BGH, Urteil vom 16. März 2021 - VI ZR 140/20

27.04.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

16. März 2021

Böhringer-MangoldJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


StVG § 12 aF; BGB § 133 (B.)


a) Der Kapitalhöchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF oder § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF stellt nicht zugleich die Höchstsumme der gemäß § 12 Abs. 1 StVG aF zu zahlenden Rentenbeträge dar. Die Regelungen der Kapitalhöchstbeträge sind nicht zusätzlich als weitere Höchstgrenze für die jährlichen Rentenbeträge heranzuziehen.

b) Auch bei Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis verbleibt es trotz der globalen Haftungsgrenze in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF für den einzelnen Verletzten bei der individuellen Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF von einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM.

c) Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen. Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handle mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405).


BGH, Urteil vom 16. März 2021 - VI ZR 140/20 - OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der am 18. Februar 1983 geborene Kläger befand sich am 10. Juli 2000 als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug auf der Autobahn A 66. Von einem bei dem beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn löste sich infolge eines Ermüdungsbruches an der Achse ein Rad, rollte über die Autobahn und traf, von der Leitplanke emporgeschleudert, das Fahrzeug, in dem der Kläger saß. Der Kläger brach sich beim Aufprall die Halswirbelsäule und ist seitdem ab dem 5. Halswirbel querschnittsgelähmt. Er ist auf intensive Unterstützung und Pflege angewiesen. Eine weitere Mitfahrerin wurde leicht verletzt, erhob aber keine Ansprüche gegen die Beklagte. Ein Verschulden an dem Unfall konnte nicht festgestellt werden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger entschied sich aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund seines jungen Lebensalters zum Zeitpunkt des Unfalls für eine Rentenzahlung anstatt einer Einmalzahlung. Die Beklagte zahlte an den Kläger seit dem Unfall eine monatliche Rente in Höhe von 1.917,34 €. Die letzte Rentenzahlung erfolgte am 25. September 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte an den Kläger Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 388.497,32 € geleistet. Am 8. Januar 2018 lehnte sie jede weitere Zahlung ab. Der unfallbedingte monatliche Pflegebedarf des Klägers überstieg den bislang jährlich gezahlten Rentenbetrag von 23.008,13 € erheblich und wird voraussichtlich zu seinen Lebzeiten nicht unter diesen Satz sinken.

[2] Die Beklagte hat die Zahlungen eingestellt, weil sie die Auffassung vertritt, dass im Rahmen des § 12 StVG aF auch der Schadensersatz in Form einer Rente durch die Höchstsumme des Kapitalbetrages beschränkt sei. Daher bestehe keine Zahlungsverpflichtung mehr, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF normierte Höchstgrenze von 750.000 DM (= 383.468,91 €) sei durch die Zahlungen erreicht.

