BGH: Masseverbindlichkeit aus ungerechtigter Bereicherung nur bei Bereicherung nach Insolvenzeröffnung

06.08.2009

InsO §§ 55, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; BGB §§ 812 ff.

Masseverbindlichkeit aus ungerechtigter Bereicherung nur bei Bereicherung nach Insolvenzeröffnung

BGH, Urt. v. 7. 5. 2009 – IX ZR 61/08

Leitsatz der Redaktion:

Eine Masseverbindlichkeit aus Massebereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheidet aus, wenn die Bereicherung bereits vor der Insolvenzeröffnung zur Masse gelangt ist. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist.

Tatbestand:

[1]  Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. März 2005 am 19. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H., der ein Transportunternehmen betrieb (fortan: Schuldner). Zuvor war der Beklagte mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Schuldner erstellte für die bei ihm im Dezember 2004 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Beitragsnachweis über insgesamt 9.505,73 €, den er der Klägerin als Einzugsstelle übermittelte. Dieser hatte er eine Einziehungsermächtigung erteilt. Die Klägerin zog den Betrag am 15. Februar 2005 über das Geschäftskonto des Schuldners bei der Sparkasse ein. Mit Schreiben vom 23. März 2005 forderte der Beklagte die Sparkasse auf, alle die Konten des Schuldners betreffenden Lastschriften – soweit möglich – zurückzubuchen. Die Erklärung ging vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung des Rechnungsabschlusses, der die Abbuchung zu Gunsten der Klägerin enthielt, bei der Sparkasse ein. Diese buchte den Betrag vor dem 19. Mai 2005 zurück. Zu Lasten des Kontos der Klägerin berechnete die Sparkasse noch Rückbuchungskosten in Höhe von 3 €. Nach Verfahrenseröffnung begehrte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in Höhe der errechneten Sozialabgaben sowie der Rückbuchungskosten „aus der Insolvenzmasse“.

[2]  Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

[3]  Die zulässige Revision ist unbegründet.

[4]  I. Das Berufungsgericht meint: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder persönlich noch in der Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners zu. (Wird ausgeführt.)

[7]  II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

[8]  1. Gegenstand der Klage und auch des Revisionsverfahrens ist ein gegen die Masse erhobener Zahlungsanspruch, den die Klägerin aus der Rückbelastung ihres Kontos mit den im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogenen Sozialbeiträgen herleitet. Dies ergibt sich aus dem in dem Berufungsurteil wiedergegebenen Sachantrag der Klägerin (§§ 314, 525 Satz 1, §§ 528, 555 Abs. 1, § 559 Abs. 1 ZPO), mit ZIP Heft 31/2009, Seite 1478dem sie ausdrücklich „Zahlung aus der Insolvenzmasse“ begehrt. Diesen Antrag hat die Klägerin im Übrigen in dieser Form bereits in der Klageschrift angekündigt und in beiden Vorinstanzen aus den vorbereitenden Schriftsätzen gestellt. Entgegen den – allerdings in diesem Punkt missverständlichen – Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein gegen den Beklagten in Person zu richtender Schadensersatzanspruch aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 60 InsO oder aus § 826 BGB nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung vertretene abweichende Auffassung, die Klägerin nehme den Beklagten persönlich auf Zahlung in Anspruch, widerspricht dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen.

[9]  Im Revisionsverfahren kann die Klägerin die Klage nicht mehr auf den Beklagten persönlich erstrecken, weil hierin eine Klageerweiterung läge, die im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f.; BGH, Urt. v. 2.4.2009 – IX ZR 141/07, z.V.b.; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 559 Rz. 3; Saenger, in: Hk-ZPO, 2. Aufl., § 263 Rz. 12).

[10]  2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Insolvenzmasse, der sich nur aus § 55 InsO ergeben kann, ist nicht erkennbar.

[11]  a) Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Sparkasse die Lastschrift auf das Schreiben des Beklagten, das dieser in seiner Funktion als mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter unter dem 23. März 2005 an sie gerichtet hat, zurückgegeben. Das Insolvenzverfahren ist hingegen erst fast zwei Monate später, nämlich am 19. Mai 2005 eröffnet worden. Aus diesem zeitlichen Ablauf folgt, dass ein Anspruch aus Massebereicherung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO von vornherein ausscheidet.

[12]  Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (BGHZ 23, 307, 317 f.; BGHZ 155, 199, 205 = ZIP 2003, 1554, dazu EWiR 2004, 347 (Haas/Müller); BGH, Urt. v. 20.9.2007 – IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279 = ZVI 2008, 69, dazu EWiR 2008, 213 (Mitlehner); Lohmann, in: HK-InsO, 5. Aufl., § 55 Rz. 26). Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist (Lohmann, a.a.O.; Jaeger/Henckel, InsO, § 55 Rz. 79). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Mai 2005 war die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen. Der Klägerin standen deshalb gegen den Schuldner die ursprünglichen Zahlungsansprüche aus SGB IV zzgl. etwaiger Nebenansprüche aus Verzug zu. Die Vermögenslage entsprach somit wieder derjenigen vor dem auf die Lastschriftabrede gestützten Forderungseinzug. Zu einer Vermögensverschiebung zu Gunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen.

[13]  b) Allerdings stellt § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmte Verbindlichkeiten, die vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, den Masseverbindlichkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift kann die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten. Die Norm betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, § 22 Abs. 1 InsO). Sie gilt nicht für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis, dem durch das Insolvenzgericht auch nicht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ 151, 353, 358 ff. = ZIP 2002, 1625 (m. Bespr. Prütting/Stickelbrock, S. 1608) = ZVI 2002, 250, dazu EWiR 2002, 919 (Spliedt); BGH ZIP 2007, 2279, 2280). Außerhalb einer – hier nicht gegebenen – Einzelermächtigung kann auch der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begründen (BGHZ 174, 84, 94 = ZIP 2007, 2273 (m. Bespr. Jungmann, ZIP 2008, 295) = ZVI 2008, 64); die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar (BGH ZIP 2007, 2279, 2280; BGH, Urt. v. 24.1.2008 – IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608 = ZVI 2008, 208, dazu EWiR 2008, 309 (H.-G. Eckert); Lohmann, a.a.O., § 55 Rz. 29). Aus dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Beseitigung der belastenden Buchposition auf dem Konto des Schuldners kann sich deshalb selbst dann kein Schadensersatzanspruch gegen die Masse ergeben, wenn dem Verwalter – wie die Klägerin meint – eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre (vgl. BGH ZIP 2008, 608). Eine solche ist allerdings nicht gegeben, weil der Beklagte berechtigt war, die Rückgabe der Lastschrift und die damit verbundene Beseitigung der Buchung unabhängig davon zu verlangen, ob dem Schuldner sachliche Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin zustanden und ob dieser die Genehmigung verweigern wollte (vgl. BGHZ 161, 49 = ZIP 2004, 2442 (m. Anm. Bork u. Bespr. Feuerborn, ZIP 2005, 604) = ZVI 2005, 33, dazu EWiR 2005, 121 (Gundlach/Frenzel); BGHZ 174, 84, 87 f. = ZIP 2007, 2273; BGH, Urt. v. 21.9.2006 – IX ZR 173/02, ZIP 2006, 2046 = ZVI 2006, 510 = WM 2006, 2092, 2093).

[14]  Auf Weiteres kommt es nicht an.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell