BGH, Urteil vom 16. September 2014 - XI ZR 78/13
Leitsätze des Gerichts:
1. Fällt ein Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF, weil er zu den in Art. 37 Satz 1 Nr. 4 aF genannten Versicherungsverträgen gehört, unterliegt auch ein dessen Finanzierung dienender Darlehensvertrag nicht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF.
2. Die neben der Einzahlung in eine Lebensversicherung für deren Verwaltung anfallenden Kosten sind untergeordnete Nebenleistungen, die für die Einordnung des finanzierten Vertrags im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine prägende Bedeutung besitzen.
(Volltext)