BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21

15.06.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

14. Dezember 2021

KüpferleJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GG Art. 20 Abs. 3, EEG 2017 vom 13.10.2016 § 52 Abs. 3 Nr. 1, EEG 2017 vom 17.12.2018 § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2, 3


a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Solarstromerzeugung die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017.

b) Die rückwirkende Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei Verstößen des Betreibers einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage gegen Meldepflichten ist mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.


BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21 - OLG Schleswig, LG Itzehoe


Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2021 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Vogt-Beheim

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger betreibt seit dem 24. Mai 2012 eine Photovoltaik-Dachanlage mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 151,64 kWpeak (kWp), von der Strom in das von der Beklagten betriebene Energieversorgungsnetz eingespeist wird. Er hatte am 20. Januar 2012 im Formblatt "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderlichkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)" unter anderem versichert, den Standort und die Leistung seiner Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Nachdem der Kläger alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahrs erforderlichen Daten der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt hatte, vergütete diese zunächst die von der Photovoltaikanlage des Klägers eingespeisten Strommengen nach den Vergütungssätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

[2] Eine Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2014 ergab, dass der Kläger seine Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur erst am 19. November 2014 gemeldet hatte. Daraufhin erstellte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht Korrekturabrechnungen über die Einspeisevergütungen, in denen sie unter anderem den Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. August bis 18. November 2014 auf null reduzierte. Der Kläger zahlte den von der Beklagten errechneten Rückzahlungsbetrag, behielt sich aber mit Schreiben vom 24. November 2015 dessen Rückforderung für den Fall vor, dass sich das Rückzahlungsbegehren der Beklagten als unberechtigt herausstellen sollte.

[3] Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Stromeinspeisung in der Zeit vom 1. August bis 18. November 2014 stehe ihm statt der Null-Vergütung eine um lediglich 20 % reduzierte EEG-Vergütung zu. Seine ursprünglich auf Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich - das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte auf den zuletzt gestellten Antrag verurteilt, an den Kläger 7.784,01 € nebst Zinsen seit dem 25. Januar 2019 zu zahlen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:

[4] Die Revision hat keinen Erfolg.

[5] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

[6] Dem Kläger stehe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 7.784,01 € zu, da die Beklagte in Höhe dieses Betrags ungerechtfertigt bereichert sei. Durch die Änderung der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2016 S. 2258; im Folgenden: EEG 2017) durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2549; im Folgenden: "Energiesammelgesetz"), die gemäß Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2017 Anwendung finde, sei die gesetzliche Verpflichtung, aufgrund derer der Kläger die ihm von der Beklagten für die Zeit vom 1. August bis 18. November 2014 gezahlte Einspeisevergütung in voller Höhe zurückgezahlt habe, nachträglich weggefallen. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des "Energiesammelgesetzes" (im Folgenden: § 100 EEG 2017 nF), gelte für die Stromeinspeisungen des Klägers während dieses Zeitraums nicht die im Zeitpunkt seiner Rückzahlung maßgebliche Sanktionsvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014, BGBl. I 2014 S. 1066; im Folgenden: EEG 2014), nach der die Vergütung auf null zu setzen sei. Vielmehr sei die abgemilderte Sanktion der - unverändert gebliebenen - Regelung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 maßgeblich, nach der sich der Vergütungsanspruch lediglich um 20 % verringere. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien, folge sowohl aus dem Wortlaut des § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 EEG 2017 nF, als auch aus der Begründung des Gesetzgebers zur geänderten Übergangsregelung.

[7] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Änderung der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 aF bestünden nicht. Zwar handele es sich um eine konstitutive Änderung der bisherigen Rechtslage. Die Norm-adressaten würden dadurch jedoch nicht belastet. Für den Anlagenbetreiber sei die Änderung begünstigend. Für den Netzbetreiber erweise sie sich als wirtschaftlich neutral. Der mit den erforderlichen Neuberechnungen verbundene Aufwand stelle schon keine Belastung dar; die (Rück)zahlungen könne der Netzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber überwälzen. Im Übrigen gelte das Rückwirkungsverbot auch deshalb nicht, weil sich kein Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts habe entwickeln können. Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 bis zur Änderung des § 100 EEG 2017 aF seien unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu vertreten worden, ob die Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 aF auch auf Anlagen anwendbar sei, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

[8] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 1 EEG 2012, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 i.V.m. mit § 100 Abs. 1 Satz 6 (nach Art. 15 Abs. 1 "Energiesammelgesetz" in Kraft seit 21. Dezember 2018, zuvor Satz 5; im Folgenden einheitlich Satz 6), Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 EEG 2017 nF zusteht.

[9] 1. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB liegen vor. Für die Rückzahlung der Einspeisevergütung an die Beklagte fehlt in Höhe des geltend gemachten Betrags ein Rechtsgrund. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist für den Zeitraum vom 1. August bis 18. November 2014 nach § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 1 EEG 2012, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 EEG 2017 nF nicht auf null gesetzt, sondern lediglich um 20 % reduziert. Damit ist der Rechtsgrund für den Rückforderungsanspruch der Beklagten aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 in Höhe von 80 % rückwirkend entfallen.

[10] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtslage für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August bis zum 18. November 2014 durch die Änderung der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 mit dem "Energiesammelgesetz" rückwirkend geändert hat. Danach findet für die Photovoltaik-Anlage des Klägers - anders als nach der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 aF (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, RdE 2017, 465; Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 148) - die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 Anwendung.

[11] a) Das Rückzahlungsbegehren der Beklagten im Jahr 2015 war allerdings nach der damals maßgeblichen Rechtslage berechtigt. Danach hatte sich der Vergütungsanspruch des Klägers für den im Streit stehenden Zeitraum auf null verringert. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 wurde der anzulegende Wert zur Ermittlung der Einspeisevergütung "auf null verringert", solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) an die Bundesnetzagentur übermittelt hatte (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 28). Die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 war nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Klägers erzeugten Stroms anzuwenden, mithin auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August bis 18. November 2014. Dabei waren für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Klägers - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hatte (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 31 bis 37).

[12] b) Am vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs des Klägers für den im Zeitraum vom 1. August bis 18. November 2014 eingespeisten Strom änderte sich durch die mit dem EEG 2017 rückwirkend eingeführte abgemilderte Sanktion für Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zunächst nichts, weil diese Vorschrift nach der Übergangsregelung des § 100 EEG 2017 aF auf die Anlage des Klägers keine Anwendung fand (vgl. im Einzelnen BGH, RdE 2017, 465 Rn. 31 bis 47; REE 2018, 148 Rn. 5 bis 12).

[13] aa) Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der für die Berechnung des Zahlungsanspruchs anzulegende Wert um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 an den Netzbetreiber erfolgt ist (vgl. auch BGH, RdE 2017, 465 Rn. 41).

[14] bb) Zwar erstreckte die Übergangsregelung in § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 aF die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014. Das galt jedoch nur für diejenigen (Bestands-)Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 45).

[15] cc) Für ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Klägers - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, hielt das Gesetz angesichts der abweichenden Meldepflichten eine besondere Übergangsvorschrift in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 aF bereit. Danach war für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 - mit der Folge einer Verringerung der Vergütung auf null - anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hatte (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 46 f.).

[16] c) Eine Änderung der Rechtslage ist allerdings durch die rückwirkende Neufassung der Übergangsvorschriften des § 100 EEG 2017 eingetreten. Die maßgebliche Regelung in § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 nF ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 6. November 2018, BT-Drucks. 19/5523) zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen dahin auszulegen, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auf die bereits am 24. Mai 2012 in Betrieb genommene Anlage des Klägers anwendbar ist. Systematische Erwägungen oder Sinn und Zweck der Neuregelung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.

[17] aa) Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 nF ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch auf Zahlungen für nach dem 31. Juli 2014 eingespeisten Strom aus Anlagen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind und bei denen gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 verstoßen wurde, die Anlage als geförderte Anlage zu registrieren und den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden.

[18] (1) Gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 nF ist für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 nF ist dessen Abs. 1 Satz 2 bis 9 "auch auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden". Der in § 100 Abs. 2 EEG 2017 nF angefügte Satz 3 bestimmt unmissverständlich, dass davon im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b alle Anlagen erfasst sind "unabhängig davon, ob sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung i.V.m. § 6 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten". Der in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 nF aufgenommene Vorbehalt hinsichtlich der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes führt dazu, dass die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme zugunsten der Anwendbarkeit des § 25 EEG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Umfang des Vorbehalts nicht gilt, sondern der Regelfall des § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 maßgeblich ist, nach dem die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und damit auch § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 anzuwenden sind.

[19] (2) Danach gilt auch für die Anlage des Klägers § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. Diese Anlage wurde am 24. Mai 2012 und damit nach dem 31. Dezember 2011, aber vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, nach der sich der für die Berechnung des Vergütungsanspruchs anzulegende Wert auf null reduziert, findet auf ab dem 1. August 2014 eingespeiste Energie keine Anwendung.

