BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18

26.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

14. Januar 2020

Böhringer-MangoldJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


Brüssel I-VO Art. 7 Nr. 2; Rom II-VO Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. g; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 (Ah, Ai, D, G), § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1


Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).


BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18 - OLG München, LG München I


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Roloff, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Februar 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Klägerin nimmt wegen einer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.

[2] Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Irland, betreibt im Internet unter www.yelp.de ein Bewertungsportal. Darin können angemeldete Nutzer Unternehmen in Beiträgen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein. Diese Einstufung erfolgt ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den "empfohlenen" Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar neben der Angabe des Bewertungsdurchschnitts steht "[Anzahl] Beiträge". Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen - überschrieben mit "Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]" - jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht "[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden". Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:

"Was sind empfohlene Beiträge?

Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren."

[3] Darunter befindet sich die Überschrift "[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen" mit dem nachfolgenden "Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt." Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text.

[4] Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt ein Fitness-Studio in Ebersberg. Zu diesem Fitness-Studio zeigte das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen an.

[5] Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe. Bei dem Herausfiltern von mehr als 90% der abgegebenen und durchweg positiven Beiträge stehe die Herabsetzung des Unternehmens im Vordergrund. Die Klägerin behauptet, dass deshalb zahlreiche Neukunden das Fitness-Studio bei ihrer Auswahl nicht berücksichtigten.

[6] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik auf der Internetseite www.yelp.de für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden, wie geschehen am 10. Februar 2014. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

[7] Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte international zuständig, da es sich nach dem Klagevorbringen um ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO handle. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Gesamtbewertung zu, welche sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze und einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Die Beklagte hafte gemäß § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbare Störerin. Die Gesamtbewertung stelle ein Werturteil der Beklagten über die Qualität des Fitness-Studios der Klägerin dar. Der maßgebliche Leser verstehe die plakativ am Anfang der Seite ausgewiesene Gesamtbewertung zunächst dahin, dass es sich dabei um das Ergebnis einer Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Bewertungen handle. Das Schutzinteresse der Klägerin überwiege, da die Gesamtbewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Eine ausreichende Informationsgrundlage setze angesichts der subjektiv geprägten Bewertungen Dritter einen möglichst vollständigen Überblick über alle abgegebenen Bewertungen voraus. Die von der Beklagten mit Hilfe ihrer Empfehlungssoftware ausgewiesene Gesamtbewertung stehe zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch. Einen nachvollziehbaren Grund, das klägerische Studio schlechter zu bewerten, als es dem rechnerischen Durchschnitt der abgegebenen Bewertungen entspreche, habe die Beklagte nicht dargelegt. Gegenüber dem nach deutschem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch könne sich die Beklagte nicht auf ihre Privilegierung nach § 3 Abs. 2 TMG berufen, da die Gesamtbewertung auch nach irischem Recht zu untersagen wäre.

B.

[8] Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

[9] I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

[10] 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 20; BGH, Urteile vom 29. Mai 2019 - I ZR 194/18, VersR 2019, 1388 Rn. 9; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; jeweils mwN).

[11] 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich die Zuständigkeit für die Klage, die sich gegen die in Irland ansässige Beklagte richtet, aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015/281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - EuGVVO) ergibt.

[12] a) Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Bestimmung ist autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017

- C-194/16, Tz. 25; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 38; jeweils mwN).

[13] Die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, Tz. 32 mwN). Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 ff.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und - C-161/10, Tz. 42 ff.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Tz. 17 ff.). Art. 7 Nr. 2 EuGVVO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt. Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 35). Auch eine Feststellungsklage wird von ihr erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, Tz. 36 ff.).

[14] Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ("Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht") ist dahingehend auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 22 ff.). Dies gilt auch für Unterlassungsklagen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318 Rn. 19; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, NJW 2014, 2504 Rn. 21; Stadler, JZ 2018, 94, 95; Papadopoulos, jurisPR-IWR 6/2017 Anm. 2; Sack, WRP 2018, 897, 901 f.). Bei einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 41).

[15] b) Danach sind die deutschen Gerichte für den Unterlassungs-, Feststellungs- und Zahlungsantrag der Klage zuständig. Der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin befindet sich in Deutschland, da diese dort ihr Fitness-Studio betreibt.

[16] II. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

[17] 1. Dies ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

[18] a) Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 24; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 20; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; jeweils mwN).

