BGH, Urteil vom 18. April 2023 - VI ZR 345/21

23.05.2023

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

18. April 2023

HolmesJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1, § 421, § 426 Abs. 2 Satz 1


Zum Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer (Leasingnehmer) und den Fahrer nach Regulierung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Fahrzeug.


BGH, Urteil vom 18. April 2023 - VI ZR 345/21 - OLG Frankfurt a.M., LG Darmstadt


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der klagende Haftpflichtversicherer nimmt die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Am 8. März 2017 kam es zu einem Verkehrsunfall, an dem ein bei der Klägerin versicherter Klein-Lkw und der vom Beklagten zu 2 geführte und von der Beklagten zu 1 gehaltene Pkw beteiligt waren. Hierbei wurde der Pkw beschädigt. Der Pkw stand im Eigentum der S. Leasing SE, von der die Beklagte zu 1 das Fahrzeug geleast hatte. Die in den Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Leasinggeberin enthalten u.a. folgende Bestimmungen, wobei S[...] die Leasinggeberin bezeichnet:

"8. Übernahme, Gefahrtragung, Sachgefahr

8.1 Der Leasingnehmer übernimmt das Fahrzeug am vereinbarten Ort der Übernahme gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung einer ggf. vereinbarten Mietsonderzahlung statt.

8.2 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer S[...] ab Besitzübergang auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von S[...]. Die Leasingraten sind daher auch zu zahlen für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs. [S[...] tritt dem Leasingnehmer alle Rechte gegenüber Dritten, einschließlich Versicherern wegen des Nutzungsausfalls ab.] Das Kündigungsrecht nach Ziffer 13.8 bleibt unberührt.

8.3 Erfolgt die Übernahme des Fahrzeugs auf Anforderung des Leasingnehmers an einem anderen als dem vereinbarten Übernahmeort, so trägt der Leasingnehmer, sofern nicht in Textform zuvor etwas anderes vereinbart ist, auch das in Ziffer 8.2 beschriebene Risiko während der Überführung des Fahrzeuges zum Übergabeort.

13. Versicherungsschutz und Schadensabwicklung

13.1 Der Leasingnehmer hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service-Vertrages nichts Anderslautendes vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13 zu versichern. Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrechtzuerhalten: ...

13.2 Mit Abschluss des Einzelleasingvertrages tritt der Leasingnehmer unwiderruflich alle fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen, sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an S[...] ab. S[...] nimmt die Abtretung an.

...

13.4 Der Leasingnehmer hat jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich S.[...] anzuzeigen. ...

13.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch S[...]. ... Der Leasingnehmer haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gedeckt werden.

...

13.7 ... Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat S[...] gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch, der sich - je nach Wahl von S[...] - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut Gutachten eines Sachverständigen beläuft, sowie ab einer Schadenshöhe von Eur 1.000,-- (netto) die daraus resultierende Wertminderung. ..."

[2] Der Unfallhergang konnte nicht geklärt werden. Die Klägerin regulierte die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig. Mit der Klage begehrt sie von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Zahlung von 50 % des von ihr gezahlten Betrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[3] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihr an die Leasinggeberin gezahlten Beträge zu. Die Klägerin habe die von der Leasinggeberin geltend gemachte Forderung zu Recht in voller Höhe beglichen. § 17 StVG finde im Verhältnis zwischen der Leasinggeberin und dem Unfallgegner keine Anwendung, da die Leasinggeberin nicht Halterin sei. Ein Gesamtschuldnerregress scheide im vorliegenden Fall aus, da ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen werden könne. Aus diesem Grund stehe der Leasinggeberin gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 823 BGB zu. Ein Anspruch der Leasinggeberin aus § 7 StVG scheitere daran, dass sich die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst erstrecke. Mangels Nachweises einer Pflichtverletzung käme auch ein Anspruch aus § 280 BGB nicht in Betracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagten eine Schutzpflicht verletzt hätten. Der bloße Gebrauch des geleasten Fahrzeugs im Straßenverkehr stelle noch keine Schutzpflichtverletzung dar. Eine zufällige Beschädigung der Leasingsache, die beim vertragsgemäßem Gebrauch eintrete, könne nicht gleichzeitig als Nebenpflichtverletzung bewertet werden. Die Vereinbarung der Klausel in Ziffer 8.2 AGB führe ebenfalls nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis. Es fehle an der erforderlichen Gleichstufigkeit der vertraglich vereinbarten, von dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unabhängigen Pflicht der Leasingnehmerin und der Gefährdungshaftung der Klägerin. Das unbillige Ergebnis der vollständigen Haftung gegenüber dem nicht haltenden Eigentümer könne überzeugend nur durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung in § 17 StVG erreicht werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge ihre Zahlungspflicht nicht aus einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Der Leasingvertrag habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haftung der Klägerin aus § 7 StVG, § 115 VVG. Der Ausschluss ihres Regressanspruches folge aus der gesetzlichen Regelung und nicht aus dem Leasingvertrag. Für Bereicherungsansprüche sei vorliegend ebenfalls kein Raum. Auf der Basis der vertraglichen und haftungsrechtlichen Situation sei gerade keine Bereicherung der Beklagten ohne Rechtsgrund eingetreten.

