BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - OLG Stuttgart

08.02.2010

InsO § 91 Abs. 1
Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde.
InsO § 140 Abs. 1
Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bür-gerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich. (Leitsatz des Gerichts)

(Volltext)

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