BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - XI ZR 314/21

04.02.2025

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

17. Dezember 2024

MazurkiewiczJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 492 Abs. 2


EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Zur Angabe der Auszahlungsbedingungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB.


BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - XI ZR 314/21 - OLG Bamberg, LG Hof


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. April 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

[2] Der Kläger erwarb im Dezember 2016 einen gebrauchten PKW der Marke VW zu einem Kaufpreis von 31.390 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 6.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 19. Dezember 2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 25.390 €. Das mit einem Sollzinssatz von 0,99% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu je 204,89 € und einer Schlussrate von 16.383,57 € zurückgeführt werden.

[3] Bestandteil des Darlehensvertrags waren die Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:

"2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:

a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. [...]

c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen (Aktiv-Passiv-Methode) berechnen, die insbesondere:

- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,

- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

- den der Bank entgangenen Gewinn,

- den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

- 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,

- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

[...]

5. Zahlungsverzug:

[...] Der gesetzliche Verzugszinssatz - als Mindestschaden - beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. [...]

6. Widerruf:

a) Wertverlust

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

[...]

13. Zuständige Aufsichtsbehörden:

Für die Zulassung der Bank ist die Europäische Zentralbank (Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main) zuständig.

Für die Aufsichtsaufgaben in Sachen Verbraucherschutz ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main) zuständig.

14. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren:

Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle "Ombudsmann der privaten Banken"

(www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: 030-16633169, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten."

[4] In einem umrandeten Absatz unterhalb der Darlehensbedingungen heißt es ferner:

"Die Bank ist berechtigt, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen. Die Bank wird dem Darlehensnehmer diese Voraussetzungen unverzüglich nach Annahme des Darlehensantrages mitteilen. Erfüllt der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht, ist die Bank berechtigt aber nicht verpflichtet, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen."

[5] Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger wie folgt:

[6] Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

[7] Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, (2.) die Zahlung von 32.218,29 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs sowie (3.) von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € und (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, begehrt.

[8] In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass sich der Feststellungsantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung.

Entscheidungsgründe:

[9] Die Revision ist unbegründet.

[10] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

[11] Dem Kläger habe bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zwar ein Widerrufsrecht zugestanden. Der Widerruf sei jedoch verfristet, da dem Kläger bei Vertragsschluss eine Vertragsurkunde im Sinne von § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt worden sei, die alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB sowie eine in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entsprechende Widerrufsinformation enthalten habe.

[12] Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergebe sich nicht daraus, dass nach Ziffer 6.a) der Darlehensbedingungen im Falle des Widerrufs und der Zulassung sowie bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des Fahrzeugs eine eingetretene Wertminderung gegebenenfalls unter zu geringen Voraussetzungen zu ersetzen sei. Zum einen sei der Hinweis schon nicht fehlerhaft. Der Verbraucher sei nicht in der Gefahr, einem Missverständnis zu unterliegen, da er die Wendung "Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware verstehe, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig" sei. Dies entspreche dem Gesetz. Zum anderen berühre eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene unzutreffende Regelung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht.

[13] Zur Art des Darlehens werde auf Seite 1 des Darlehensvertrags darauf hingewiesen, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handele; zusätzliche Ausführungen fänden sich in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite. Auch die Angaben zum Verzugszins, zur Kündigung des Darlehensvertrags, zu den Auszahlungsbedingungen und zur Aufsichtsbehörde seien nicht zu beanstanden. Der nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung habe die Beklagte genügt, indem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Parameter benannt habe.

[14] II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.

[15] Der Kläger hat den streitgegenständlichen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 1. Oktober 2019 verspätet war.

[16] 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

[17] a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen.

[18] aa) Die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. In dem ihm zur Verfügung gestellten Vertragsformular wird der Kläger deutlich auf das ihm nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Einrahmung, die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 ­ XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB).

[19] Anders als die Revision meint, gilt dies auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation - soweit im Muster durch Kennzeichnung mit dem dritten Sternchenhinweis vorgesehen - durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a laut dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Der Mustertext in Gestaltungshinweis 5g eröffnet keine Wahlmöglichkeit bei der Bezeichnung des verbundenen Vertrags, sondern gibt den zu verwendenden Text fest vor. Die Beklagte hat diesen Text unverändert übernommen.

[20] Der vom Kläger beanstandete Hinweis auf eine Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens unter der Zwischenüberschrift "Widerrufsfolgen" entspricht ebenfalls dem gesetzlichen Muster.

[21] bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unschädlich, dass die Beklagte in Ziffer 6.a) der Darlehensbedingungen Aussagen zum Wertersatz im Falle eines Widerrufs trifft. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass diese Ausführungen nicht fehlerhaft sind.

[22] Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme als einen über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausgehenden Umgang mit dem Fahrzeug. Denn der als Beispiel einer durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandenen Wertminderung aufgeführte Wertverlust aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht. In Anbetracht der Möglichkeit zur Durchführung von Probefahrten mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen bedarf es keiner Zulassung des Fahrzeugs für die Prüfung seiner Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 ­ XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 36 mwN).

[23] b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht ­ was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat ­ das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.

[24] 2. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß nachgekommen.

[25] Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.

[26] Aus den Angaben auf der ersten Seite des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag befristet ist. Dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich angegeben.

[27] Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.

[28] 3. Dagegen hat die Beklagte zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

[29] Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie in Ziffer 5 ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage und der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres ermittelt werde.

[30] Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 ­ XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.).

[31] 4. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.

[32] Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur ­ soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht ­ die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 ­ XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 38 mwN).

[33] 5. Ferner macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die im Darlehensvertrag unterhalb der Darlehensbedingungen abgedruckte Klausel, die der Beklagten eine Befugnis zur nachträglichen Änderung der Auszahlungsbedingungen des Darlehens einräumt, führe dazu, dass die hierzu erteilten Angaben insgesamt unklar seien.

[34] Gegenstand der Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Im Darlehensvertrag wiederzugeben sind daher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Bedingungen für die Auszahlung des Darlehens. Dass diese Auszahlungsbedingungen vorliegend im Darlehensvertrag vollständig und fehlerfrei angegeben sind, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Recht der Beklagten zur nachträglichen Abänderung der Auszahlungsbedingungen ist im Vertragstext nicht zu übersehen und eindeutig formuliert; unklar werden die im Darlehensvertrag niedergelegten Auszahlungsbedingungen hierdurch aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht. Die von der Erfüllung der Pflichtangabe zu trennende Frage, ob diese Abrede nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist oder nicht, bedarf keiner Erörterung. An der Erfüllung der Pflichtangabe ändert sie nichts (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 ­ XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 48).

[35] 6. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte in Ziffer 13 der Darlehensbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 ­ XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 ­ XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 14).

[36] 7. Die Beklagte hat die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderliche Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.

[37] Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. ­ Volkswagen Bank u.a.) sowie vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. ­ BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f. und vom 4. Juni 2024 ­ XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).

[38] Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte die Pflichtangabe in Ziffer 14 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die für sie zuständige Schlichtungsstelle benannt. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte dort angegeben, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 47).

[39] 8. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).

[40] a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 ­ XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN).

[41] b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 ­ XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 und vom 4. Juni 2024 ­ XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).

[42] c) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil die Regelung in Ziffer 2.c) der Darlehensbedingungen für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu berechnende Höchstbeträge ausweist.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg

Sturm Ettl

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