BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19

06.04.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

17. Dezember 2020

UytterhaegenJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 133 C, 157 C, 195, 199; UrhG § 54 Abs. 1 aF, § 54a Abs. 1 aF, § 54g aF


Eine im Dezember 2006 abgegebene, nicht formularmäßige Erklärung, hinsichtlich der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, erfasst auch Vergütungsansprüche nach den § 54 Abs. 1, § 54g UrhG aF, sofern kein abweichender Parteiwille feststellbar ist.


BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19 - OLG München


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 21. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Klägerin zu 1 ist die deutsche Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Urheberrechte an Sprachwerken. Die Klägerin zu 2 ist die deutsche Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Urheberrechte von bildenden Künstlern, Fotografen und anderen Bildurhebern. Die Klägerinnen nehmen diese Rechte im Zusammenhang mit der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gemäß dem jeweiligen Wahrnehmungsvertrag und der jeweiligen Satzung für die verschiedenen Urheber- und Leistungsschutzberechtigten wahr.

[2] Die Beklagte hat in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 in Deutschland Personal Computer (PCs) veräußert oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht.

[3] In einem anderen, von der Klägerin zu 1 seit dem Jahr 2001 geführten Rechtsstreit war die Frage entscheidungserheblich, ob PCs nach dem Urheberrechtsgesetz einer Vergütungspflicht unterliegen.

[4] Mit Schreiben vom 22. September 2006 forderte die Klägerin zu 1 die Beklagte zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung auf. In diesem Schreiben heißt es:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bekannt ist, ist die Frage, in welcher Höhe Urheberrechtsabgaben gemäß § 54a Abs. 1 UrhG für PCs zu bezahlen sind, zwischen den herstellenden bzw. importierenden Firmen und der VG WORT strittig.

Zur Klärung dieser Frage einigte sich die VG WORT seinerzeit mit Bitkom darauf, ein Musterverfahren durchzuführen. Dieses ist nach Entscheidungen der Schiedsstelle, des Landgerichts München sowie des Oberlandesgerichts München nunmehr beim BGH anhängig. Alle drei Vorinstanzen haben eine Vergütungspflicht für PCs bejaht und die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 12 € pro Gerät festgelegt.

Die nicht an diesem Musterverfahren beteiligten Firmen haben gegenüber der VG WORT eine Verjährungsverzichtserklärung folgenden Inhalts abgegeben:

"Das Unternehmen...sieht das Verfahren der VG WORT gegen die Fujitsu Siemens Computer GmbH über die Vergütungspflicht von PCs als Musterverfahren an. Es wird die Einrede der Verjährung gegenüber der VG WORT nicht erhoben, sofern das Urteil einen in der Vergangenheit liegenden Anspruch der VG WORT gegenüber der Fujitsu Computer GmbH feststellt und die VG WORT einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Unternehmen ... innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskräftigwerden des Urteils geltend macht.

Datum, Unterschrift & Firmenstempel"

Eine entsprechende Verzichtserklärung hat Ihr Unternehmen gegenüber der VG WORT bislang noch nicht abgegeben.

Wir dürfen Sie deshalb bitten, uns eine entsprechende Erklärung baldmöglichst zukommen zu lassen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die VG WORT im Hinblick auf die Höhe der strittigen Ansprüche sowie das Gleichbehandlungsprinzip auf einer entsprechenden Erklärung Ihres Hauses bestehen muss.

In Erwartung einer baldigen Nachricht verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Verwertungsgesellschaft Wort, Abteilung Wissenschaft

i.V. (...)

[5] Nach weiteren Aufforderungen vom 20. Oktober und 20. November 2006 erklärte der Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 gegenüber der Klägerin zu 1 Folgendes:

Sehr geehrter Herr (...),

hinsichtlich einer von der Verwertungsgesellschaft Wort angestrebten Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs verzichten wir auf die Einrede der Verjährung ab 2003. Diese Erklärung hat keine präjudizierende Wirkung.

Mit freundlichen Grüßen

(...)

[6] Die Frage der Vergütungspflicht für PCs hat der Bundesgerichtshof nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 3. Juli 2014 (I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 = WRP 2014, 1203 - PC III) dahingehend entschieden, dass eine Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF besteht.

[7] Die Klägerinnen haben im Jahr 2016 mit dem Bitkom e.V. einen "Vergleich zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Bitkom-Mitgliedern für PCs für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild für die Jahre 2001 bis einschließlich 2007" geschlossen. Die Beklagte ist dem Vergleich nicht beigetreten.

