BGH: Keine Abdingbarkeit des Einziehungsrechts des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen

30.04.2009

InsO § 166 Abs. 2

Keine Abdingbarkeit des Einziehungsrechts des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen

BGH, Hinweisbeschl. v. 24. 3. 2009 – IX ZR 112/08

Leitsatz des Gerichts:

Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.

Gründe:

[1]

 Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht.

 

[2]

 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht nachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem Kaufpreisrückzahlungsanspruch ein originärer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treuhandvereinbarung mit der Klägerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklagten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint.

 

[3]

 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass § 166 Abs. 2 InsO bei offener Sicherungsabtretung ZIP 2009, Seite 769einer Vereinbarung zwischen Zessionar und Schuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten könne. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 InsO steht das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von Sicherungsgläubiger und Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag auch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des Revisionsgerichts zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, obwohl das Berufungsgericht zu ihrer Klärung die Revision zugelassen hat.

 

[4]

 3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Unrecht, als es unter Nr. 3 Buchst. c seiner Entscheidungsgründe dem Aufhebungsvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin mit dem darin vereinbarten Abzug der Gegenansprüche der Klägerin von der rückzahlbaren Kaufsumme Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht nicht in Zweifel, dass ein ungünstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des Insolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten Drittschuldners zu Lasten des Sicherungsgläubigers Rechtskraft wirkt. Auf die Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das Prozessführungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einziehungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in Frage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl., Rz. 6.333c; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 42 Rz. 124) und ermangelt deshalb gegenwärtig grundsätzlicher Bedeutung.

 

[5]

 Im Streitfall konnte die Klägerin sowohl nach § 95 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter als auch infolge früherer Fälligkeit ihrer Forderungen nach § 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum richtigen Gegenseitigkeitsverhältnis in Fällen des § 166 Abs. 2 InsO von vornherein nicht stellten.

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