[3] Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.669,36 € nebst Zinsen aus jeweils 1.917,34 € seit dem 25. Oktober 2017, dem 25. Dezember 2017, dem 25. Januar 2018 und dem 25. Februar 2018 zu zahlen. Es hat festgestellt, dass die Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall des Klägers vom 10. Juni 2000 jährlich auf einen Höchstbetrag von 23.008,13 € (= 45.000 DM) begrenzt sind und nicht einmalig auf einen Höchstbetrag von 383.468,91 € (= 750.000 DM). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[4] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle spiele, dass die Beklagte zu Gunsten des Klägers für die zu zahlende Rente von den Höchstbeträgen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF (45.000 DM = 23.008,13 €) ausgehe, obwohl diese Höchstgrenze nur für den Fall gelten dürfte, dass mehrere Verletzte ihren Schaden als Rente auch geltend machten. Für einen Einzelnen dürfte es bei der Grenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF bleiben, denn § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF formuliere: "... unbeschadet der in Nr. 1 bestimmten Grenzen ...". Jedenfalls habe die Beklagte durch Zahlung des jährlichen Höchstbetrages des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF ihren Rechtsbindungswillen dahingehend kundgetan, dass sie von einer Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF ausgehe, so dass dieser auch für den höchstens geschuldeten Kapitalbetrag von 750.000 DM (= 383.468,91 €) maßgebend sei. Die dem entsprechende Feststellung des Landgerichts habe die Beklagte in der Berufung nicht angegriffen. Zu Recht habe das Landgericht geurteilt, dass im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG aF eine Haftungshöchstgrenze für die zu leistenden Rentenbeträge nicht anzunehmen sei. Der Wortlaut der Norm sei klar und eindeutig. Die Höchstbeträge für den Kapital- und den Rentenbetrag stünden in einem unmissverständlichen Alternativverhältnis, ohne dass der Rentenbetrag noch einmal auf die Höhe des Kapitalbetrags eingeschränkt werde. Die im Jahr 2007 beschlossene Neufassung des § 12 StVG zeige, dass der Gesetzgeber, wenn er eine Beschränkung des Rentenbetrages auf die Höhe des Kapitalbetrages beabsichtige, dies auch ausdrücklich so anordne, denn er habe in § 12 Abs. 1 Satz 2 StVG nF explizit geregelt, dass die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente gälten. Aus den Gesetzesmaterialien gehe nicht hervor, dass es sich bei der Neufassung insoweit um eine bloße Klarstellung des bisher Geregelten habe handeln sollen. Auch Sinn und Zweck der Regelung geböten keine Haftungsbegrenzung der Rentenleistung auf eine absolute Höchstgrenze. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber selbst die Haftungshöchstgrenzen bereits im Ansatz nicht zweifelsfrei für erforderlich halte, was zusätzlich gegen seine Absicht zur Einführung noch einer weiteren Höchstbegrenzung für die jährliche Rente spreche. Auch das Argument der Beklagten, ein Versicherer benötige zur Ermittlung der Höhe der Versicherungsprämien die Angabe eines Höchstbetrages, greife nicht durch, denn anhand von Sterbetafeln etc. sei es möglich, die Lebensdauer und damit auch die Dauer der Haftung zu kalkulieren. Der Geschädigte habe das Wahlrecht, ob er lieber den Einmalbetrag mit allen daraus erwachsenden Nachteilen für sich in Anspruch nehme, so etwa, dass der Betrag nicht ausreiche oder nicht genügend Kapital abwerfe, oder ob er den niedrigeren jährlichen Rentenbetrag beanspruche, der zuverlässig und auf unbegrenzte Zeit gezahlt werde. Dies könne auch für den Versicherer von Vorteil sein, wenn der Geschädigte etwa früher sterbe als erwartet. Auch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung gebiete nicht die Begrenzung der jährlichen Höchstbeträge der Rente auf einen absoluten Höchstbetrag. Soweit die Literatur eine Haftungshöchstgrenze wie von der Beklagten gefordert annehme, geschehe dies ohne eigene Begründung.

[5] II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

[6] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall § 12 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577, im Folgenden § 12 StVG aF) anwendbar ist (vgl. Art. 12 des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002, BGBl. I S. 2674). Danach haftet der Ersatzpflichtige nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM (auch individuelle Höchstgrenze genannt), nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 750.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von (jährlich) 45.000 DM (auch globale Höchstgrenze genannt).

[7] 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu der Beurteilung gelangt, dass der Kapitalhöchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF oder § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF nicht zugleich die Höchstsumme der gemäß § 12 Abs. 1 StVG aF zu zahlenden Rentenbeträge darstellt. Die Regelungen der Kapitalhöchstbeträge sind nicht zusätzlich als weitere Höchstgrenze für die jährlichen Rentenbeträge heranzuziehen. Eine abweichende Auffassung wird zwar vom Oberlandesgericht Celle (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. Juni 2016 - 14 U 68/15, juris) und vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. Lang, juris PR-VerkR 14/2017 Anm. 2; Lang, juris PR-VerkR 10/2019 Anm. 2; Walter in Beck OGK, Stand 1.9.2019, StVG § 12 Rn. 9.1) vertreten, doch ist diese Auslegung vom klaren Wortlaut des Gesetzes nicht getragen, vom Zweck des Gesetzes nicht geboten und es finden sich für sie keine Anhaltspunkte in den Gesetzgebungsmaterialien.