[20] (3) Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 weiterhin allein die Situation bezeichnet, in der ein Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt hat, und nicht zugleich den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 benennt, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Auch ohne Änderung des Wortlauts von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 100 Abs. 2 Satz 3 EEG 2017 nF verdeutlicht, dass § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 nF für beide Arten von Pflichtverstößen in gleicher Weise mit der Folge gelten soll, dass sich der anzulegende Wert bei Zahlung für Einspeisungen nach dem 31. Juli 2014 um 20 % reduziert.

[21] bb) Bestätigt wird das Verständnis, nach dem die abgemilderte Sanktion für alle Anlagen unabhängig von der Art der Meldepflicht gelten soll, durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5523, S. 92 f.). Danach stellt die Ergänzung in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 nF klar, dass die Regelungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 und des neuen Satzes 3 vorrangig gelten. Die nachträgliche Sanktionsmilderung greift für alle Strommengen, die ab dem 1. August 2014 eingespeist wurden; wann die erzeugende Anlage in Betrieb genommen wurde, ist dafür unerheblich. Insofern gibt es keinen sachlichen Grund, zwischen verschiedenen Anlagengruppen mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten zu differenzieren. Ebenso wenig war gewollt, zwischen solchen Photovoltaik-Anlagen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 über das Photovoltaik-Meldeportal gemeldet werden mussten, und solchen, die nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnlRegV gemeldet werden mussten, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber wollte bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht - unabhängig von deren Grundlage - alle ab dem 1. August 2014 eingespeisten Strommengen nur einer abgemilderten Sanktion unterwerfen.

[22] cc) Systematische Erwägungen stehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck diesem Verständnis der Neuregelung nicht entgegen.

[23] (1) Das Berufungsgericht hat - anders als die Revision meint - zutreffend angenommen, dass der durch das Gesetz vom 17. Dezember 2018 eingefügte Absatz 11 in § 100 EEG 2017 nF die Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 bis 3 EEG 2017 nF auf die Anlage des Klägers nicht hindert. Nach Absatz 11 sind zwar für Solaranlagen, die vor dem 21. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Aus Inhalt und Systematik des § 100 EEG 2017 nF, der Übergangsregelungen für verschiedene in der Vergangenheit liegende Inbetriebnahmezeiträume betrifft, folgt aber, dass Absatz 11 nur für Solaranlagen gilt, die nicht unter eine speziellere Übergangsbestimmung fallen. Dies zeigt sich auch daran, dass § 100 Abs. 11 EEG 2017 nach Art. 15 des "Energiesammelgesetzes" mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft trat, während die hier maßgeblichen Änderungen des § 100 EEG 2017 nF auf den 1. Januar 2017 zurückwirken.

[24] Eine andere Sichtweise widerspräche überdies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, nach dem die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 gemäß der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Sätze 2 und 3 EEG 2017 nF auch für solche Anlagen gelten soll, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/5523, S. 92 f.).

[25] (2) Die Regelung des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 nF i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 geht auch nicht ins Leere. Vielmehr verbleibt ihr ein Anwendungsbereich in den Fällen, in denen die Anlage weder gemeldet ist noch die Kalenderjahresmeldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 oder § 71 Nr. 1 EEG 2014 fristgemäß erfolgt ist (vgl. BT-Drucks. 19/5523, S. 93).

[26] (3) Bedenken, die Verstöße gegen Meldepflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnlRegV gleich zu behandeln, bestehen ebenfalls nicht. In beiden Fällen ist ein Verstoß gegen Meldepflichten betroffen, dessen Sanktionierung bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit dem Gesetzgeber überlassen bleibt. Ein zwingender sachlicher Grund, der eine Unterscheidung gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.

[27] dd) Die weiteren Angriffe der Revision gegen eine Auslegung, nach der die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen gilt, haben keinen Erfolg.

[28] (1) Der Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Übergangsregelung des § 100 EEG 2017 aF ist unbehelflich. Die insoweit ergangenen Entscheidungen (BGH, RdE 2017, 465; BGH, REE 2018, 148) können schon deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil die Übergangsregelung danach geändert wurde. Zudem verdeutlichen die angeführten Änderungen des Gesetzeswortlauts und die Bezugnahme auf die bisher teilweise erfolgte Auslegung in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5523, S. 92 f.), dass § 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 nF gerade auch auf pflichtwidrig nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 gemeldete Solaranlagen Anwendung finden soll. Die von der Revision angeführte, zeitlich nach der Änderung der Übergangsvorschrift erfolgte Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - VIII ZR 284/18) gibt keinen Aufschluss über die Beurteilung der neuen Rechtslage, sondern nur darüber, dass keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt waren.

