BGH: Eröffnung des Schutzbereichs des RBerG auch bei treuhänderischer Abtretung einer verbrieften Forderung zur Einziehung

18.02.2009

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 398, 793, 929

Eröffnung des Schutzbereichs des RBerG auch bei treuhänderischer Abtretung einer verbrieften Forderung zur Einziehung

BGH, Urt. v. 25. 11. 2008 – XI ZR 413/07

Leitsatz des Gerichts:

Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.

Tatbestand:

[1]

 Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Limited, begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbundenen Zinsscheinen.

 

[2]

 Die Beklagte begab im Februar 1996 eine Inhaberteilschuldverschreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 10,25 % Zinsen, rückzahlbar am 6. Februar 2003, sowie die Zinsscheine Nr. X, fällig am 6. Februar 2002, und Nr. Y, fällig am 6. Februar 2003, jeweils über 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart.

 

[3]

 Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine Bareinlage von 150 bzw. 200 € sowie hierauf eventuelle Nachschüsse zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser sämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i.S.v. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig übernehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden und den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang des Klageerlöses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen.

 

[4]

 Die streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die Klägerin mit Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 vom Sohn ihres Direktors. Die Zinsscheine waren nicht Gegenstand des Beteiligungsvertrages, sondern wurden von der Klägerin am selben Tage durch Kaufvertrag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 € erworben. Unmittelbar zuvor, ebenfalls am 30. April 2005, hatte der Sohn des Direktors der Klägerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugehörigen Zinsscheine von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der Klägerin, geschenkt erhalten. Zinsscheine und Kaufpreis wurden bei Abschluss der Verträge übergeben.

 

[5]

 Unter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung durch Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und der beiden Zinsscheine durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 € aus der Inhaberschuldverschreibung sowie der Nennbeträge der Zinsscheine i.H. v. 1.048,14 €, insgesamt 1.539,43 €, in Anspruch. Das AG hat dem Klagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage i.H. v. 511,29 € abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[6]

 Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet.

 

[7]

 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

 

[8]

 Die Beklagte sei verpflichtet, den in den Zinsscheinen verbrieften Zahlungsanspruch zu erfüllen, da Zinsscheine als selbstständige Urkunden eine Forderung, die unabhängig vom Hauptpapier umlaufen könne, verbrieften. Die Klägerin habe die Zinsscheine durch Kaufvertrag wirksam erworben. (Wird ausgeführt.)

 

[9]

 Dagegen sei die Klägerin hinsichtlich der Forderung aus der Inhaberteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. (Wird ausgeführt.)

 

[10]

 II. Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Überprüfung stand.

 

[11]

 A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

 

[12]

 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus der Inhaberteilschuldverschreibung verneint. Der Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und die damit verbundene treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldverschreibung ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB).

 

[13]

 1. Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrages und des Vertrages über die treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldverschreibung vom 30. April 2005 ist anhand des RBerG zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl I ZIP 2009, Seite 3122840) ersetzt worden, für Altverträge aber weiterhin maßgeblich.

 

[14]

 2. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, von dem das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsmäßig (BVerfGE 47, 378, 390; BVerfGE 75, 246, 275 f.; BVerfGE 97, 12, 26 f.; BVerfG ZIP 2000, 183 = NJW 2000, 1251, dazu EWiR 2000, 305 (Hirtz)). Schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge, insbesondere die treuhänderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, sind gem. § 134 BGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGHZ 70, 12, 17; BGHZ 102, 128, 130 = ZIP 1988, 40, dazu EWiR 1988, 185 (Chemnitz); BGHZ 153, 214, 220 = ZIP 2003, 165; BGHZ 169, 109, 118, Rz. 32 = ZIP 2006, 2262, dazu EWiR 2007, 295 (Häublein)).

 

[15]

 a) Dies gilt uneingeschränkt auch für die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) verbrieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Berufungsgericht und die Klägerin meinen, nicht darauf an, ob die Übertragung des Wertpapiers und damit der darin verkörperten Forderung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der für die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken übertragener Forderungen im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine Erlaubnispflicht normiert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Klägerin unter Hinweis auf § 1006 BGB und § 292 ZPO angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, von einer Übereignung der Inhaberschuldverschreibung an die Klägerin könne nicht ausgegangen werden, kommt es danach nicht an.

 

[16]

 Für die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages und der Übertragung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung auf die Klägerin nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Klägerin ohne Übertragung der Forderung lediglich zu ihrer Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden oder aber ob die Forderung treuhänderisch auf sie übertragen worden ist. Nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungszwecken der Erlaubnispflicht.