[19] b) Es kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB oder aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. Nr. L 199 S. 40, ber. 2012 Nr. L 310 S. 52 - Rom II-Verordnung) ergibt. Alle in Betracht kommenden Kollisionsnormen führen zu diesem Ergebnis.

[20] aa) Die Rom II-Verordnung kommt nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich zur Anwendung, da die Beklagte ihren Sitz in Irland hat und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist.

[21] bb) Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wären die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens juristischer Personen umfassten (vgl. dazu Oster, Kommunikationsdeliktsrecht (2019), S. 410 f.; Fornasier, in BeckOGK [1.3.2018], Art. 40 EGBGB Rn. 15 f.; Habbe/Wimalasena, BB 2015, 520, 522; Dutta, IPrax 2014, 33, 37). Dann folgte die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

[22] (1) Der Persönlichkeitsschutz und die sich daraus herleitenden Ansprüche unterfallen Art. 40 EGBGB (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15). Dies gilt auch für die Beeinträchtigung des Ansehens juristischer Personen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 10; Spickhoff, in: BeckOK BGB, 51. Ed. [1.8.2019], EGBGB Art. 40 Rn. 36).

[23] (2) Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der soziale Geltungsanspruch der Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat und dort ein Fitness-Studio betreibt, betroffen und hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Ansehen berührenden Anzeige des Bewertungsdurchschnitts mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts sowie an der Ausübung ihres Geschäftsmodells (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 28 mwN; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 10). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Bestimmungsrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt.

[24] cc) Falls die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sein sollten, wäre nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung deutsches Recht als das am Erfolgsort geltende Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 15). Insbesondere ergäbe sich allein aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz in Irland hat, keine offensichtlich engere Verbindung mit diesem Staat (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO).

[25] dd) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG verdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 23; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und

C-161/10, Tz. 53 ff.; siehe weiter Martiny, in: MüKo-BGB, 7. Aufl., TMG § 3 Rn. 23 ff.).

[26] 2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), da die Beklagte durch die Bewertungsdarstellung am 10. Februar 2014 nicht der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptete oder verbreitete.

[27] a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 7; BGH, Urteile vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 25; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; jeweils mwN). Ein Behaupten oder Verbreiten im Sinne von § 824 Abs. 1 BGB kann auch durch eine Darstellung auf einer Internetseite erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 25 ff.).

[28] Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 12; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617 Rn. 13; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 41; jeweils mwN). Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 12; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20; BVerfGE 114, 339, 348; 93, 266, 296).

[29] b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der Bewertungsdarstellung vom 10. Februar 2014 nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe.

[30] aa) Nach Auffassung des Berufungsgerichts versteht der maßgebliche Leser den plakativ am Anfang der Seite ausgewiesenen Bewertungsdurchschnitt dahin, dass es sich dabei um das Ergebnis einer Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Bewertungen handle. Erst nach der Lektüre des "empfohlenen" Beitrags stoße er auf den optisch unauffälligen Hinweis, dass es daneben noch andere, "nicht empfohlene" Beiträge gebe. An dieser Stelle werde ihm aber nicht mitgeteilt, was diese Beiträge von den "empfohlenen" unterscheide. Insbesondere erschließe sich ihm mangels eines ausreichend deutlichen Hinweises hierauf nicht, dass die "nicht empfohlenen" Beiträge bei der Ermittlung der ausgewiesenen Gesamtbewertung gar keine Berücksichtigung gefunden hätten und der rechnerische Durchschnitt aller abgegebenen Bewertungen deshalb ganz erheblich von der ausgewiesenen Gesamtbewertung abweichen könne. Angesichts der Funktion eines Bewertungsportals, dem Nutzer die von anderen Nutzern mit dem fraglichen Unternehmen gemachten Erfahrungen zu vermitteln, erscheine dem maßgeblichen Leser die Annahme, dass nur eine von insgesamt 24 abgegebenen Bewertungen in die Gesamtbewertung einfließen könnte, fernliegend. Er gehe deshalb davon aus, dass die "nicht empfohlenen" Beiträge zwar nicht wörtlich wiedergegeben würden, etwa weil sie keinen aussagekräftigen Inhalt hätten, aber bei der Ermittlung der Gesamtbewertung berücksichtigt worden seien. Die "nicht empfohlenen" Beiträge, die mit einem Video über die "Empfehlungssoftware" verlinkt seien, seien bei der Interpretation der Eingangsseite nicht in den Kontext einzubeziehen. Sie hätten zwar durch Anklicken des Hinweises "24 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden" aufgerufen werden können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei aber davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Nutzer diesen Link - sofern er den unauffällig gestalteten Hinweis überhaupt zur Kenntnis nehme - nicht aktiviere. Ein Bewertungsportal werde in erster Linie genutzt, um sich einen raschen Überblick zu verschaffen. Dagegen bestehe regelmäßig kein vertieftes Interesse an den Äußerungen anderer Nutzer, zumal die pauschale "Sternebewertung" ohnehin zu einer oberflächlichen Betrachtung einlade. Insoweit sei die Sachlage vergleichbar mit der Titelseite einer Zeitschrift, welche eine eigenständige Aussage enthalte, die aus sich heraus verständlich sei.