[29] (2) Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung lässt auch keinen Schluss auf einen fehlenden gesetzgeberischen Willen zu einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu. Die Verwendung des Begriffs der "Klarstellung" (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/5523, S. 92 f.) weist allein auf die Sicht des späteren Gesetzgebers hin, nach der bereits die frühere Regelung so zu verstehen gewesen sei, dass die nachträgliche Sanktionsmilderung unterschiedslos für alle Bestandsanlagen gelten sollte. Die bewussten Einfügungen in § 100 EEG 2017 nF sowie die Bezugnahme auf die teilweise abweichende Auslegung der bisherigen Regelung (vgl. BT-Drucks. 19/5523, S. 92 f.) verdeutlichen, dass mit dem geänderten Wortlaut sichergestellt werden sollte, dass die abgemilderte Sanktion ab dem 1. August 2014 ohne Unterscheidung nach Inbetriebnahmedaten oder Art der Meldepflicht generell Geltung beansprucht.

[30] 2. Entgegen der Revision verstößt die Änderung des § 100 EEG 2017 aF durch das "Energiesammelgesetz" nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegenstehen, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 62 f., mwN). Die maßgebliche Übergangsregelung verändert das Recht zwar rückwirkend konstitutiv. Diese echte Rückwirkung ist aber - unabhängig von der Frage der Grundrechtsfähigkeit der Netzbetreiber (vgl. BVerfG, RdE 2009, 252 Rn. 17) - ausnahmsweise zulässig, weil bei ihnen kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Regelung entstehen konnte.

[31] a) Eine Rechtsnorm entfaltet eine - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 40 f.; BVerfGE 148, 217 Rn. 135; BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 11; BVerfGE 155, 238 Rn. 129; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 52, jeweils mwN). Hingegen liegt eine lediglich - nicht grundsätzlich unzulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, die belastenden Rechtsfolgen also erst nach der Verkündung einer Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 130 f.; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, mwN).

[32] b) Nach diesen Grundsätzen liegt in der Änderung der Sanktion für ab dem 1. August 2014 erfolgte Verstöße gegen die Meldepflicht für Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, eine echte Rückwirkung.

[33] aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Änderung der Übergangsvorschrift durch § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Satz 3 EEG 2017 nF und die damit verbundene Geltung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 für Einspeisungen der am 24. Mai 2012 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlage des Klägers konstitutiv ändernde Wirkung bezogen auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt hat. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 16 bis 29), wird der den Zeitraum vom 1. August bis 18. November 2014 betreffende Vergütungsanspruch nach der Neuregelung nicht - wie nach der bis dahin geltenden Rechtslage - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 auf null gesetzt, sondern dem Anlagenbetreiber steht rückwirkend eine Vergütung zu, die lediglich um 20 % reduziert ist. Die rückwirkend zugunsten des Anlagenbetreibers abgemilderte Sanktion wirkt sich auf den der Beklagten als Netzbetreiberin gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 EEG 2014 zustehenden Rückforderungsanspruch aus. Dieser verringert sich um die dem Kläger als Anlagenbetreiber für den maßgeblichen Zeitraum zustehende Einspeisevergütung.

[34] (1) Gemäß Art. 15 Abs. 2 des "Energiesammelgesetzes" gelten die Änderungen in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Satz 3 EEG 2017 nF bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2017. In der Folge führt der Verweis in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 aF auf § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 aF (mit Wirkung zum 1. Januar 2018: § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG nF) dazu, dass die abgemilderte Sanktion nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 - sofern die Jahresmeldung gemäß § 71 Nr. 1 EEG 2017 bzw. § 71 Nr. 1 EEG 2014 erfolgt ist - rückwirkend auch für solche Stromeinspeisungen gilt, die nach dem 31. Juli 2014 durch Anlagenbetreiber erfolgten, deren Anlage vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden war.

[35] (2) Der dem Rückforderungsanspruch der Beklagten zugrundliegende Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Satz 3 EEG 2017 nF bereits abgeschlossen; die Vergütung des Klägers für Einspeisungen im Zeitraum vom 1. August bis 18. November 2014 verringerte sich infolge des Meldeverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 auf null. Dies hatte, nachdem die Beklagte trotz unterbliebener Meldung die Einspeisevergütung an den Kläger gezahlt hatte, zur Folge, dass im Zeitpunkt der Zahlung ein zunächst wirksamer und durchsetzbarer Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger entstanden war. Bei Rechtssätzen, die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen, liegt ein abgeschlossener Sachverhalt bereits mit Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vor (vgl. BVerfGE 30, 367, 386 f. [juris Rn. 73]; BVerfGE 126, 369 [juris Rn. 71]). In diesem Sinne war aufgrund der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 als spezieller Anspruchsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter EEG-Vergütung (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 20 f.) i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 der Rückforderungsanspruch der Beklagten unmittelbar mit Zahlung einer dem Kläger nicht zustehenden Vergütung entstanden, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedurfte.

