BGH: Keine Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung von Stiftungsleistungen

30.12.2009

BGB § 518 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1

Keine Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung von Stiftungsleistungen

BGH, Urt. v. 7. 10. 2009 – Xa ZR 8/08 (OLG Düsseldorf)

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden.

2. Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist der Stiftungszweck selbst.

Tatbestand:

[1]  Die Klägerin begehrt Rechnungslegung und Zahlung aus einem Finanzierungsvertrag.

[2]  Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Stiftungszweck ist gem. § 2 ihrer Satzung die Förderung der bildenden Kunst, u.a. durch die „... Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen ... sofern diese Unterstützung die Voraussetzungen steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. AO erfüllt“. Die Stiftung wurde mit einem Anfangsvermögen von 5 Mio. DM gegründet.

[3]  Seit 1991 führten die Klägerin und der spätere Stifter der Beklagten Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klägerin leitete 1994 die Gründung der K.S. Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: Betriebsgesellschaft) sowie den Erwerb des ehemaligen R. zum Zweck des Umbaus als Museum in die Wege. Die Beklagte wurde am 3. April 1996 errichtet.

[4]  Am 27. September 1996 schlossen die Betriebsgesellschaft und die Beklagte einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. In der Präambel des Vertrags heißt es: „Die Betriebsgesellschaft wird in dem von ihr angemieteten ehemaligen R. in S. nach dessen Umbau ein öffentliches Kunstmuseum (‚Museum B.‘) eröffnen und betreiben. Die Kunststiftung B. stellt der Betriebsgesellschaft in Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgaben Gelder zur Verfügung, die von der Betriebsgesellschaft zur Finanzierung der laufenden Kosten des Museums benötigt werden.“ In § 1 des Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, von ihrem Vermögen einen Anteil von 5 Mio. DM in festverzinslichen Wertpapieren zu halten und die Erträge aus diesem Wertpapierdepot der Betriebsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. In § 2 des Vertrags verpflichtete sich die Betriebsgesellschaft, die zur Verfügung gestellten Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des neu zu errichtenden Museums zu verwenden und in diesem angemessene Flächen für die Präsentation bestimmter, näher beschriebener Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 des Vertrags sollte dieser am ersten des auf die Eröffnung des Museums folgenden Monats in Kraft treten und für die Dauer von zehn Jahren geschlossen sein. Das Museum wurde im Oktober 1996 eröffnet. Die Beklagte legte Ende 1997 5 Mio. DM festverzinslich zu einem Zinssatz von 6,25 % an, der jährliche Zinsertrag betrug 312.500 DM (159.778,71 €). Die Beklagte kehrte die vorgesehenen Beträge zunächst regelmäßig aus. Am 18. Dezember 1997 schlossen die Betriebsgesellschaft und die Beklagte eine Änderungsvereinbarung zum Finanzierungsvertrag, mit der § 1 des Finanzierungsvertrags u.a. wie folgt ergänzt wurde: „(2) Klarstellend sind sich beide Vertragspartner einig, dass der Begriff ‚Erträge‘ sowohl den Zinsertrag als auch die Kursdifferenzen und Kosten der Depotverwaltung umfasst. ...“ Am 3. September 2001 vereinbarten die Parteien und die Betriebsgesellschaft, dass die Beklagte die Erträge gem. § 1 des Finanzierungsvertrags unmittelbar an die Klägerin zahle und diese die Erträge nach Maßgabe des § 2 des Finanzierungsvertrags verwende. Diese ergänzenden Vereinbarungen wurden schriftlich niedergelegt, aber ebenfalls nicht notariell beurkundet.

[5]  Für das Jahr 2001 zahlte die Beklagte 100.000 €, für das Jahr 2002 153.380 € an die Klägerin. Für die Jahre 2003 und 2004 erfolgten keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 berief sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags mangels notarieller Beurkundung und erklärte vorsorglich dessen außerordentliche Kündigung.