[8] a) Bereits in § 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437; vgl. zur Entstehungsgeschichte Schubert, ZRG 2000, 238 ff.; von Gadow, Die Zähmung des Automobils durch die Gefährdungshaftung, 2002, S. 115 ff.) war bestimmt, dass der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrage von 50.000 Mark oder bis zu einem Rentenbetrage von jährlich 3.000 Mark, im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nr. 1 bestimmten Grenze, nur bis zu einem Kapitalbetrage von insgesamt 150.000 Mark oder bis zu einem Rentenbetrage von insgesamt 9.000 Mark hafte. Die jährliche Höchstrente betrug danach 6 % vom höchsten Kapitalbetrag (vgl. Isaac, Kommentar zum Automobilgesetz, 1912, § 12 Anm. III 4 b). Dieses Verhältnis zwischen Kapital- und Rentenbetrag bestand noch in der im Streitfall anwendbaren Fassung von § 12 StVG aF. In dem dem Reichstag vorgelegten Gesetzesentwurf (vgl. Verhandlungen des Reichstages 1909, Bd. 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5593 vom 24. Oktober 1908, abgedruckt auch bei Hallbauer, Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 1909 Anl. B) fand sich diese Regelung in § 6. In der Begründung des Entwurfs war ausgeführt, dass für die Fälle der Verletzung von Personen "die Grenze alternativ zu bestimmen" sei, "je nach dem der Ersatz durch Entrichtung einer Geldrente oder durch Kapitalabfindung zu leisten" sei (vgl. aaO S. 5600). Diese Regelung und die ihr nachfolgenden Regelungen (vgl. dazu ab 1909 Full in Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd. I, 22. Aufl., § 12 StVG Rn. 4; Schulz, NJW 1978, 255; Bollweg, NZV 2007, 599), die nahezu wortgleich zwischen Rente und Kapitalbetrag unterschieden, sind stets als Höchstbetragsalternativen ohne Begrenzung der Renten auf die Kapitalbetragshöchstsumme verstanden worden, je nachdem, ob gemäß § 13 Abs. 1 KFG/StVG der Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente oder gemäß § 13 StVG Abs. 2 KFG/StVG iVm § 843 BGB als Kapitalabfindung zu leisten war. In Erläuterungen der Norm wird ausgeführt, dass das Straßenverkehrsgesetz in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF die jährliche Rente auf 15.000 DM begrenze, sie aber zeitlich unbegrenzt laufen lasse, so dass bei einem jüngeren Geschädigten, etwa wenn dieser noch 35 Jahre lebe, eine Gesamtleistung von mehr als einer halben Million zu erbringen wäre (vgl. Rinck, BB 1966, 480). Verlange der Verletzte vom Schädiger eine Rente, so laufe diese mit dem Rentenhöchstbetrag nicht etwa nur solange, bis die Summe des Kapitalhöchstbetrages erreicht sei, sondern darüber hinaus ohne zeitliche Grenze bis zum Tod des Berechtigten. Bei einer Laufzeit von mehr als 16 Jahren sei es mithin für den Verletzten oder Hinterbliebenen günstiger, die Rentenzahlung zu wählen (vgl. Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 1980, § 12 Rn. 9; so auch Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 12 StVG Rn. 6 zu § 12 StVG mit den Höchstgrenzen des Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002, BGBl. I, S. 2674). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung setzte die alternative und nicht kumulative Anwendung der Höchstbetragsgrenzen für Rente und Kapital ersichtlich unausgesprochen voraus. So sei § 12 Nr. 1 StVG aF dahin zu verstehen, dass entweder ein Kapitalbetrag oder eine Rente in der bezeichneten Höhe zu zahlen sei (Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 12/63, VersR 1964, 777, 778). Der Schädiger habe für Personenschäden gemäß § 12 StVG aF höchstens einen Kapitalbetrag von 25.000 DM oder dessen 6%ige Verzinsung in Form einer Rente von 1.500 DM jährlich zur Verfügung zu stellen. Für hohe kurzfristige Schäden sei die Kapitalform, für niedrige langfristige die Rentenform für den Verletzten günstiger (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63, MDR 1964, 494, juris Rn. 18). Wäre die Auffassung einer absoluten Höchstgrenze in Gestalt der Kapitalbetragshöchstgrenze für die Rentenzahlung zutreffend, hätte es auch nicht der Entwicklung einer Methode bedurft, wie zu verfahren ist, wenn der Schadensersatz sowohl in Gestalt von Kapitalbeträgen als auch von Renten gefordert wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67, BGHZ 51, 226, 233, juris Rn. 22; RG VAE 1938, 95; Senatsurteile vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63, juris Rn. 19; vom 24. März 1964 - VI ZR 12/63, VersR 1964, 777, 778; vgl. auch Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 1980, § 12 StVG Rn. 12 ff.).