[36] bb) Dass die Übergangsregelung des § 100 EEG 2017 nF nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der Intention des Gesetzgebers lediglich eine Klarstellung erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks. 19/5523, S. 92 f.).

[37] (1) Die mit § 100 EEG 2017 nF beabsichtigte Klarstellung bezog sich allein auf die Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 aF und die Geltung der abgemilderten Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch für Anlagen, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 unterlagen. Die Regelung in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 aF i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 veränderte allerdings ihrerseits die Rechtslage für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 rückwirkend zu Lasten der Netzbetreiber, weil sie statt der ursprünglichen Reduzierung des Vergütungsanspruchs auf null nur noch vorsah, ihn um 20 % zu kürzen.

[38] (2) Unabhängig davon kam eine gesetzgeberische Klarstellung der Übergangsregelung schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 unter Geltung des § 100 EEG 2017 aF allein für nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommene Anlagen Anwendung findet (BGH, RdE 2017, 465). Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 53). Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist in jedem Fall als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht. Der Gesetzgeber hat es für die Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das damals geltende Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen. Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz grundsätzlich nur für die Zukunft ändern (BVerfGE 135, 1 Rn. 55).

[39] c) Die mit der Gesetzesänderung formal verbundene echte Rückwirkung führt jedoch im Streitfall ausnahmsweise nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm, weil bei den nachteilig Betroffenen weder zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung noch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortgeltung der Sanktion des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen gemäß der Übergangsregelung in § 100 EEG 2017 aF schützenswertes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts entstehen konnte.

[40] aa) Das Verbot echter Rückwirkung findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 135, 1 Rn. 64; BVerfGE 156, 354 Rn. 142, jeweils mwN). Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 131, 20 [juris Rn. 77]; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46). Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen allein das betätigte Vertrauen, die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfGE 75, 246, 280 [juris Rn. 82]; BVerwGE 118, 277, 288 [juris Rn. 30]).

bb) Bei den von der geänderten Sanktionsregelung nachteilig Betroffenen fehlt es an Dispositionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition hätten begründen können. Zweck der Sanktionsregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die eine dem Anlagenbetreiber grundsätzlich zustehende Vergütung reduzieren oder entfallen lassen, ist die umfassende und zeitnahe Erfassung sämtlicher Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Die Registrierung ist erforderlich, weil das Absenken der Förderung des aus Solarenergie erzeugten Stroms sich am Umfang des Zubaus bei Photovoltaik-Anlagen ausrichtet (zum System des sogenannten "atmenden Deckels" vgl. BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.). Dementsprechend dient der Rückforderungsanspruch nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 62 mwN).

[41] (1) Für die nachgelagerten Netzbetreiber waren danach die ursprünglich geltenden strengeren Sanktionsregeln des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2014 unter Berücksichtigung des bereits in §§ 57, 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Ausgleichs zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern nicht geeignet, auf Vertrauen gegründete Entscheidungen zu treffen. Ein Vertrauen in das Behaltendürfen der wegen des Verstoßes gegen die Meldepflicht zurückgeforderten Beträge konnte nicht entstehen, weil der Netzbetreiber diese Beträge nach der gesetzlichen Konzeption nicht behalten darf. Sowohl die Regelung in § 57 Abs. 1 EEG 2014 und 2017, nach der der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber den Netzbetreibern die nach § 19 EEG 2014 und 2017 geleisteten Zahlungen zu erstatten hat, als auch die Pflicht zur Berücksichtigung nach § 57 Abs. 5 EEG 2014 und 2017 zurückgeforderter Beträge mit der jeweils nächsten Abrechnung (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und 2017) stellt vielmehr sicher, dass es sich bei den entsprechenden Einnahmen und Ausgaben für den Netzbetreiber um einen durchlaufenden Posten handelt, der an den vorge-

lagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergereicht wird (zu § 57 Abs. 1 vgl. Brucker/Schmidt in Baumann/Gabler/Günther, EEG, § 57 Rn. 4; Böhme in BeckOK EEG, 11. Ed. [Stand: 16. November 2020], § 57 Rn. 1).

[42] Die Rückforderung der - nach der ursprünglichen Rechtslage - zu viel gezahlten Einspeisevergütung beruhte auch auf keiner Entscheidung der Netzbetreiber, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Nullvergütung getroffen worden wäre. Sie waren nach § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 zur Rückforderung des Mehrbetrags und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 zur Berücksichtigung entsprechender Einnahmen im EEG-Belastungsausgleich gesetzlich verpflichtet (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 62); ein Entscheidungsspielraum verblieb insoweit nicht.