[31] bb) Diese Ermittlung des Sinngehalts der Bewertungsdarstellung ist fehlerhaft. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt dem neben dem Bewertungsdurchschnitt von drei Sternen stehenden Text "1 Beitrag" zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten. Aus dem in unmittelbarer Nähe dazu unter den Daten des Fitness-Studios (Adresse, Telefonnummer, Öffnungszeiten) stehenden sowie aufgrund des Schriftbilds deutlich erkennbaren Text "Empfohlener Beitrag für Fitnessstudio [...]" und "1 Beitrag auf Deutsch" sowie der zahlenmäßigen Übereinstimmung schließt der Nutzer, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag ist und dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Auch im Übrigen enthält die Bewertungsdarstellung keine Anhaltspunkte, die eine Basis für die Annahme bilden könnten, dass darüber hinaus ("alle abgegebenen") Beurteilungen berücksichtigt worden seien (vgl. OLG Hamburg, MMR 2016, 355 Rn. 12 [juris Rn. 17]; siehe weiter Büscher, GRUR 2017, 433, 440; Härting, Internetrecht 6. Aufl., S. 125 Rn. 561; Senat, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 37).

[32] c) Durch die Einstufung und Bezeichnung der Beiträge als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" äußerte die Beklagte ausschließlich ein Werturteil über diese (siehe unten B. II. 3. d) bb) (1) (b)).

[33] 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bewertungsdarstellung der Beklagten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt und rechtswidrig in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift (§ 823 Abs. 1 BGB), trifft nicht zu.

[34] a) Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senat, Urteile vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 15; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 16; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584 Rn. 11; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 12; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110 Rn. 9; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 36; das verfassungsrechtliche Fundament des Unternehmenspersönlichkeitsrechts offenlassend BVerfGE 106, 28, 42; 105, 252, 279; BVerfGK 18, 33, 41; 12, 95, 99; 3, 337, 347; BVerfG [K], NJW 2008, 838, 840; NZG 2004, 616, 617; zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG BVerfGE 105, 252, 265 f.;

BVerfGK 3, 337, 343; 12, 95, 99; BVerfG [K], NJW 2008, 358, 359).

[35] Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16; siehe weiter BVerfGE 105, 252, 278; BVerfGK 18, 33, 41; 3, 337, 347). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16).

[36] b) Ausgangspunkt und Grundlage der rechtlichen Bewertung ist, mit welcher Zielrichtung und aus welchen Gründen die Klägerin die Bewertungsdarstellung der Beklagten beanstandet. Die Klägerin macht geltend, dass die Beurteilung der Beiträge als "empfohlen" und "nicht empfohlen" sowie die darauf beruhende Anzeige des Bewertungsdurchschnitts dazu führe, dass die Leistungen ihres Fitness-Studios als (vergleichsweise) schlecht angesehen würden. Die Klägerin macht weiter geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Beklagte zwischen "empfohlenen" und "nicht empfohlenen" Beiträgen differenziere. Demgegenüber beanstandet die Klägerin nicht, dass das von ihr betriebene Fitness-Studio in das Bewertungsportal aufgenommen wurde (vgl. dazu Senat, Urteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242; Büscher, GRUR 2017, 433, 435). Sie beanstandet auch nicht einzelne Beiträge (vgl. dazu Senat, Urteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; Büscher, GRUR 2017, 433, 435 f.). Insbesondere macht die Klägerin nicht geltend, dass der "empfohlene Beitrag" nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

[37] c) Davon ausgehend sind zwar die Schutzbereiche des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin berührt.