[8] Am 15. September 2016 haben die Klägerinnen einen Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens gestellt. Diese Anträge sind mit Beschluss vom 23. Mai 2018 mit der Begründung zurückgewiesen worden, die von der Klägerin für die Jahre 2001 bis 2007 geltend gemachten Vergütungsansprüche seien verjährt.

[9] Die Klägerinnen haben mit der vorliegenden Klage Auskunft über die von der Beklagten in den Jahren 2001 bis 2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten PCs begehrt, darüber hinaus auch Feststellung der Vergütungspflicht in Höhe von 4,375 € für jeden Verbraucher-PC und 2,50 € für jeden Business-PC.

[10] Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[11] I. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt:

[12] Die von den Klägerinnen geltend gemachten Vergütungsansprüche seien verjährt. Sie unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Die Verjährung habe für die auf die Jahre 2001 bis 2006 bezogenen Ansprüche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, weil die Klägerinnen seit dem Jahr 2006 Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt hätten, und sei am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Ansprüche für das Jahr 2007 seien entsprechend mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Eine Hemmung durch die Einleitung des Schiedsstellenverfahrens im September 2016 habe daher nicht mehr eintreten können.

[13] Die Beklagte habe mit ihrer Verzichtserklärung nicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegenüber den hier geltend gemachten Ansprüchen nach §§ 54, 54g UrhG aF verzichtet. Nach ihrem Wortlaut habe sich die Verzichtserklärung auf die von der Klägerin zu 1 angestrebte "Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG" bezogen. Damit sei die Beklagte von der von der Klägerin zu 1 vorgeschlagenen Standardformulierung abgewichen, die sich ohne Nennung einer bestimmten Anspruchsgrundlage allgemein auf die "Vergütungspflicht von PCs" bezogen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen, inwieweit PCs in Bezug auf Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild gemäß § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF vergütungspflichtig seien.

[14] Nach dem im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung geltenden Verständnis habe die Regelung des § 54 Abs. 1 UrhG aF die Vervielfältigung von Bild- und Tonwerken und die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF die reprografische Vervielfältigung von Druckwerken erfassen sollen. § 54a UrhG aF habe nach damaliger Auslegung vorausgesetzt, dass als Ergebnis der Vervielfältigung ein analoges Vervielfältigungsstück entstehe, welches durch PCs als solche nicht herstellbar sei. Weiterhin sei nach damaliger Auffassung Voraussetzung einer Vergütungspflicht nach § 54a UrhG aF gewesen, dass die Vervielfältigung wie bei einer Ablichtung unter Verwendung einer analogen Vorlage erfolge, was ein PC ebenfalls nicht bewerkstelligen könne. Bei Einsatz eines PCs innerhalb einer Gerätekette mit einem Scanner und einem Drucker habe nur der Scanner im Sinne des § 54a UrhG aF als vergütungspflichtiges Gerät gegolten.

[15] Vor diesem Hintergrund sei die Nennung der konkreten Anspruchsgrundlage des § 54a Abs. 1 UrhG aF in der Verzichtserklärung der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass der erklärte Verjährungsverzicht nur solche Vergütungssachverhalte habe erfassen sollen, die unter die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage zu subsumieren seien. Demgegenüber könne aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht unterstellt werden, die Beklagte habe über den ausdrücklichen Wortlaut der Erklärung hinaus ihre Verzichtserklärung auch auf Ansprüche beziehen wollen, die sich aus einer anderen Anspruchsgrundlage mit anderen Anspruchsvoraussetzungen ergeben könnten, wie etwa § 54 Abs. 1 UrhG aF. Eine Vergütungspflicht für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild durch PCs unter Anwendung des § 54 UrhG aF sei zum damaligen Zeitpunkt weder diskutiert noch überhaupt in Erwägung gezogen worden.