[43] Der Einwand der Revision, bei der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung seien die "schon mit der Verkündung des Energiesammelgesetzes", also mit der Änderung des § 100 EEG 2017 aF durch das "Energiesammelgesetz", gegen die Beklagte eingeleiteten Gerichtsprozesse zu berücksichtigen, ist nicht tragfähig. Erst die mit diesem Gesetz erfolgte Neufassung des § 100 EEG 2017 aF begründet die in Rede stehende Rückwirkung. Die Verteidigung in danach anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten konnte seitens der Netzbetreiber nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der bis dahin geltenden Rechtslage erfolgen. Auch der mit der rückwirkend geänderten Sanktion verbundene Aufwand bei Rückzahlung bereits an die Netzbetreiber erstatteter Einspeisevergütungen beruht nicht auf einem Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung beim Verstoß gegen Meldepflichten, sondern auf den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Verteilernetzbetreiber im EEG-Ausgleichsmechanismus. Die Kosten für diese Aufgaben finden bei Bestimmung der Erlösobergrenzen (§ 21a Abs. 4 EnWG, § 4 ARegV) Berücksichtigung, die für die Höhe der Netzentgelte maßgeblich sind (§ 21 EnWG, § 17 ARegV). Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zahlung der Netzentgelte kein oder kein hinreichender Ausgleich der entstandenen Kosten stattfindet, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hätte.

[44] (2) Für die Übertragungsnetzbetreiber, die auch die Revision nicht durch die rückwirkend geänderte Regelung als belastet ansieht, entsteht kein Nachteil, weil sich die rückwirkende Sanktionsmilderung nach dem Prinzip der Vollkostenerstattung für sie ebenfalls als wirtschaftlich neutral erweist. In die an die Übertragungsnetzbetreiber fließende EEG-Umlage werden nicht nur die zunächst von ihnen zu tragende Preisdifferenz zwischen den gesetzlich für Strom aus erneuerbaren Energien festgelegten Preisen und den auf dem Strommarkt durch den Verkauf dieses Stroms erzielten (niedrigeren) Preisen eingerechnet, sondern auch die Kosten der ihnen zukommenden Umverteilungsaufgabe unter Einschluss von Personal- und Materialaufwand sowie Finanzierungskosten (vgl. § 6 EEAV; im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - EnVR 45/20, RdE 2021, 550 Rn. 12 - EEG-Ausgleichsmechanismus).

[45] (3) Entgegen der Auffassung der Revision führt die Belastung der Stromkunden zu keiner abweichenden Beurteilung. Abgesehen davon, dass es sich für diese Gruppe schon formal nicht um eine echte Rückwirkung handeln dürfte, weil keine Nachforderung bei früheren Stromkunden erfolgt, sondern von einer durch die Rückzahlung fehlerhaft zurückgeforderter Einspeisevergütung allein die Höhe künftig zu zahlender EEG-Umlagen betroffen sein können, führen die lediglich geringfügigen mittelbaren Folgen einer geänderten Sanktionsvorschrift nicht zu einer Betroffenheit im verfassungsrechtlichen Sinne. Die Regelungen über die Einspeisevergütung und deren Reduzierung bei Pflichtverstößen sind nicht geeignet, bei dieser Personengruppe ein Vertrauen auf die geltende Rechtslage zu erzeugen. Weder haben die Zahlungspflichtigen Einblick in die umlagefähigen Einzelbeträge, noch ist es für sie angesichts der - von der Bundesnetzagentur überwachten - mehrstufigen gesetzlichen Preisregelungen innerhalb des EEG-Ausgleichsmechanismus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 20) von Bedeutung, ob und in welcher Höhe in einem bestimmten Zeitraum Vergütungen an die Anlagenbetreiber zu Recht gezahlt, gekürzt, nicht gezahlt oder zurückgefordert wurden. In der Folge fehlt es an jeglichem Ansatzpunkt für Entscheidungen der Stromkunden, die im Vertrauen auf das Fortbestehen der Sanktionsregel getroffen werden könnten.

[46] cc) Selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, die Netzbetreiber hätten durch die Null-Vergütung bei Meldepflichtverstößen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition erworben, die durch den Aufwand, Korrekturrechnungen zu erstellen und Beträge (zurück) zu zahlen, negativ betroffen wäre (vgl. zu entsprechenden Belastungen als Abwägungsposition bei der rückwirkenden Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte BGH, Urteil vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, RdE 2021, 406 Rn. 40), bliebe es bei der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung. Auch dann fehlt es an einem berechtigten und damit schützenswerten Vertrauen der Netzbetreiber, die wegen des Verstoßes gegen die Meldepflicht ab dem 1. August 2014 zurückerhaltenen Einspeiseentgelte behalten zu dürfen.

