2 GenG) haben, was die Tilgung oder Deckung der Schulden voraussetzte (dazu: Senatsbeschl. v. 1.7.1994 – BLw 103/93, ZIP 1994, 1219 = AgrarR 1994, 365), ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich.

[25]  (2) Auch in dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des Senats vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, ZIP 1998, 1126 = AgrarR 1998, 347, 348, dazu EWiR 1998, 905 (Bayer/Hoffmann)) ist nicht entschieden worden, dass einem LPG-Mitglied ein solcher Auskunftsanspruch auch in Bezug auf die Jahresabschlüsse und die Unterlagen zusteht, welche die Abwicklung des Liquidationsverfahrens betreffen. Der Senat hat zwar einen Anspruch des Mitglieds auf Auskunft auch gegenüber einer LPG in Liquidation bejaht. Die Auskunft dient dann jedoch der Durchsetzung des bereits fälligen Anspruchs des Mitglieds auf Feststellung des Anteils seiner Beteiligung an dem (nach Abschluss der Liquidation) zu verteilenden Vermögen (Senat ZIP 1998, 1126 = AgrarR 1998, 347, 348).

[26]  Der prozentuale Anteil am Liquidationserlös ist jedoch nicht Gegenstand der Auskünfte, welche die Antragsgegnerin nach dem angefochtenen Beschluss zu erteilen hat. Die Anteile der Mitglieder an dem zu verteilenden Ergebnis der Liquidation bestimmen sich nämlich nach der ersten Liquidationsbilanz (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 91 Satz 1 GenG). Die weiteren im Verlauf der Liquidation erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Unterlagen, um die es hier geht, sind dagegen für die Ermittlung der quotalen Beteiligung eines Mitglieds am künftigen Erlös aus der Liquidation der LPG ohne Bedeutung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2008 – 5 W (Lw) 6/08, Rz. 49, in juris veröffentlicht; im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg OLG-NL 2003, 158, 159). Sie sind daher zur Information über den Feststellungsanspruch über die dem Mitglied zustehende Quote an einem Liquidationserlös ungeeignet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2008 – 5 W (Lw) 6/08).

[27]  bb) Die angefochtene Entscheidung ist jedoch in dem vorgenannten Umfang im Ergebnis richtig. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin sowohl Abschriften der von den Liquidatoren nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG jährlich aufzustellenden Abschlüsse als auch Einsicht in die Bücher und Papiere der Antragsgegnerin verlangen.

[28]  (1) Ein LPG-Mitglied ist von dem Unternehmen nicht nur über seine Quote am (künftigen) Liquidationserlös, sondern auch über die voraussichtliche Höhe seines Anspruchs zu informieren. Inhalt und Umfang der nach § 242 BGB zu erteilenden Auskunft über einen Anspruch (hier nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 91 GenG) bestimmen sich danach, welcher Informationen durch das Unternehmen das LPG-Mitglied bedarf, um seinen Anspruch berechnen zu können. Dazu gehört, dass es über das im Zuge der Abwicklung für eine Aufteilung nach § 91 Abs. 1 GenG verbleibende Vermögen und den Stand der Tilgung oder Deckung der Schulden informiert wird. Auf die Liquidationseröffnungsbilanz und alle dieser zugrunde liegenden Unterlagen begrenzte Auskunfts- und Einsichtsrechte sind dafür unzureichend, weil die Höhe des Anspruchs des Mitglieds sich nicht allein nach dem anteiligen Wert der Beteiligung an der LPG bei Beginn der Liquidation bemisst.

ZIP Heft 36/2009, Seite 1714

[29]  (2) Der Auskunftsanspruch des Mitglieds über das zu verteilende Vermögen ist nicht bis zur Erstellung von Schlussbilanz und -abrechnung aufzuschieben und auf diese zu beschränken, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar ist es richtig, dass der Anspruch des LPG-Mitglieds endgültig erst mit der Liquidationsschlussbilanz berechnet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem LPG-Mitglied bis dahin (in diesem Fall also für einen Zeitraum von mittlerweile mehr als 18 Jahren) jedes schutzwürdige Interesse an der Vorlage der in einem laufenden Liquidationsverfahren zu erstellenden Jahresabschlüsse und auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zur Berechnung seines Anspruchs am Liquidationserlös abzusprechen ist (so aber auch im Ergebnis: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2008 – 5 W (Lw) 6/08, Rz. 49, in juris veröffentlicht). Die Versagung eines Auskunfts- und Einsichtsrechts in die im Liquidationsverfahren erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Unterlagen (Bücher und Papiere der LPG) können dazu führen, dass es dem LPG-Mitglied nach der Vorlage der letzten Bilanz und der Schlussabrechnung nicht mehr möglich ist, zu prüfen, ob der sich danach bestimmte auszuschüttende Anteil an dem Vermögen der LPG i.L. noch dem entspricht, was sich unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergäbe. Eine solche Prüfung nach vielen Jahren stieße vielmehr in der Regel auf unüberwindbare Schwierigkeiten, weil die in § 257 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen dann längst verstrichen sind und eine rückwirkende Aufklärung der der Schlussbilanz zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle durch Befragen der an den Geschäftsvorgängen beteiligten Personen meist ohne Ergebnis bleiben wird.

[30]  (3) Einem solchen Auskunftsrecht stehen die Vorschriften der in § 42 Abs. 1 LwAnpG in Bezug genommenen §§ 87 bis 93 GenG nicht entgegen. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der LPG-Mitglieder zur Berechnung ihrer gesetzlichen Ansprüche sind nicht auf die im GenG geregelten Rechte auf mündliche Auskunft in der Generalversammlung und auf Einsicht in die nach § 48 Abs. 3 GenG auszulegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse und Lageberichte) beschränkt (vgl. Senat BGHZ 124, 199, 203 = ZIP 1994, 234). Aus der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf einzelne Bestimmungen des Rechts über die Liquidation einer Genossenschaft ergibt sich für den Auskunftsanspruch eine solche Beschränkung nicht. Der Einwand der Rechtsbeschwerde übersieht, dass das Auskunftsrecht nach § 242 BGB auf anderen Grundlagen beruht als die aus der Mitgliedschaft in der LPG entspringenden gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte (s.o.).

[31]  b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin auch zur Vorlage eines von ihr zu erstellenden Verzeichnisses über sämtliche Gegenstände der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin und zur Gewährung der Einsicht in alle im Liquidationsverfahren abgeschlossenen Geschäfte – auch durch von den Antragstellern beauftragte Vertreter – verpflichtet hat.

[32]  (aa) Die Rechtsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass die Antragsteller mit der sehr weiten Formulierung des Auskunftsantrages eine Kontrolle der Geschäftsführung der Liquidatoren erreichen wollen. Das ist aber nicht Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, der nicht der Überwachung des Liquidationsverfahrens, sondern der Unterrichtung des Mitglieds über den Wert der Beteiligung am Liquidationserlös dient (vgl. Senat ZIP 1998, 1126 = AgrarR 1998, 347, 348).

[33]  Auskunft über die Jahresabschlüsse und Einsicht in die Bücher sind dem Mitglied im laufenden Liquidationsverfahren allein deshalb zu gewähren, um diesem eine Nachprüfung der für die Berechnung einer Ausschüttung maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen. Das Informationsrecht des Mitglieds gegenüber der LPG i.L. wird durch diesen Zweck begrenzt. Eine sich daran orientierende Bestimmung des Anspruchs führt dazu, Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB in die der Liquidationseröffnungsbilanz nachfolgenden Abschlüsse in Anlehnung an die Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Kommanditisten und eines stillen Gesellschafters (§ 166 Abs. 1 und § 233 Abs. 1 HGB) zu bestimmen, denen keine Befugnis zur Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit zusteht. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte dienen allein dem vermögensbezogenen Interesse an der Information über den Wert der Beteiligung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiepert, HGB, 2. Aufl., § 166 Rz. 3). Das Einsichtsrecht erstreckt sich zwar auf alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, ist aber durch den Zweck begrenzt, eine sachgerechte Prüfung des Abschlusses zu ermöglichen (vgl. BGHZ 25, 115, 120).

[34]  Das Mitglied kann grundsätzlich selbst entscheiden, in welche Unterlagen es Einsicht nehmen will; es ist Sache des Unternehmens, im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für ein missbräuchliches, weil von dem Informationszweck nicht mehr gedecktes Einsichtsverlangen darzulegen (vgl. BGHZ 25, 115, 121), wofür hier von der Antragsgegnerin weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich ist. Das Einsichtsrecht kann grundsätzlich nur durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, das allerdings – soweit es dafür Unterstützung benötigt – einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuziehen kann (vgl. BGHZ 25, 115, 120 und Senat BGHZ 124, 199, 204 = ZIP 1994, 234)

[35]  (bb) Da das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nur in dem vorgenannten Umfang besteht, ist der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses neu zu fassen.

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