[9] b) Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch der behauptete Zweck der Haftungshöchstgrenzen eine Begrenzung der Rentenzahlung auf den Kapitalhöchstbetrag nicht. Es trifft zwar zu, dass es die ursprüngliche gesetzgeberische Absicht war, die Versicherung der Gefährdungshaftung zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. Schubert, ZRG 2000, 238, 264 f.; Senatsurteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 129/63, NJW 1964, 1898). Nur die feste Begrenzung der Ersatzpflicht verschaffe dem Automobilhalter die Möglichkeit, sich gegen die verschärfte Haftung ohne unverhältnismäßige Kosten zu versichern (so Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 24. Oktober 1908, Verhandlungen des Reichstags 1909, Bd. 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5593, 5597). Allerdings ist dieser Gesetzeszweck in den späteren Gesetzgebungsverfahren zur Erhöhung der Höchstsummen nachvollziehbar angezweifelt worden: Dem Argument, dass die Haftungsbegrenzung Voraussetzung dafür sei, das Risiko zu kalkulieren und zu tragbaren Bedingungen abzusichern, ließe sich entgegenhalten, dass eine an den Haftungshöchstgrenzen orientierte Versicherung lediglich das Risiko aus der Gefährdungshaftung abdecke, für die vielfach außerdem bestehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf vollen Schadensausgleich gerichtet seien, also ohnehin Vorsorge getroffen werden müsste, soweit sie umfangmäßig über die durch die Gefährdungshaftung gezogenen Grenzen hinausgingen. Auch im Ausland habe die summenmäßig unbeschränkte Gefährdungshaftung anscheinend keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereitet (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 4. März 1976, BT-Drucks. 7/4825 S. 8). Nachdem angesichts dieser Zweifel an der maßgeblichen Regelung nur festgehalten wurde, um das Ziel des Entwurfs, die Lage des Geschädigten in möglichst kurzer Zeit zu verbessern, nicht in Frage zu stellen (vgl. BT-Drucks. 7/4825 S. 8), kann die Zielsetzung der Erleichterung der Versicherung der Gefährdungshaftung kaum geeignet sein, eine weitere Deckelung der Rentenhöchstbeträge zu begründen.

[10] Anderes ergibt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - aus der Neufassung des § 12 StVG im Jahre 2007 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), mit dem ein globaler Haftungshöchstbetrag von 5 Millionen Euro geregelt und in Abs. 1 Satz 2 angeordnet wurde, dass die Höchstbeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente gelten (vgl. dazu Bollweg, NZV 2007, 599). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 6. Juni 2007 (BT-Drucks. 16/5551, S. 18) musste in Umsetzung von Art. 2 der 5. KH-Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ABl. L 149 S. 14 vom 11. Juni 2005) und im Anschluss an ein Urteil des EuGH vom 14. September 2000 (C-348/98, VersR 2001, 573 ff.) der bisher in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG neben dem Kapitalbetrag vorgesehene jährliche Rentenbetrag als Haftungshöchstgrenze entfallen. Künftig solle allein der als Kapitalbetrag festgesetzte Haftungshöchstbetrag für eine etwaige Rentenzahlungsverpflichtung maßgeblich sein, was für den Rechtsanwender bedeute, dass er den Kapitalwert der Rente im Einzelfall ermitteln müsse. Dies stelle der neue Satz 2 nochmals ausdrücklich klar. Damit wird die Begrenzungsfunktion des Kapitalbetrages als neue Regelung vorgestellt und gerade nicht als Fortsetzung eines bisherigen Verständnisses oder einer bisherigen entsprechenden Praxis.