[47] (1) Hat der Betroffene eine Rechtsposition erworben, ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt danach unter anderem dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden, oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfGE 156, 354 Rn. 143, jeweils mwN). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Rechtsgebieten, in denen es häufig oder sogar regelmäßig zu Rechtsänderungen kommt, ohnehin gering ist (BVerfGE 155, 238 Rn. 133).

[48] (1) Danach konnte sich bei der gebotenen Gesamtschau kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für Einspeisungen ab dem 1. August 2014 entwickeln, insbesondere konnten die Netzbetreiber nicht darauf vertrauen, nach § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 EEG 2014 zurückgeforderte Vergütungen nicht erneut zahlen zu müssen.

[49] (a) Das Recht der erneuerbaren Energien zählt zu den Rechtsgebieten mit bewegter Entwicklung, in dem der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen kann (BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 29). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Vergangenheit gerade hinsichtlich der Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Registrierungspflichten in kurzen Abständen häufig geändert worden ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Photovoltaik-Anlagen nur dann eine Vergütungspflicht, wenn der Anlagenbetreiber Standort und Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Dagegen entfiel nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 der Vergütungsanspruch nicht vollständig, sondern verringerte sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts, während er nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 wieder vollständig entfallen sollte.

[50] (b) Im Übrigen verursacht die unter Billigkeitserwägungen sachlich gerechtfertigte rückwirkende Gesetzesänderung keine oder allenfalls geringfügige finanzielle Schäden (oben Rn. 45). In einem solchen Fall bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage keines Schutzes (vgl.

BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46; BVerfGE 156, 354 Rn. 143).

[51] (c) Schließlich konnten die Netzbetreiber angesichts der Gesetzesentwicklung, der geäußerten Kritik an der Null-Vergütung und der Unklarheit der Regelungen berechtigterweise weder zum Zeitpunkt der Geltung des § 25 EEG 2014 noch nach Einführung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 und § 100 EEG 2017 aF auf den Fortbestand der Null-Vergütung vertrauen.

[52] (aa) Die Änderung der Rechtsfolge von einem gänzlichen Ausschluss des Vergütungsanspruchs beim Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 zu einer bloßen Verringerung des Vergütungsanspruchs für die Dauer des Pflichtenverstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 erfolgte nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers zur Verhinderung unbilliger Ergebnisse (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BGH, RdE 2017, 465 Rn. 26). Es lag deshalb nicht fern, dass die mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erneut eingeführte Null-Vergütung keinen Bestand haben würde.

[53] (bb) Hinzu kommt, dass die harte Sanktionierung von Verstößen gegen die in Rede stehenden Meldepflichten im Bundestag schon früh Kritik erfuhr. So gab es in den Jahren 2015 und 2016 drei Kleine Anfragen an die Bundesregierung, in denen Rückforderungen von Netzbetreibern aufgrund von Meldeverstößen der Anlagenbetreiber für unbillig und existenzbedrohend gehalten wurden (vgl. zu den Anfragen und Antworten BT-Drucks. 18/3820 vom 25. Januar 2015; BT-Drucks. 18/6785 vom 24. November 2015 und BT-Drucks. 18/10204 vom 4. November 2016).

[54] (cc) Für die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 war außerdem - jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2016 zur Null-Vergütung nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 (VIII ZR 304/14, RdE 2016, 124) - umstritten, ob der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt (so BGH, RdE 2016, 124 Rn. 23, 25 ff. zur Null-Vergütung nach § 17 Abs. 1 EEG 2012) oder dem Anlagenbetreiber lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht (so Salje, EEG 2014, 7. Aufl., § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 17 Rn. 17 f.;

Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl. § 25 Rn. 17).

[55] (dd) Zudem konnten die Netzbetreiber bereits aufgrund des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016 (BT-Drucks. 18/8860) nicht mehr auf den Fortbestand der Null-Vergütung bei dem hier in Rede stehenden Verstoß vertrauen, da sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 des Entwurfs der anzulegende Wert um 20 % verringern und die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes grundsätzlich auch für bestehende Anlagen gelten sollte (BT-Drucks. 18/8860, S. 56, 260).

