BGH: Substanziierungspflicht für jede Einzelforderung bei einer Sammelanmeldung zur Insolvenztabelle

27.03.2009

InsO § 174 Abs. 2, §§ 176, 177 Abs. 1, § 179 Abs. 1

Substanziierungspflicht für jede Einzelforderung bei einer Sammelanmeldung zur Insolvenztabelle

BGH, Urt. v. 22. 1. 2009 – IX ZR 3/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen.

2. Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.

Tatbestand:

[1]

 Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

[2]

 Die Klägerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 einen „Vertrag über die Mitgliedschaft in der N. (Anschlussvertrag)“, durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den Verbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Danach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen Sortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten zu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Lieferanten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen, beglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie sodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monatlich Debitorenabrechnungen über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderungen, die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 € ausweisen. Die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch Schecks i.H. v. 925.060,60 €, während sie für den Restbetrag einen Wechsel über 914.000 € ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht eingelöst wurde. Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein Forderungsbestand von 2.091.065,87 € verblieben.

[3]

 Die Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzverwalter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus „Warenlieferung“ i.H. v. 2.038.811,05 € und Zinsen i.H. v. 23.219,80 € zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Klägerin beantragt – nach Wegfall eines „Valutabestandes“ von 1.482,23 € – die Feststellung einer Hauptforderung i.H. v. 2.035.614,60 € und einer Zinsforderung in der genannten Höhe. Das LG hat teilweise Forderungen zur Tabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[4]

 Die Revision hat keinen Erfolg.

[5]

 I. Das Berufungsgericht (vgl. NJW-Spezial 2008, 278) hat ausgeführt, die Klage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt unzulässig. (Wird ausgeführt.)

[8]

 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH, Urt. v. 8.11.1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; BGH, Urt. v. 21.2.2000 – II ZR 231/98, ZIP 2000, 705 = WM 2000, 891, 892 m.w.N., dazu EWiR 2000, 589 (Schuschke)).

[9]

 1. Bei der Anmeldung sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

[10]

 a) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101 = ZIP 1987, 583, dazu EWiR 1987, 503 (E. Weiß)). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27.9.2001 – IX ZR 71/00, ZIP 2001, 2099 = NZI 2002, 37, dazu EWiR 2001, 1147 (Steinecke); BFHE 141, 7, 9 = ZIP 1984, 1004; BAG NJW 1986, 1896; MünchKomm-Nowak, InsO, 2. Aufl., § 174 Rz. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (MünchKomm-Nowak, a.a.O., § 174 Rz. 10; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 174 Rz. 17; Eickmann, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 63 Rz. 10). Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-Nowak, a.a.O., § 174 Rz. 10; HambKomm- InsO/Preß/Henningsmeier, 2. Aufl., § 174 Rz. 15; Braun/Specovius, InsO, 3. Aufl., § 174 Rz. 26; Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 174 Rz. 27; Uhlenbruck, a.a.O., § 174 Rz. 16; Eick-ZIP 2009, Seite 484mann, a.a.O., § 63; Ernestus, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 11 Rz. 7). Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers (Kübler/Prütting/Bork/Pape, a.a.O., § 174 Rz. 27). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete.

[11]

 b) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (MünchKomm-Nowak, a.a.O., § 174 Rz. 10; Kübler/Prütting/Bork/Pape, a.a.O., § 174 Rz. 27; Ernestus, a.a.O., § 11 Rz. 7). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HambKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, a.a.O., § 174 Rz. 15; Braun/Specovius, a.a.O., § 174 Rz. 26). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substanziierung zu erfolgen (BAG NJW 1986, 1896; MünchKomm-Nowak, a.a.O. § 174 Rz. 12; Eickmann, a.a.O., § 63 Rz. 9; Uhlenbruck, a.a.O., § 174 Rz. 15).

[12]

 2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 € genügt nicht diesen Anforderungen.

[13]

 a) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht ansatzweise erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und – weil die Schuldnerin auch für die Bestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll – Schuldner der einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren entgegen der Revisionsbegründung – unabhängig davon, ob es weiterer Angaben zur Fälligkeit der Forderungen bedurfte – weder der Beklagte noch die weiteren Insolvenzgläubiger in der Lage, „ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung“ zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht.