[11] 3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts zum Umfang der Ersatzpflicht, wonach jedenfalls mit Aufnahme der monatlichen Zahlungen die Beklagte ihren Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht habe, den Kläger im Hinblick auf die Verletzung mehrerer - zweier - Menschen bei dem Unfall, von denen die weitere verletzte Person keine Ansprüche geltend mache, nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF zu entschädigen und dem Kläger den globalen Höchstbetrag der Rente in Höhe von 45.000 DM jährlich auszuzahlen.

[12] a) Ob insoweit eine entsprechende Willenserklärung oder Vereinbarung angenommen werden kann, ist entscheidungserheblich, da nach der gesetzlichen Regelung bei Verletzung mehrerer Personen die individuelle Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF auch für diesen Fall den Höchstbetrag für die Entschädigung des einzelnen Verletzten darstellt. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass es auch bei Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis wie im Streitfall trotz der globalen Haftungsgrenze für den einzelnen Verletzten bei der individuellen Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF von einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM verbleibt (vgl. ebenso Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl., 4. Kap. Rn. 49; Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 12 Rn. 3). Diese schon vom Wortlaut ("unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen") gebotene Auslegung findet ihren Beleg auch in den Gesetzgebungsmaterialien. Die Unterscheidung zwischen individueller und globaler Höchstgrenze hat durch das Gesetz vom 16. August 1977 (Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1577) wieder Eingang in das StVG gefunden, nachdem sie durch das Gesetz vom 15. September 1965 (Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, BGBl. I 1965 S. 1362) zu Gunsten einer einheitlichen Höchstgrenze für die Verletzung einer oder mehrerer Personen aufgegeben worden war. Bereits § 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) enthielt eine nahezu gleichlautende Regelung, wonach der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrage von 50.000 Mark oder bis zu einem Rentenbetrage von jährlich 3.000 Mark, im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nr. 1 bestehenden Grenze, nur bis zu einem Kapitalbetrage von insgesamt 150.000 Mark oder bis zu einem Rentenbetrage von insgesamt 9.000 Mark haftete (vgl. dazu Isaac, Kommentar zum Automobilgesetz, 1912, § 12 Anm. III 5 C). Sie bestand auch noch in § 12 StVG in der Fassung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837). An die Fassung dieser "früheren Vorbilder" lehnte sich der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 ausdrücklich an (vgl. BT-Drucks. 7/4825 S. 16). Bereits im Entwurf eines Gesetzes für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen von 1908 (vgl. Verhandlungen des Reichstags 1909, Bd. 248, Aktenstück Nr. 988 S. 5593, 5600) war zur Erläuterung der Norm ausgeführt, dass der einzelne Verletzte auch bei der Verletzung mehrerer Personen durch dasselbe Ereignis nicht mehr beanspruchen kann als den für die Verletzung einer Person bestimmten Betrag. Dieses Verständnis ist auch in der Literatur der folgenden Jahre beibehalten worden (vgl. nur Kirchner, Automobilgesetz, 3. Aufl. 1915, § 12 Anm. 12; Isaac, Kommentar zum Automobilgesetz, 1912, § 12 Anm. III 5 C; Isaac/Sieburg, Automobilgesetz, 1931, § 12 Anm. III 5 C; Full in Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd. I, 22. Aufl., § 12 Rn. 17 zum alten Recht).