[56] (ee) Auch mit der ab 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 EEG 2017 aF wurde keine Klärung erreicht, die ein Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung hätte begründen können. Die Netzbetreiber konnten nicht darauf vertrauen, dass sich nach dieser Regelung die Einspeisevergütung für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen für den Zeitraum ab 1. August 2014 beim Verstoß gegen Meldepflichten auf null verringert und nur für nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 gilt. Denn bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (RdE 2017, 465) war offen, ob die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 ab dem 1. August 2014 auch für zuvor in Betrieb genommene Bestandsanlagen Anwendung findet (vgl. Clearingstelle EEG, Schiedsspruch vom 17. Februar 2017, 2017/4 Rn. 22, abrufbar am 14. De-

zember 2021 unter: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/schiedsrv/2017/4;

Clearingstelle EEG/KWKG, Empfehlung vom 31. Mai 2018, 2017/37 Rn. 67 ff., abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de

sites/default/files/Empfehlung_2017_37_0.pdf).

[57] (ff) Offenbleiben kann, ob § 100 EEG 2017 aF hinsichtlich dieser Frage so unklar und verworren war, dass die Vorschrift schon deshalb keine Grundlage für einen verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutz bilden kann (vgl. dazu BVerfGE 135, 1 Rn. 67, 72). Die Komplexität und Intransparenz des § 100 EEG 2017 aF, der durch die vielfältigen Bezugnahmen und Rückausnahmen in hohen Maße unklar und schwer zu durchschauen ist (vgl. Hennig, EWeRK 2018, 98, 104; Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 63) und den Willen des Gesetzgebers nicht zweifelsfrei zutage treten lässt, führt jedenfalls unter Berücksichtigung der aufgezeigten Unsicherheiten dazu, dass auf Seiten der Netzbetreiber kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung für Bestandsanlagen bei dem in Rede stehenden Pflichtenverstoß bestehen konnte.

[58] (d) Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (RdE 2017, 465) konnte sich seitens der Netzbetreiber kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für Anlagen bilden, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.

[59] (aa) Zwar war damit höchstrichterlich entschieden, dass die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 nur für Anlagen gelten sollte, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden waren und für die nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 45). Für ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Klägers - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, sollte angesichts der abweichenden Meldepflichten die besondere Übergangsvorschrift in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 aF gelten, nach der für diese Anlagen § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden war, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

[60] (bb) Allerdings musste gerade infolge dieser Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ein erneutes gesetzgeberisches Tätigwerden in Betracht gezogen werden.

[61] So sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12355, S. 24) schon nach § 100 EEG 2017 aF unerheblich sein, wann die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, in Betrieb ging und welchen Meldepflichten - denen des EEG 2012 oder des EEG 2014 - sie damit unterlag. Diese Meldepflichten bestünden weiter, Verstöße dagegen zögen aber nur für Einspeisungen bis zum 31. Juli 2014 die Rechtsfolgen nach den früheren Bestimmungen nach sich.

[62] In der Literatur wurde weiterhin die Geltung der abgemilderten Sanktion auch bei vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Anlagen für zutreffend gehalten (vgl. Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 62; Vieweg-Puschmann, ZNER 2018, 40) und Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber erkannt (Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 63; Hennig, EWeRK 2018, 98, 106; Lamy, Versorgungswirtschaft 2017, 337, 339).

[63] Die Clearingstelle EEG/KWKG hielt ebenfalls eine gesetzliche Klarstellung für wünschenswert. Dabei wurde auch eine bereits erfolgte Zahlungen betreffende rückwirkende Regelung erwogen (Empfehlung vom 31. Mai 2018, 2017/37 Rn. 90 bis 93, abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/Empfehlung_2017_37_0.pdf).

[64] 2. Gilt demnach die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch für den vom 1. August bis 18. November 2014 aus der Anlage des Klägers eingespeisten Strom, fehlt es in Höhe von 7.784,01 € am Rechtsgrund für den der Beklagten zurückgezahlten Betrag, so dass die Beklagte dem Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB insoweit zum Wertersatz verpflichtet ist.

[65] Der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der Kläger könne sich im Rahmen des Bereicherungsanspruchs auf die geänderte Rechtslage nicht berufen, weil sich die Rückforderungsansprüche der Beklagten - entgegen der vom Kläger im Schreiben vom 24. November 2015 erklärten Zahlung unter Vorbehalt - gerade nicht als "unberechtigt" herausgestellt hätten, sondern durch die Rechtsprechung bestätigt worden seien, greift im Hinblick auf die rückwirkend geltende Gesetzesänderung nicht durch. Im Übrigen ist ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur bei Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen (vgl. § 814 BGB).

[66] II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kirchhoff Roloff Picker

Rombach Vogt-Beheim

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell