BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10
Leitsatz des Gerichts:
Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.
(Volltext)