 

[17]

 b) aa) Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bei der Einziehung von Forderungen ist – von geschäftsmäßigem Handeln abgesehen – allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urt. v. 28.2.1985 – I ZR 191/82, WM 1985, 1214, dazu EWiR 1985, 511 (Diederichsen); BAG NJW 1993, 2701, 2703; Chemnitz/Jonigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rz. 88; Kleine-Cosack, RBerG, Art. 1 § 1 Rz. 60; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rz. 45; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rz. 26). Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Urt. v. 18.3.2003 – VI ZR 152/02, ZIP 2003, 1608 = NJW-RR 2003, 1938, dazu EWiR 2003, 1105 (Hirtz); BGH, Urt. v. 5.7.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371; BGH, Urt. v. 20.9.2005 – VI ZR 251/04, NJW 2005, 3570; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 f., Rz. 8 und BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910, 2911, Rz. 17).

 

[18]

 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen dienen der Beteiligungsvertrag und die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klägerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken übertragenen Forderung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters.

 

[19]

 Die Inhaberschuldverschreibung wird nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages nur treuhänderisch auf die Klägerin übertragen. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters und die Übertragung erfolgen ausweislich der Präambel des Beteiligungsvertrages zur klageweisen Durchsetzung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung. Dies ist nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages das „Ziel der stillen Gesellschaft“.

 

[20]

 Wirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Gesellschafter. Nach § 2 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages ist jeder stille Gesellschafter an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit seinem in die stille Gesellschaft „jeweils eingebrachten Anlagevolumen (Nennwert zzgl. Zinsen)“ beteiligt. Die Klägerin erhält nach § 3 Abs. 4 des Vertrages lediglich eine Erfolgsprovision, die nur an die Gründungsgesellschafter der Klägerin ausgeschüttet wird. Diese macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Klägerin. Die Vereinbarung der Erfolgsprovision stellt vielmehr eine Vergütung für die Inkassotätigkeit dar, ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (vgl. BGH ZVI 2005, 24 = WM 2005, 102).

 

[21]

 Gleiches gilt für die rechtliche Einbettung der Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klägerin zur klageweisen Geltendmachung in einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Ziel dieser rechtlichen Konstruktion ist es nach den gesamten Umständen und den wirtschaftlichen Zusammenhängen ähnlich wie bei der Abtretung von Schadensersatzansprüchen von Kleinaktionären an einen eingetragenen Verein (vgl. dazu OLG Düsseldorf WM 1993, 150 f.; BGH, Beschl. v. 8.11.1993 – II ZR 249/92, ZIP 1993, 1708 = WM 1993, 2214, dazu EWiR 1994, 21 (Rennen); BVerfG ZIP 2000, 183 = NJW 2000, 1251) lediglich, Art. 1 § 1 RBerG zu umgehen. Das ergibt sich insbesondere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbeteiligung für die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungseinziehung für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie trägt weder das Risiko, mit der Forderung aus der ihr übertragenen Inhaberschuldverschreibung auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage und Vollstreckung beteiligen. Diese ZIP 2009, Seite 313sind nach § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage beteiligten stillen Gesellschaftern zu tragen.

 

[22]

 Der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 GG und den Umstand, dass die der Klägerin übertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem Vermögen der Ehefrau des Direktors der Klägerin stammt, trägt insoweit nichts aus. Dies ändert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung gegen die Beklagte für die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist (Weth, a.a.O., Art. 1 § 1 RBerG Rz. 16; Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 1 RBerG Rz. 33). Zwischen der Klägerin, einer Limited, sowie Ehefrau und Sohn ihres Direktors bestehen keine familiären Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht zur Einziehung der übertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem besonderen Schutz des Staates unterstellt sind. Überdies wird der Sohn des Direktors der Klägerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie jeder andere stille Gesellschafter.

 

[23]

 c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Klägerin auch geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbstständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 17.2.2000 – IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561, dazu EWiR 2000, 745 (Gräfe); BGH, Urt. v. 9.4.2002 – X ZR 228/00, ZIP 2002, 2219 = WM 2000, 1085, 1086, dazu EWiR 2003, 75 (Hirtz); BGH, Beschl. v. 5.11.2004 – BLw 11/04, ZVI 2005, 24 = WM 2005, 102, 103).