[14]

 b) Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung.

[15]

 aa) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforderungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der Debitorenabrechnung können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung hervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenabrechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden.

[16]

 bb) Selbst wenn man von einer genügenden nachträglichen Substanziierung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer Forderungsprüfung (§ 176 InsO) nicht erfüllt.

[17]

 Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August 2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Mangel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH ZIP 2001, 1997 = NZI 2002, 37, dazu EWiR 2001, 1149 (Keil); BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379 = ZVI 2003, 661 = WM 2003, 2429, 2432, dazu EWiR 2004, 191 (Holzer); MünchKomm-Nowak, a.a.O., § 174 Rz. 15; Kübler/Prütting/Bork/Pape, a.a.O., § 174 Rz. 32; Wimmer/Kießner, InsO, 5. Aufl., § 174 Rz. 23; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 174 Rz. 19; Braun/Specovius, a.a.O., § 174 Rz. 31). Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH NJW 1962, 153, 154; BGH ZIP 2000, 705 = WM 2000, 891, 892 m.w.N.; BFHE 94, 4, 5 f.; MünchKomm-Nowak, a.a.O., § 174 Rz. 15; Kübler/Prütting/Bork/Pape, a.a.O., § 174 Rz. 32; Uhlenbruck, a.a.O., § 174 Rz. 22).

[18]

 c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrechnungsperioden genügt zu haben.

[19]

 aa) Zwar ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden (Eickmann, a.a.O., § 63 Rz. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich – was im Streitfall nicht gegeben ist – um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem hat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen ausschließlich Forderungen aus „Warenlieferung“ und keine Kontokorrentforderungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegenden Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzelforderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmeldung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokorrentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Verwendung eines von dem Insolvenzverwalter – wie im Streitfall – für die Forderungsanmeldung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine Forderung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, Insolvenzrecht, Rz. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Darlegung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes Kontokorrentverhältnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis.

[20]

 bb) Selbst wenn man von einer nachträglichen hinreichenden Substanziierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, wäre die Klage unzulässig.

[21]

 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmeldung, wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird. Ohne sie ist eine auf einen ZIP 2009, Seite 485anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokorrentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf einen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt.

[22]

 Legt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) aus, fehlt es jedenfalls – auch dies ist bereits oben ausgeführt – an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10 = ZIP 1984, 1004; BFHE 149, 98, 100 f. = ZIP 1987, 583). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Kläger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH ZIP 2000, 705 = WM 2000, 891, 892).

[23]

 3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Wechselforderung i.H. v. 914.000 € angemeldet zu haben.

[24]

 a) Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus „Warenlieferung“ hergeleiteter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die bloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung unter dem Begriff „Wechselrückruf“ sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter allein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37, 45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung anzumelden und deren tatsächliche Voraussetzungen substanziiert darzulegen.

[25]

 b) Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die Forderungen substanziiert wurden (vgl. RGZ 39, 37, 45; Wimmer/Kießner, a.a.O., § 174 Rz. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung dar (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1986 – II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58). Infolge der Änderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zulässigkeitsvoraussetzung der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der – hier nach den Ausführungen unter 2 c bb ebenfalls fehlenden – Prüfung der Forderung.

[26]

 4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 € entbehrt bereits mangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. Die Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von 5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Rechnungen vermissen.

[27]

 III. Schließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gem. §§ 421 ff. ZPO bzw. gem. § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzelrechnungen aufzugeben.

[28]

 1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Mit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande gewesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzulegen. Die nachträgliche Substanziierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu einem Prozesserfolg geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer Prüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen.

[29]

 2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen verpflichtet.

[30]

 a) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gem. § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er mangels einer Substanziierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 424 Rz. 2; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 424 Rz. 2; MünchKomm-Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 422 Rz. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, Beschl. v. 14.6.2007 – VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394).

[31]

 b) Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderungen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt, obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen hierzu ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen verpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zu Gunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (MünchKomm-Nowak, a.a.O., § 174 Rz. 10; HambKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, a.a.O., § 174 Rz. 15). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen (Wimmer/Kießner, a.a.O., § 174 Rz. 19).

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