BGH: Keine Kündigung des Dienstvertrags mit dem Abwickler einer AG in Liquidation durch Aufsichtsrat ohne HV-Beschluss

12.06.2009

AktG § 265 Abs. 5, § 112

Keine Kündigung des Dienstvertrags mit dem Abwickler einer AG in Liquidation durch Aufsichtsrat ohne HV-Beschluss

BGH, Beschl. v. 2. 3. 2009 – II ZA 9/08

Leitsatz der Redaktion:

Der Aufsichtsrat einer in Liquidation befindlichen AG darf den Dienstvertrag mit dem Abwickler entsprechend dem nach ständiger Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass durch eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das dafür zuständige Organ vorgegriffen werden darf, angesichts der (vorrangigen) Abberufungskompetenz der Hauptversammlung nicht ohne deren vorherigen Beschluss kündigen.

Gründe:

[1]

 Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 114 Satz 1 ZPO insoweit begründet, als er sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich seines Widerklageantrags zu 3) (negative Feststellungsklage gegen die Kündigung vom 20. Dezember 2002 und fünf weitere Kündigungen) wenden will. Im Übrigen ist sein Antrag unbegründet, weil die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).ZIP 2009, Seite 1059

 

[2]

 I. Soweit der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Widerklageantrag zu 3) weiterverfolgt, sind die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO gegeben, da insoweit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.

 

[3]

 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufsichtsrat der Klägerin habe den Dienstvertrag mit dem Beklagten nach Maßgabe der § 265 Abs. 5 Satz 2, § 112 AktG ohne Rücksicht auf die (vorherige) Willensentschließung der Hauptversammlung über seine Abberufung als Abwickler nach § 265 Abs. 5 Satz 1 AktG kündigen können, steht im Widerspruch zu der ständigen Senatsrechtsprechung, dass durch eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das dafür zuständige Organ vorgegriffen werden darf: So darf bei der AG ein mit der Kündigungskompetenz betrauter Aufsichtsratsausschuss die dem Gesamtaufsichtsrat vorbehaltene Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Vorstands nicht präjudizieren, insbesondere nicht kündigen, solange der Widerruf noch nicht beschlossen ist (BGHZ 79, 38, 44 ff. = ZIP 1981, 45; BGHZ 83, 144, 150 = ZIP 1982, 440; h.M.: vgl. nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 84 Rz. 38 m.w.N.). Auch für die Genossenschaft hat der Senat entschieden, dass der Aufsichtsrat nicht durch die vorzeitige Kündigung eines Anstellungsvertrags in das Abberufungsrecht der Generalversammlung eingreifen darf, vielmehr bei sachlichen Kollisionen die Entscheidungsgewalt der Generalversammlung stets den Vorrang hat (BGHZ 89, 48, 55 f. = ZIP 1984, 55; Senatsurt. v. 4.10.1973 – II ZR 130/71, LM GenG § 24 Nr. 4). Diese Grundsätze gelten ersichtlich auch entsprechend in der Liquidation der AG für das Verhältnis zwischen der (vorrangigen) Abberufungskompetenz der Hauptversammlung und der in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallenden Entscheidung über die Kündigung des Abwicklers. Hiervon weicht das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher, die Zulassung der Revision erfordernder Weise (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ab, weil eine am 20. Dezember 2002 ohne vorherige Abberufung durch die hierzu allein berechtigte Hauptversammlung vom Aufsichtrat ausgesprochene Kündigung des Beklagten – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – unwirksam ist.

(Es folgen Ausführungen zu weiteren Zulässigkeits- und PKH-Voraussetzungen.)

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