BGH: Schenkungsanfechtung bei Stehenlassen einer ungekündigten Darlehensforderung

18.06.2009

InsO § 134 Abs. 1

Schenkungsanfechtung bei Stehenlassen einer ungekündigten Darlehensforderung

BGH, Urt. v. 7. 5. 2009 – IX ZR 71/08

Leitsatz des Gerichts:

Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311 = ZIP 2008, 183).

Tatbestand:

[1]

 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am 15. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist P.M. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produkten von E.M., die unter der Firma P.M., Baum- und Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). Zuvor hatte E.M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorgenommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch geführt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite zunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit u.a. bestellte Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und ein Kontenausgleich zu Gunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am 14. Februar 2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges Guthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die bankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Krediten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten Konten (damals insgesamt 2.400.283,95 €) sowie auf die in einem hier nicht interessierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt.

 

[2]

 Am 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben von 4.807,98 € aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unentgeltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die Beklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für anfechtungsfest. Das AG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

[3]

 Die zulässige Revision ist unbegründet.

 

[4]

 I. Das Berufungsgericht meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin zu Gunsten der Beklagten stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung anfechtbar sei. Werde – wie hier – eine dritte Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. Es könne offenbleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in Betracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirtschaftlich wertlos gewesen sei. ZIP 2009, Seite 1123Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. (Wird ausgeführt.)

 

[5]

 II. Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

 

[6]

 1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f. = ZIP 2005, 767 = ZVI 2005, 269, dazu EWiR 2005, 737 (Haas/Panier); BGHZ 174, 228, 231 = ZIP 2008, 125 = ZVI 2009, 78, Rz. 8, dazu EWiR 2008, 211 (Keller); BGH, Urt. v. 30.3.2006 – IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957 = ZVI 2006, 246 = WM 2006, 1156, 1157, dazu EWiR 2006, 469 (Henkel)). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281 = ZIP 2005, 767; BGH ZIP 2006, 957 = WM 2006, 1156, 1157). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f. = ZIP 2005, 767; BGH ZIP 2006, 957 = WM 2006, 1156, 1157). Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner – etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede – zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 232 = ZIP 2008, 125, Rz. 11 ff.; BGH, Urt. v. 1.6.2006 – IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 = ZVI 2006, 348 = WM 2006, 1396, 1397, Rz. 14, dazu EWiR 2006, 663 (Stiller)).

 

[7]

 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn etwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf Rückzahlung des Darlehens im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können.

 

[8]

 a) Nach dem in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise in Bezug genommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenlage in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen können, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu kündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der drohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien keine neuen Kredite herausgelegt worden.

 

[9]

 Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf Nachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die Verpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin erfüllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass der Nachbesicherungsanspruch durch Verpfändung gem. §§ 267, 362 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann.

 

[10]

 b) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesicherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (ZIP 2006, 1362 = WM 2006, 1396, 1397, Rz. 14) noch offengelassen, wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsempfänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensopfer erbracht hat (vgl. BGH ZIP 2006, 1362 = WM 2006, 1396, 1397, Rz. 14; hierzu Kayser, WM 2007, 1, 7).

 

[11]

 Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl. Kayser, WM 2007, 1, 7 unter 3 a) einräumt, dass eine Kreditkündigung „auch“ für die GmbH das Ende bedeutet hätte.

 

[12]

 Ob die diesbezügliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts, die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber – wie die Revision meint – verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 InsO enthält das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes (BGHZ 174, 297, 311 = ZIP 2008, 183 (m. Anm. Mitlehner, S. 189 u. Bespr. Kuder, S. 289, u. Jacoby, S. 385) = ZVI 2008, 24, Rz. 41, dazu EWiR 2008, 187 (Ries); MünchKomm-Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 142 Rz. 13c; Mitlehner, ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein ungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unabhängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Drittschuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (vgl. MünchKomm-Kirchhof, a.a.O., § 134 Rz. 33; Ganter, WM 2006, 1081, 1084).ZIP 2009, Seite 1124

 

[13]

 c) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht an, weil für die Beurteilung der Gegenleistung – wie ausgeführt – der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 InsO).

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