BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12

10.09.2013

Leitsätze des Gerichts:
1. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto
"Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, juris).
2. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat.

(Volltext)

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