BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Begleicht der Schuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Außenstände des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfechtungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenzbeständig hätte zugreifen können.
2. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f).
(Volltext)