BGH: Gewillkürte Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters nach Verfahrensaufhebung nur bei Offenlegung in Tatsacheninstanz
InsO § 259; ZPO §§ 51, 559
Gewillkürte Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters nach Verfahrensaufhebung nur bei Offenlegung in Tatsacheninstanz
BGH, Beschl. v. 28. 9. 2009 – II ZR 22/08 (OLG Schleswig)
Leitsatz der Redaktion:
Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung endet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Eine gewillkürte Prozessstandschaft für einen Gläubiger der Schuldnerin muss in den Tatsacheninstanzen offengelegt werden. Ein gewillkürter Parteiwechsel erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Bestätigung des Senatsurt. v. 7.7.2008 – II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094).
Gründe:
[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungsbefugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Senat ZIP 2008, 2094, Rz. 12 m.w.N.) zu prüfen ist.
[2] Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April 2009 endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Die – später im Handelsregister gelöschte – Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten und war wieder selbst prozessführungsbefugt (Senat ZIP 2008, 2094, Rz. 8 f. m.w.N.).
[3] Soweit der Kläger geltend machen will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstandschaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, M., gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Senat ZIP 2008, 2094, Rz. 14). Der Kläger hat „als Insolvenzverwalter“ geklagt und in seinem Schlussbericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die – dem Beklagten bekannte – wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu auch § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
[4] Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Senat ZIP 2008, 2094, Rz. 5 f. m.w.N.). Aus dem – eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden – Beschluss des BGH vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990, ZIP Heft 45/2009, Seite 2171742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 = ZIP 2003, 1466) ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung seiner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M.) befugt ist.