[38] aa) Allerdings ergibt sich dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Beklagte eine eigenständige Aussage über die Qualität des Fitness-Studios machte. Denn mit der Einordnung der Beiträge als "empfohlen" oder "nicht empfohlen", die die Grundlage für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts bildete, brachte die Beklagte nur eine Beurteilung dieser Beiträge zum Ausdruck (vgl. BVerfG [K], NJW 2003, 277 f.; BVerfGK 3, 337, 346; BGH Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875, 877). Diese beinhaltete nicht (auch) eine (eigene) Bewertung des Fitness-Studios durch die Beklagte selbst, da diese sich die Einzelbewertungen der Beiträge nicht zu Eigen machte.

[39] (1) Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, Urteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 25). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senat, Urteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 25). Die vor der Veröffentlichung erfolgende automatische Überprüfung abgegebener Nutzerbewertungen auf "Unregelmäßigkeiten" und die Ermittlung eines Durchschnittswertes aus abgegebenen Einzelbewertungen reichen für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 28).

[40] (2) Die Beklagte erweckte durch Inhalt und Gestaltung ihrer Bewertungsdarstellung nicht den Eindruck, sie identifiziere sich mit der Einzelbewertung des "empfohlenen" Beitrags. Denn nach der Erläuterung im Internetportal der Beklagten ("Was sind empfohlene Beiträge?") hing ihre Einordnung eines Beitrags als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" allein davon ab, wie "hilfreich" sie ihn einschätzte. Dies erfolgte unabhängig davon, ob dessen Einzelbewertung (vergleichsweise) gut oder schlecht war. Entsprechendes gilt für die "nicht empfohlenen" Beiträge. Denn insoweit brachte die Beklagte nur zum Ausdruck, dass diese nach ihrer Einschätzung nicht "hilfreich" sind. Auch dies war unabhängig von der jeweiligen Einzelbewertung.

[41] (bb) Somit ergab sich eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin lediglich als Reflexwirkung aus der Beurteilung der Beiträge als "empfohlen" oder "nicht empfohlen", da die Beklagte auf dieser Grundlage den Bewertungsdurchschnitt ermittelte. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts war zunächst geeignet, sich auf das unternehmerische Ansehen der Klägerin auszuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 38). Sie konnte weiter dazu führen, dass potentielle Kunden deshalb die Leistungen des Fitness-Studios nicht nachfragten (vgl. Senat, Urteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110 Rn. 9).

[42] d) Die Bewertungsdarstellung der Beklagten war jedoch nicht rechtswidrig.

[43] aa) Sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat, Urteile vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 19; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 36; jeweils mwN).

[44] bb) Nach diesen Grundsätzen liegt kein rechtswidriger Eingriff vor. Die oben genannten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten.

[45] (1) Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" durch die Beklagte werden von den Schutzbereichen der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst.

[46] (a) Der Betrieb eines Bewertungsportals erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion (vgl. Senat, Urteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37; Henning-Bodewig, WRP 2019, 537). Er wird vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst (vgl. Senat, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28). Darauf kann sich die Beklagte als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaft berufen (vgl. BVerfGE 129, 78, 94 ff.).

[47] Dies gilt auch für eine Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen durch den Betreiber eines Bewertungsportals zu dem Zweck, dessen Funktionsfähigkeit zu schützen und zu unterstützen. Denn zunächst bestehen generell die Gefahren unwahrer, beleidigender oder sonst unzulässiger Aussagen und des Missbrauchs des Bewertungsportals durch das Einstellen von Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person sowie von Bewertungen ohne realen Erfahrungshintergrund (vgl. Senat, Urteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34; KG, MMR 2016, 352 Rn. 8 [juris Rn. 17]; Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 23. Mai 2019 ["Bundeskartellamt leitet Sektoruntersuchung zu Nutzerbewertungen ein"]; Henning-Bodewig, WRP 2019, 537, 539). Darüber hinaus können bei einem Bewertungsportal individuelle Benutzungsregeln mit weitergehenden Bewertungsanforderungen existieren, deren Einhaltung von den Nutzern erwartet wird. Schließlich kann ein Bewertungsportal zur Meinungsbildung der sich informierenden Nutzer dadurch beitragen, dass es Nutzerbeiträge - (auch) unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte oder unabhängig davon - selbst beurteilt.

[48] (b) Die Einordnung eines Beitrags als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" ist zudem eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK geschützte Meinungsäußerung der Beklagten.

[49] Durch die Einstufung und Bezeichnung der Beiträge als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" äußerte die Beklagte ausschließlich ein Werturteil über diese (vgl. KG, MMR 2016, 352 Rn. 8 [juris Rn. 17]; Wagner/Benner, jurisPR-ITR 17/2016 Anm. 4). Abweichendes ergibt sich nicht aus ihrer Erläuterung ("Was sind empfohlene Beiträge?"), wonach bei der Hervorhebung der "hilfreichsten Beiträge" Faktoren "wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users" in Betracht gezogen wurden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte dazu ausweislich ihrer Erläuterung eine "automatisierte Software" benutzte (vgl. Wagner/Benner, jurisPR-ITR 17/2016 Anm. 4). Denn eine solche Software setzt vorgegebene Bewertungskriterien um. Für die Qualifizierung einer Äußerung als Meinung kommt es nicht darauf an, wie der vorangehende Meinungsbildungsprozess im Einzelnen abläuft (vgl. Redeker, IT-Recht 6. Aufl., S. 451 Rn. 1328).

[50] Dem Schutz als Meinungsäußerung steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Bewertungskriterien nicht über die Hinweise auf ihrem Internetportal hinaus erläuterte und die Einstufung eines Beitrags als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" im Einzelfall nicht begründete. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (vgl. BVerfGE 61, 1, 7; 42, 163, 170 f.). Ob eine Äußerung weiterführend ist, beeinflusst den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 102, 347, 365 f.). Dieser besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 124, 300, 320; 102, 347, 366; 93, 266, 289; 90, 241, 247; 61, 1, 7; 30, 336, 347; Senat, Urteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 39; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73, NJW 1974, 1762 f.).

[51] (c) Begründungs- oder Informationspflichten der Beklagten ergeben sich nicht daraus, dass sie Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität hinsichtlich der Beurteilungen der Nutzerbeiträge und des daran anknüpfenden Bewertungsdurchschnitts für sich in Anspruch genommen hätte. Solche Pflichten werden teilweise daraus abgeleitet, dass an Bewertungsportale insoweit dieselben Anforderungen zu stellen seien wie an Warentests (so etwa Schmidt, Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertungsportalen [2014], S. 174; Franz, WRP 2016, 1195, 1200 f./1202; ders., AfP 2019, 66, 68). Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung eine Pflicht zur Neutralität, Objektivität und Nachvollziehbarkeit etwa bei Warentests (vgl. Senat, Urteile vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, NJW 1997, 2593, 2594; vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, NJW 1987, 2222, 2223 ff.; vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, BGHZ 65, 325, 333 ff.) oder der Darstellung in einem Restaurantführer (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 169) angenommen hat. Allerdings ergibt sich im Unterschied zu solchen Fallgestaltungen aus der Darstellung der Beklagten, dass sie keine Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität für sich in Anspruch nahm, sondern die subjektiven Einschätzungen der Nutzerbeiträge wiederum selbst subjektiv ("empfohlen"/"nicht empfohlen", "hilfreichsten") beurteilte (vgl. BVerfG [K], NJW 2003, 277 f.; BVerfGK 3, 337, 346; BGH Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875, 877; OLG Hamburg, MMR 2016, 355 Rn. 14; siehe weiter Senat, Urteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 39 zum Erwartungshorizont der Nutzer; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 16 ff. zu einer für den Nutzer nicht erkennbaren unterschiedlichen Darstellung von Ärzten). Schon deshalb bedarf keiner Erörterung, welche "Auswahlkriterien [...] Sachkunde erkennen lassen" (so Franz, WRP 2016, 1195, 1202) und wann von einem "repräsentativen Ergebnis" (so Schmidt, Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertungsportalen [2014], S. 174) auszugehen ist.

[52] (2) Danach überwiegen die Schutzinteressen der Klägerin nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Einschränkungen des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter (vgl. BVerfGE 102, 347, 363). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192, 1193; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110 Rn. 29; jeweils mwN). Dies gilt auch für die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik (siehe demgegenüber zur Abwägung unter Berücksichtigung anderer Regelungszusammenhänge und Rechtsgüter Wagner, in MüKo-BGB, 7. Aufl., BGB § 823 Rn. 346; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig,

88. EL [August 2019], GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 176 ff.). Aus der Bewertungsdarstellung der Beklagten ergibt sich keine Diffamierung oder Herabsetzung der Klägerin (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18 mwN).

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