BGH: Kenntnis eines Bauleiters von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei nur geringer Teilzahlung des Lohns nach über sechsmonatigem Lohnausfall

14.12.2009

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 2

Kenntnis eines Bauleiters von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei nur geringer Teilzahlung des Lohns nach über sechsmonatigem Lohnausfall

BGH, Urt. v. 15. 10. 2009 – IX ZR 201/08 (LG Mühlhausen)

Leitsatz des Gerichts:

Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden, mehr als halbjährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat.

Tatbestand:

[1]  Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004 am 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser betrieb unter der Firma E. ein Unternehmen mit zuletzt noch über 40 Arbeitnehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Projekt- und Bauleiter beschäftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit Lohn- und Gehaltszahlungen an ca. 40 Mitarbeiter zunehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai 2004 war er zahlungsunfähig. Der Beklagte erhielt in dem Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 4. August 2004 keinerlei Lohn. Am 5. August 2004 zahlte der Schuldner den restlichen Lohn für den Monat Dezember 2003 i.H. v. 1.514,63 € sowie den restlichen Lohn für den Monat Januar 2004 i.H. v. 1.556,02 €, insgesamt 3.070,65 €. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2004 hat der Beklagte Lohnforderungen i.H. v. 7.356,84 € zur Tabelle angemeldet.

[2]  Der Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat die Zahlung vor dem ArbG als kongruente Deckung angefochten. Das ArbG hat den Rechtsstreit an das AG verwiesen. Dieses hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage ergänzend auf die Vorsatzanfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

[3]  Die zulässige Revision ist unbegründet.

[4]  I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2009 – IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 = ZIP 2009, 526, 527 = ZVI 2009, 152, Rz. 4 m.w.N., dazu EWiR 2009, 275 (Bork)). Einer weiteren Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.2009 – IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 = ZVI 2009, 198, dazu EWiR 2009, 415 (Jacoby)) bedarf es deshalb nicht.

[5]  II. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), der auf die Zahlung des Schuldners vom 5. August 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Berufungsgericht:

[6]  Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei eine Rechtshandlung u.a. anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewähre, wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Nach § 130 Abs. 2 InsO stehe der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt positive Kenntnis von Umständen gehabt, die diesen Schluss als zwingend erscheinen ließen. (Wird ausgeführt.)

[8]  2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

[9]  a) Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (oder den Insolvenzantrag) im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Revision gerügte Verschiebung des Maßstabes in Richtung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor.

[10]  aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (ZIP 2009, 526, 527 Rz. 13 f.), welches die Anfechtung von Lohnzahlungen desselben Schuldners an einen anderen seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, die Anforderungen konkretisiert, die im Anwendungsbereich des § 130 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine „Insiderkenntnisse“ verfügt, zu stellen sind, und wie die für diesen Anfechtungstatbestand erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist. Hierauf wird verwiesen. Gegenstand der Nachprüfung war eine Entscheidung ebenfalls der 1. Zivilkammer des LG Mühlhausen, die sich im vorliegenden Fall auf ihr damaliges Urteil (v. 27.3.2008 – 1 S 181/07) ausdrücklich bezieht.

[11]  Der Senat hält an den in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren entwickelten Grundsätzen, die überwiegend auf Zustimmung gestoßen sind (vgl. Bork, EWiR 2009, 275, 276; Laws, ZInsO 2009, 1465, 1471; Pieper, ZInsO 2009, 1425, 1437; Siegmann, WuB VI A § 130 InsO 1.09 S. 558 f; kritisch jedoch Huber, NJW 2009, 1928, 1932; Sander, ZInsO 2009, 702, 707; Wegener, NZI 2009, 225, 226) fest. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann kann sich der Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit selbst nicht gezogen hat (BGH ZIP 2009, 526, 527, Rz. 13).

[12]  Diesen Maßstab hat das LG – wie schon in der Vorentscheidung – auch hier zugrunde gelegt. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten Gesamtumstände „hätte erkennen können“, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, ist dies zwar missverständlich, doch wollte das Berufungsgericht damit von den vorausgegangenen Ausführungen, in denen die erforderlichen Anforderungen rechtlich einwandfrei umschrieben werden, ersichtlich nicht abrücken. Gleiches gilt für die von der Revision aufgegriffene, den Subsumtionsteil einleitende Bemerkung des LG, wonach eine greifbare Grundlage für die (in der mündlichen Verhandlung des AG geäußerte) Erwartung des Beklagten vermisst werde, der Schuldner werde genügend flüssige Mittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können.

[13]  bb) Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das LG konkrete Umstände festgestellt, die ein eindeutiges Ur-ZIP 48/2009, 2307teil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners im Zahlungszeitpunkt ermöglichten. Es hat dazu auf die zeitliche Dauer und die Höhe der eigenen Lohnrückstände, die erheblichen Lohnrückstände bei anderen Arbeitnehmern und die Kenntnis des Beklagten von den ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergründen des Unternehmens aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bauleiter verwiesen. Nach mehr als sechs Monaten vollständigen Lohnausfalls hat der Schuldner am 5. August 2004 nicht einmal 1/5 der aufgelaufenen Lohnrückstände ausgeglichen. Die festgestellten Gesamtumstände sind geeignete Indiztatsachen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat ausreichen lassen, um sich davon zu überzeugen, dass der Beklagte Tatsachen positiv kannte, die den Schluss nicht mehr zuließen, der Schuldner habe sich auch Anfang August 2004 noch im Stadium einer Zahlungsstockung befunden. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung; sie ist sogar naheliegend. Im Hinblick auf die vom Tatrichter festgestellten Einzelumstände (Indizien) hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben.

[14]  cc) Nach den Feststellungen liegt der Fall im Übrigen anders als der Sachverhalt, über den der Senat durch Urteil vom 19. Februar 2009 (ZIP 2009, 526, 527, Rz. 13) entschieden hat. Während der Schuldner gegenüber dem dortigen Beklagten, einem Elektroinstallateur, erstmals im Februar 2004 mit Lohnzahlungen teilweise in Rückstand geriet, Mitte Mai 2004 diesen Rückstand ausglich und einen Abschlag für den Monat März 2004 zahlte, hatte der Beklagte dieses Verfahrens, der in seiner Funktion als Bauleiter in der Informationshierarchie nicht auf unterster Ebene stand, bereits im Dezember 2003 nicht mehr seinen vollen Lohn erhalten. Auf Lohnansprüche ab dem 1. Februar 2004 war an ihn überhaupt nichts mehr gezahlt worden, auch nicht zusammen mit der angefochtenen Zahlung vom 5. August 2004. Aus der Höhe dieses Lohnrückstandes durfte der Tatrichter jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Umständen auf die positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit schließen.

[15]  b) Entgegen der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats zu den Erkundigungspflichten eines Insolvenzgläubigers (BGH ZIP 2009, 526, 528, Rz. 22) hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, „jedenfalls“ Erkundigungen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners einzuholen. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung indes nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Die maßgeblichen Umstände, insbesondere die ganz erheblichen Lohnrückstände, waren dem Beklagten bekannt.

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