[6]  Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Betriebsgesellschaft im Wege der Stufenklage auf Zahlung für die Jahre 2001 bis 2004 i.H. v. 385.734,84 € abzüglich der für diese Zeit entstandenen Kosten für die Verwaltung des Wertpapierdepots in Anspruch; zur Bezifferung dieser Verwaltungskosten begehrt die Klägerin Rechnungslegung.

[7]  Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[8]  Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Auskunft.

[9]  I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung aus dem Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei dem Finanzierungsvertrag handele es sich um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig sei. (Wird ausgeführt.)

[10]  II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge vom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gem. § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig.

[11]  Bei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um ein Schenkungsversprechen i.S.d. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu dessen Gültigkeit eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten in § 1 des Finanzierungsvertrags versprochenen Zuwendungen nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich erbracht werden sollten oder ob die von der Betriebsgesellschaft in § 2 des Finanzierungsvertrags übernommenen Pflichten einerseits oder die Errichtung und der Betrieb des „Museums B.“ andererseits Gegenleistungen für diese Zuwendungen sein sollten. Entscheidend ist, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Realisierung des Stiftungszwecks der Beklagten abgeschlossen wurde.

[12]  1. Der Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann zum einen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungs-ZIP 50/2009, 2394mäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, wenn diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst (BGH, Urt. v. 16.1.1957 – IV ZR 221/56, NJW 1957, 708; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., § 85 Rz. 16; MünchKomm-Reuter, BGB, 5. Aufl., § 85 Rz. 28; Schwarz/Backert, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 85 Rz. 6; Hof, in: Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 7 Rz. 157; Blydt-Hansen, Die Rechtsstellung der Destinatäre der rechtsfähigen Stiftung Bürgerlichen Rechts, S. 109; für eine entsprechende Anwendung des Schenkungsrechts Muscheler, WM 2003, 2213, 2216 ff., allerdings unter Ausschluss der Vorschrift des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).

[13]  2. Darüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen vertraglich begründet werden.

[14]  a) In der Literatur werden derartige Verträge vereinzelt als Schenkung eingeordnet, wobei aber § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB die gegenüber § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB speziellere Vorschrift sein und daher die Schriftform genügen soll (Muscheler, WM 2003, 2213, 2221). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Werden einem Destinatär Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung selbst oder erst durch ein Stiftungsorgan, sei es durch einseitige Zuerkennung oder durch Abschluss eines Vertrags, begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, so ist dieser ebenso wie bei einer einseitigen Zuerkennung von Stiftungsleistungen ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um eine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.

[15]  b) Danach handelt es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge nicht um ein Schenkungsverspechen. Im Finanzierungsvertrag versprach die Beklagte die Zuwendung von Stiftungsleistungen ausschließlich in Erfüllung ihres Stiftungszwecks. Zu diesem gehört gem. § 2 der Stiftungssatzung der Beklagten u.a. die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten von Museen. Die der Betriebsgesellschaft und nachfolgend der Klägerin versprochenen Zinserträge wurden diesen ausweislich der Präambel des Finanzierungsvertrags gerade „in Erfüllung ihrer [d.h. der Beklagten] gemeinnützigen Aufgaben“ zugewendet.

[16]  c) Nach alldem geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Destinatär einer vertraglich zugewendeten Stiftungsleistung ohne eine notarielle Beurkundung des Vertrags stets nur auf die freiwillige Erbringung der Stiftungsleistung vertrauen kann. So wie die Frage, ob bereits durch die Stiftungssatzung oder durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan ein klagbarer Anspruch begründet wird, von dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters abhängt (BGH NJW 1957, 708), ist für die Frage, ob ein klagbarer Anspruch auf die Stiftungsleistung durch Vertrag begründet wird, der Rechtsbindungswille der Vertragsparteien maßgeblich. Ob zur Gültigkeit derartiger Verträge die Schriftform in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Schriftform im Streitfall gewahrt wurde.

[17]  d) Unzutreffend ist auch der Einwand der Beklagten, die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin führe zum Verlust der Steuervergünstigungen der Beklagten und gefährde so deren Bestand. Ob die in den §§ 55 ff. AO aufgestellten Voraussetzungen einer Steuervergünstigung vorliegen, insbesondere ob eine Stiftung ihre Mittel für satzungsmäßige Zwecke i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO verwendet, hängt nicht davon ab, ob die Stiftungsleistungen ohne rechtliche Verpflichtung oder aufgrund eines klagbaren Anspruchs des Destinatärs erbracht werden, sei dieser durch die Stiftungssatzung, eine einseitige oder eben eine vertragliche Zuerkennung begründet.

[18]  III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

[19]  Der Finanzierungsvertrag ist ebenso wenig nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Annahme, die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin führe zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Beklagten, trifft wie ausgeführt nicht zu und kann daher die Sittenwidrigkeit des Finanzierungsvertrags nicht begründen. Darüber hinaus räumt § 3 Abs. 3 Spiegelstrich 2 des Finanzierungsvertrags der Beklagten für diesen Fall die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ein. Bei Bestehen einer derartigen Möglichkeit der Vertragsbeendigung ist aber die grundsätzliche Vertragsbindung nicht als sittenwidrig anzusehen.

[20]  Der Finanzierungsvertrag ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil er der Beklagten die Möglichkeit nähme, ihre Verwaltungskosten aus den Erträgen des Stiftungskapitals zu bestreiten. Nach den Feststellungen des LG stimmte zwar der Betrag, den anzulegen sich die Beklagte verpflichtet hat, mit dem Anfangsvermögen der Stiftung überein, so dass sich die Beklagte im Finanzierungsvertrag verpflichtet hat, das gesamte Anfangsvermögen der Stiftung festverzinslich anzulegen und die Erträge der Betriebsgesellschaft bzw. der Klägerin zuzuwenden. Ausgenommen hiervon sind gem. § 1 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags in der Fassung des Änderungsvertrags vom 18. Dezember 1997 nur die Kosten der Depotverwaltung. Allerdings zeigt die Revisionsbeklagte nicht auf, dass sie in den Tatsacheninstanzen darüber hinausgehende Verwaltungskosten dargetan hat. Wenn sie ihr gesamtes Vermögen zu Gunsten der Klägerin gebunden hat, versteht sich dies auch nicht von selbst. Zudem zeigt die Revisionsbeklagte weder Vortrag dazu auf, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragschluss von der weiteren Entwicklung des Stiftungskapitals hatten, noch Vortrag zur tatsächlichen zwischenzeitlichen Entwicklung des Stiftungskapitals.

[21]  Die Bindung des gesamten Vermögens zu Gunsten der Klägerin vermag für sich allein Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Der Stifter ist in seiner Entscheidung, wen er begünstigen will, frei; insbesondere steht es ihm auch frei, nur ZIP 50/2009, 2395einen Destinatär auszuwählen, der ihm zur Verwirklichung des Stiftungszwecks besonders geeignet erscheint.

[22]  Schließlich ist auch ein Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages nicht dargetan.

[23]  IV. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat über die erste Stufe der Klage selbst entscheiden und die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilen.

[24]  Ein Anspruch aus § 242 BGB auf Rechnungslegung setzt grundsätzlich voraus, dass der Rechenschaftspflichtige fremde oder auch fremde Angelegenheiten besorgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 261 Rz. 18 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die festverzinsliche Anlage des anfänglichen Stiftungsvermögens ist keine Angelegenheit der Klägerin oder ihrer Betriebsgesellschaft. Da sie anders ihren Zahlungsanspruch jedoch nicht beziffern kann, steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Kosten der Depotverwaltung für die Jahre 2001 bis 2004 gem. § 242 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags in der Fassung des Änderungsvertrags vom 18. Dezember 1997 zu. Er wird der Sache nach mit dem begehrten Anspruch auf „Rechnungslegung“ geltend gemacht.

[25]  V. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag ist die Sache auf den Antrag der Klägerin an das LG zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

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