BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11
Leitsätze des Gerichts:
1. Zu Erfüllungsansprüchen bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung ("Wealthmaster Noble"), wenn nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos regelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind und die in Bezug genommenen Policenbedingungen einschränkende Regelungen für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers vorsehen.
2. Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
3. Wird eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über rechtlich selbständige Vermittler und von diesen eingesetzte Untervermittler vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung im Pflichtenkreis des Versicherers tätig; dieser muss sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen.
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