[16] Die Anspruchsgrundlage des § 54 UrhG aF sei auf entsprechenden Hinweis des Bundesgerichtshofs erstmals im Vorfeld der Entscheidung "PC III" geltend gemacht worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe es sich zwar nicht um einen neuen Streitgegenstand gehandelt, soweit die Ansprüche nunmehr auf § 54 UrhG aF anstelle von § 54a UrhG aF gestützt worden seien. Der Bundesgerichtshof habe seinerzeit als Streitgegenstand Ansprüche auf Auskunft und Zahlung "wegen der durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen von PCs geschaffenen Möglichkeit, Werke der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber zu vervielfältigen" angesehen. Es könne nicht unterstellt werden, dass sich die Verzichtserklärung der Beklagten ebenfalls so weitgehend auf jegliche Möglichkeiten der Inanspruchnahme wegen der Vervielfältigung von stehendem Text und stehendem Bild habe beziehen sollen. Vielmehr habe die Beklagte ihre Erklärung auf die konkret genannte Anspruchsgrundlage des § 54a UrhG aF fokussiert. Diese Erklärung müsse nach ihrem objektiven Erklärungswert im Zeitpunkt ihrer Abgabe verstanden werden, so dass spätere Feststellungen des Bundesgerichtshofs nicht zu einer rückwirkenden Ausweitung der Erklärung führen könnten.

[17] Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz, dass das übereinstimmend Gewollte Vorrang gegenüber einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung habe, weil vorliegend die Parteien gerade nicht übereinstimmend etwas vom Erklärten Abweichendes gewollt hätten.

[18] II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung können die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 54, 54g UrhG aF nicht als verjährt angesehen werden.

[19] 1. Ein Schuldner kann auf die Erhebung der Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung und schon vor deren Eintritt verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22 mwN). Die Auslegung einer solchen empfangsbedürftigen Willenserklärung ist Sache des Tatgerichts, das seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Diese Auslegung unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 64 = WRP 2020, 74 - Valentins; Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, WM 2020, 2073 Rn. 40, jeweils mwN). Zu den anerkannten, in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Auslegungsgrundsätzen zählen der Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung und das Gebot der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. BGH, GRUR 2020, 57 Rn. 20 - Valentins, mwN). Revisible Auslegungsfehler unterliegen als Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge der Kontrolle des Revisionsgerichts (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 25 = WRP 2011, 1302 - KD).

[20] 2. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung des Verjährungsverzichts der Beklagten, dem es eine Beschränkung auf Ansprüche nach § 54a Abs. 1 UrhG aF entnommen hat, gegen den Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen.

[21] a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung der Erklärung über den Verjährungsverzicht gemäß §§ 133, 157 BGB darauf abgestellt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Begleitumständen und Interessenlage nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu verstehen war.

[22] Bei der Betrachtung des Wortlauts der Verzichtserklärung der Beklagten ist, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, mit der Nennung der Vorschrift des § 54a Abs. 1 UrhG eine Abweichung von der von den Klägerinnen vorformulierten Erklärung zu verzeichnen, die sich ohne Nennung einer bestimmten Anspruchsgrundlage allgemein auf die Vergütungspflicht von PCs bezog. Allerdings hatten auch die Klägerinnen im Anschreiben die Vorschrift des § 54a Abs. 1 UrhG genannt.

[23] b) Die Auslegung des Oberlandesgerichts geht jedoch fehl, soweit es aus der Nennung einer spezifischen Anspruchsgrundlage vor dem Hintergrund des seinerzeitigen Stands von Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Vergütungspflicht von PCs darauf geschlossen hat, der Verzicht habe sich allein auf Ansprüche nach dieser Vorschrift und nicht auf Vergütungsansprüche nach anderen urheberrechtlichen Anspruchsnormen bezogen.

[24] aa) Es entspricht im Zweifel dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung, einen nicht formularmäßigen Verjährungsverzicht über einen Anspruch auch auf solche Ansprüche zu erstrecken, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn sich ein gegenteiliger Parteiwille nicht feststellen lässt (vgl. BGH, WM 2020, 2073 Rn. 42).

[25] bb) Im Streitfall lässt sich ein auf die Beschränkung der nicht formularmäßigen Verzichtserklärung der Beklagten gerichteter Parteiwille nicht feststellen, so dass dem Verjährungsverzicht nach der vorgenannten Zweifelsregelung keine beschränkende Wirkung zukommt. Der Auslegung des Oberlandesgerichts liegt eine unzutreffende Würdigung des seinerzeitigen Stands von Rechtsprechung und Literatur zugrunde.

[26] (1) Es trifft zwar zu, dass - wie vom Oberlandesgericht ausgeführt - vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs "PC I" vom 2. Oktober 2008 (I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80) höchstrichterlich nicht geklärt war, ob PCs als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF vergütungspflichtige Geräte anzusehen waren. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, im Zeitpunkt des Verjährungsverzichts im Jahr 2006 habe ein "allgemein geltendes Verständnis" des § 54a Abs. 1 UrhG aF geherrscht, das eine Vergütungspflicht von PCs für die Vervielfältigung stehenden Texts und stehender Bilder nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ausgeschlossen habe.