 

[24]

 aa) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Ausweislich des formularmäßigen Beteiligungsvertrages besteht die Tätigkeit der Klägerin darin, mit Inhabern von Inhaberschuldverschreibungen der Beklagten Beteiligungsverträge zu schließen, sich die Inhaberschuldverschreibungen übertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor allem der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zweck tritt die Klägerin auch im Internet auf. Die Anzahl der Personen, die für solche Verträge in Betracht kommen, ist nicht zu überblicken. Dass sich die Tätigkeit der Klägerin nur gegen die Beklagte richtet und nur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne Belang (vgl. BGH ZVI 2005, 24 = WM 2005, 102 f.; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 347 (m. Bespr. Wenger, S. 321) = WM 1993, 150, 152, dazu EWiR 1993, 173 (Chemnitz); BGH, Beschl. v. 8.11.1993 – II ZR 249/92, ZIP 1993, 1708 = WM 1993, 2214; BVerfG ZIP 2000, 183 = NJW 2000, 1251).

 

[25]

 bb) Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen stützen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das Urteil des BVerwG vom 16. Juli 2003 (BVerwGE 118, 319) ist nicht einschlägig. Das BVerwG befasst sich mit dem Tatbestandsmerkmal „geschäftsmäßig“ nicht. In seiner Entscheidung vom 5. November 2004 (ZVI 2005, 24 = WM 2005, 102 f.) hat der BGH geschäftsmäßiges Handeln aus tatsächlichen Gründen wegen fehlender Wiederholungsabsicht in einem nicht vergleichbaren Ausnahmefall verneint. Und das Urteil des OLG München (NJW-RR 1994, 1138) betrifft einen Fall, in dem das Deutsche Patentamt der Klägerin bescheinigt hatte, Urheberrechtsansprüche nur gelegentlich, also nicht geschäftsmäßig, wahrzunehmen.

 

[26]

 3. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.

 

[27]

 B. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet.

 

[28]

 Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus den Zinsscheinen rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kaufvertrag vom 30. April 2005 verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist auch nicht als Scheingeschäft gem. § 117 Abs. 1 BGB unwirksam.

 

[29]

 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Zinsscheine als selbstständige Urkunden die Zinsforderung zu einer Hauptschuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen Aushändigung des Scheins auch ohne Vorlegung der Haupturkunde geltend machen kann (§ 803 BGB). Zinsscheine sind vom Fortbestand der Haupturkunde unabhängige selbstständige Inhaberpapiere und können deshalb unabhängig vom Hauptpapier übertragen werden (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2002, § 803 Rz. 1 f.; Erman/Heckelmann/Wilhelmi, BGB, 12. Aufl., § 803 Rz. 1).

 

[30]

 2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Zinsscheine durch Übertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 30. April 2005 wirksam erworben, so dass die Klägerin mit der Einziehung der Zinsforderungen eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe, die keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedürfe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei dem Kaufvertrag über die Zinsscheine handele es sich um in Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB, da wegen der familiären Verbundenheit der früheren Inhaberin der Zinsscheine mit dem Direktor der Klägerin und dem Verkäufer der Scheine, ihrem Sohn, davon auszugehen sei, dass die Klägerin beide am Erfolg der Klage beteiligen müsse, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (§ 286 Abs. 1 BGB).

 

[31]

 a) Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Ob dies der Fall ist, ist überwiegend Tatfrage. Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGHZ 36, 84, 87 f.; BGH, Urt. v. 24.1.1980 – III ZR 169/78, ZIP 1980, 265 = WM 1980, 372, 373; BGH, Urt. v. 9.7.1999 – V ZR 12/98, ZfIR 2000, 317 = WM 1999, 1889, 1890, dazu EWiR 1999, 1099 (Sonnenschein) und BGH, Urt. v. 20.7.2006 – IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 = ZVI 2006, 399 = WM 2006, 1731, 1732, Rz. 11 m.w.N.).

 

[32]

 b) Den ihr in Anwendung dieser Grundsätze obliegenden Nachweis, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn ihres Direktors über den Erwerb der Zinsscheine nur ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB war, hat die Beklagte nicht geführt, denn sie hat für ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig erfolgten Erklärung des Direktors der Klägerin in einem anderen Verfahren über die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau am Klageerfolg beteiligen zu müssen, lässt sich nicht folgern, der Kaufvertrag vom 30. April 2005 über die Zinsscheine, die ausweislich des Vertrages bar bezahlt wurden, sei ein Scheingeschäft.

 

[33]

 3. Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

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