BGH, Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.
b) Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen.
(Volltext)