BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15
Leitsatz des Gerichts:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer - hier auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommener Mitverpflichteter - bestimmt sich auch dann nicht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, sondern nach den Bestimmungen der EuGVVO, wenn der in Anspruch Genommene hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und der Insolvenzverwalter die Aufrechnungen als gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ansieht.
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