[27] (2) Dem bei der Beurteilung der seinerzeitigen Interessenlage zu berücksichtigenden Aufforderungsschreiben der Klägerin zu 1 vom 22. September 2006 ist zu entnehmen, dass diese mit ihrem Rechtsstandpunkt, PCs unterlägen der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF, vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München obsiegt hatte, so dass es an einem "allgemein geltenden Verständnis" dieser Norm im vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Sinn gerade fehlte.

[28] Entsprechendes ist auch dem vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Urteil des erkennenden Senats in Sachen "PC I" vom 2. Oktober 2008 (BGH, GRUR 2009, 53) zu entnehmen. Dort spricht der Senat in Randnummer 13 zwar aus, dass PCs nicht zu den nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten zählten, und verweist für den Beleg dieser Auffassung auf Befürworter dieser Ansicht. Zugleich ist dem dortigen Schrifttumsnachweis allerdings auch eine erhebliche Anzahl von Autoren zu entnehmen, die in zwischen den Jahren 1998 und 2006 erschienenen Kommentaren und Zeitschriftenartikeln die gegenteilige Ansicht vertreten haben.

[29] Die vom Oberlandesgericht ebenfalls zum Beleg herangezogene Entscheidung des erkennenden Senats in Sachen "Drucker und Plotter I" stammt vom 6. Dezember 2007 (I ZR 94/05, BGHZ 174, 359) und ist deshalb für das im Jahr 2006 im Zeitpunkt der Verzichtserklärung herrschende Meinungsbild nicht aussagekräftig.

[30] In der vom Oberlandesgericht gleichfalls zitierten Entscheidung "Scanner" (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 Rn. 12 = WRP 2002, 219) war ausdrücklich offengelassen worden, ob die mit einem PC vorgenommene Vervielfältigung "durch Ablichtung oder in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung" im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF erfolgt.

[31] (3) Vor diesem Hintergrund kann der Erwähnung des § 54a Abs. 1 UrhG aF im Verjährungsverzicht der Beklagten keine Beschränkung der Verzichtserklärung auf urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach dieser Vorschrift entnommen werden.

[32] Den Parteien war im Jahr 2006 die Rechtsprechung der Instanzgerichte bekannt, die die Vergütungspflicht für PCs aus § 54a Abs.1 UrhG aF hergeleitet hatten. Darüber hinaus fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass aus Sicht der Parteien Anlass für eine Beschränkung des Verjährungsverzichts auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage bestanden hätte. Hiervon wäre allenfalls auszugehen, wenn andere Anspruchsgrundlagen für die hier im Streit stehende urheberrechtliche Vergütungspflicht von PCs aus Sicht der Parteien im Zeitpunkt des Verjährungsverzichts überhaupt in Betracht zu ziehen waren. Das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärung die Anwendung des § 54 UrhG aF auf Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild durch PCs nicht diskutiert und nicht in Erwägung gezogen worden ist. Wurde mithin die Vergütungspflicht für PCs mit Blick auf die Vervielfältigung von stehendem Text und stehendem Bild allein unter dem Aspekt des § 54a Abs. 1 UrhG aF erörtert, kommt der Nennung dieser Vorschrift in der Verzichtserklärung bei interessengerechter Auslegung lediglich die Bedeutung zu, den sachlichen Bezugspunkt der streitigen Vergütungspflicht für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild durch PCs festzulegen. Ein darüber hinausgehender Parteiwille zur Beschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage kann ihr nicht entnommen werden.

[33] c) Mit dem Verzicht auf die Verjährung von Vergütungsansprüchen für PCs nach § 54a Abs. 1 Satz 1 aF UrhG hat die Beklagte daher auch auf die Geltendmachung der Verjährung von Ansprüchen nach § 54 Abs. 1, § 54g UrhG aF verzichtet, die wirtschaftlich an die Stelle der seinerzeit von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Ansprüche nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF getreten sind.

[34] d) Feststellungen zu den Voraussetzungen der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nach § 54 Abs. 1, § 54g UrhG aF hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so dass zugunsten der Revision von deren Bestehen auszugehen ist.

[35] III. Danach ist das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerinnen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Beurteilung wird zu beachten sein, dass der Verjährungsverzicht der Beklagten eine zeitliche Einschränkung ab dem Jahr 2003 enthält.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Schmaltz

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