BGH: Kein Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit durch Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat („ThyssenKrupp“)

18.08.2009

AktG § 101 Abs. 2, § 53a; EG Art. 56; GG Art. 14

Kein Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit durch Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat („ThyssenKrupp“)

BGH, Beschl. v. 8. 6. 2009 – II ZR 111/08

Leitsatz der Redaktion:

Die Einführung eines satzungsmäßigen Entsendungsrechts nach § 101 Abs. 2 AktG zu Gunsten eines Aktionärs ist keine nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotene nationale Maßnahme, die den Kapitalverkehr beschränkt.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Hamm vom 31. März 2008 (ZIP 2008, 1530 (m. Bespr. Verse, S. 1754), dazu EWiR 2008, 449 (Ogorek)) wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht veranlasst. Die Einführung eines Entsendungsrechts in der Satzung der Beklagten nach § 101 Abs. 2 AktG ist keine nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotene nationale Maßnahme, die den Kapitalverkehr beschränkt. Nach der Entscheidung des EuGH zum VW-Gesetz liegt in dem im allgemeinen Gesellschaftsrecht wurzelnden Entsendungsrecht nach § 101 Abs. 2 AktG zu Gunsten von nicht staatlichen bzw. nicht staatlich beherrschten Anteilsinhabern noch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern erst in dem vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichenden Sonderrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen (EuGH ZIP 2007, 2068, Rz. 60).

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

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