[13] b) Der vom Berufungsgericht angenommene Rechtsbindungswille des beklagten Versicherers wird von seinen Feststellungen nicht getragen. Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte kommt allein der Zahlung einer jährlichen Rente in Höhe des Jahreshöchstbetrages des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF von 45.000 DM bzw. 23.008,13 € über 17 Jahre nicht der Erklärungswert zu, dass die Beklagte sich zur Rentenleistung in dieser Höhe verbindlich verpflichten wollte oder diese Höchstgrenze anstelle der für die Unfallkonstellation des Streitfalles geltenden gesetzlichen Höchstgrenze von 30.000 DM (= 15.338,76 €) jährlich für das Rechtsverhältnis zum Geschädigten als verbindlich erklären und insoweit auf Einwendungen gegen die Höhe der Rentenleistung verzichten wollte.

[14] aa) Ob ein schlüssiges Verhalten als eine zu einer Vereinbarung über die Leistungen von Schadensersatz führende Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob ein objektiver Dritter in der Position des Geschädigten, also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen, die Zahlung der Rente in dieser Höhe als ein Angebot auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine verbindliche Rentenzahlung anlässlich des Verkehrsunfalles deuten konnte. Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405, Rn. 16; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, ZIP 1995, 1420, 1421, juris Rn. 6, jeweils mwN). Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handle mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen weder ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Erfüllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405 Rn. 16).

[15] bb) Vom Berufungsgericht sind keine besonderen Umstände festgestellt worden, die es im konkreten Fall rechtfertigen würden, den Leistungshandlungen der Beklagten den beschriebenen Erklärungswert zuzumessen. Allein die Feststellung, dass die Haftung der Beklagten nach § 7 StVG iVm § 3 Nr. 1 PflVG aF außer Streit steht, der Geschädigte sich aufgrund seines jungen Lebensalters zum Zeitpunkt des Unfalls für die Rentenzahlung und nicht die Zahlung eines Kapitalbetrags entschieden hat und die Zahlungen über einen Zeitraum von 17 Jahren erfolgt sind, lässt möglicherweise den Schluss auf ein Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach zu, nicht jedoch auf einen Willen zur Haftung auch in dieser Höhe, die den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag für den einzelnen Verletzten übersteigt. Ob die Parteien vor dem Beginn der Rentenzahlungen über die Höhe der Rente gestritten oder überhaupt gesprochen haben und ob es im Rechtsverhältnis Ungewissheiten über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen gab, die zu beseitigen waren, ist nicht festgestellt.

[16] III. Der Kläger hat im Wege der Gegenrüge auf seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen, wonach die Parteien im Wege des Vergleichs oder jedenfalls eines vergleichsähnlichen deklaratorischen bzw. kausalen Schuldanerkenntnisses vereinbart hätten, dass in Bezug auf den Unfall vom 10. Juli 2000 und dessen Folgen der Haftungshöchstbetrag aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF zwischen ihnen gelten solle. Danach hafte der Ersatzpflichtige bis zu einem Rentenbetrag von 45.000 DM jährlich. Nach dem Unfall habe eine Besprechung mit einem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, bei der der Unfall und seine Folgen ausführlich erörtert worden seien, insbesondere ein persönliches Verschulden des Fahrzeugführers oder Fahrzeughalters des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. In der abschließenden Besprechung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers klar zum Ausdruck gebracht, dass er bei Eingang der angekündigten jährlichen Zahlungen in Höhe von 45.000 DM keine weiteren Schritte einleiten werde. So sei es auch geschehen. Die Beklagte habe ausdrücklich zugesagt, dass bei entsprechendem Schaden der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF geschuldete Höchstbetrag in Form einer Rente in Höhe von jährlich 45.000 DM gezahlt werden solle. Das gegenseitige Nachgeben habe darin bestanden, dass der Kläger auf eine gerichtliche Durchsetzung möglicher weitergehender Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB verzichtet und die Beklagte im Gegenzug den höheren Haftungshöchstbetrag aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF hingenommen habe. Dieser Vortrag sei unstreitig geblieben.

[17] Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbst festzustellen, ob in den Tatsacheninstanzen gehaltener Vortrag unstreitig ist, ist das Verfahren mangels Entscheidungsreife zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zur Prüfung, welche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist.

Seiters von Pentz Oehler

Klein Linder

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