[4] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf hälftigen Ersatz des von ihr an die Leasinggeberin gezahlten Betrags zu.

[5] 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Innenausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an dem für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien.

[6] a) Gemäß § 421 Satz 1 BGB haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, wenn jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Erste Voraussetzung für die Annahme einer Gesamtschuld ist dementsprechend, dass sich der Anspruch des Gläubigers gegen verschiedene Personen richtet. Bereits hieran fehlt es im Streitfall.

[7] aa) Zwar stand der Leasinggeberin gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw zu. Dieser Anspruch bestand auch in voller Höhe. Die Leasinggeberin musste sich insbesondere nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen. Eine Zurechnung der Betriebsgefahr gemäß § 17 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander. Eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf den nicht haltenden Eigentümer - wie die Leasinggeberin im Streitfall - ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, WM 2023, 422 Rn. 40; vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, VersR 2017, 830 Rn. 14; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 8). Auch § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB scheidet als Zurechnungsnorm aus. Denn § 9 StVG setzt ein Verschulden des Geschädigten bzw. Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug voraus (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, VersR 2017, 830 Rn. 15 f.), was im Streitfall nicht festgestellt werden konnte.

[8] bb) Die Beklagten sind der Leasinggeberin aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

[9] (1) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. Nach dem Schutzzweck dieser Norm erstreckt sich die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der "Sache", für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen haftet, ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, juris Rn. 44 mwN). Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen. Von diesem Schutzzweck wird die Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an dem dem Leasingnehmer überlassenen Fahrzeug bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs nicht erfasst (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 11).

[10] Aus demselben Grund scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2 aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG aus (vgl. Looschelders, VersR 2019, 513, 516; Schiemann, NZV 2019, 5, 6; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 18 StVG Rn. 3; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16. Mai 2022), Rn. 47). Die Bestimmung verweist auf die "Fälle des § 7 Abs. 1" und damit auch auf den Zweck dieser Vorschrift (vgl. Schiemann, NZV 2019, 5, 6).

[11] (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine deliktische Haftung der Beklagten verneint (§ 823 Abs. 1, § 831 BGB). Es fehlt an der erforderlichen haftungsbegründenden Verletzungshandlung des Beklagten zu 2 (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat den Unfallhergang als nicht aufklärbar angesehen und es für nicht ausgeschlossen erachtet, dass der Unfall allein durch den Führer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Diese Feststellung greift die Revision nicht an.

[12] (3) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Leasinggeberin kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 278 BGB zu. Es fehlt an der für einen solchen Anspruch erforderlichen Pflichtverletzung.

[13] (a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann der Betrieb eines geleasten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für sich genommen nicht als Verletzung einer Pflicht aus dem Leasingvertrag qualifiziert werden. Eine andere Beurteilung liefe dem Zweck des Kraftfahrzeugleasingvertrags zuwider. Dieser besteht gerade darin, dem Leasingnehmer den Gebrauch eines Fahrzeugs im Straßenverkehr zu ermöglichen.

[14] (b) Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 bei dem Betrieb des geleasten Fahrzeugs vermochte das Berufungsgericht, wie unter (2) ausgeführt, nicht festzustellen. Bei dieser Sachlage begründet "die Beschädigung des Fahrzeugs generell" entgegen der Auffassung der Revision keine Pflichtverletzung.

[15] (c) Eine Pflichtverletzung bei dem Betrieb des Fahrzeugs ist auch nicht in erweiternder Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten. Zwar muss sich der Schädiger nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus in bestimmten Fallgestaltungen nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens entlasten, sondern auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Dies gilt aber nur dann, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 1283/20, VersR 2023, 66 Rn. 17; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 429/19, VersR 2021, 183 Rn. 16; vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 14; vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 31).

[16] Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Pkw der Leasinggeberin ist - anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 13. Mai 1974 (VIII ZR 32/73, WM 1974, 695, juris Rn. 24, 59) zugrundeliegenden Fall - in einen Unfall mit Drittbeteiligung verwickelt worden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unfall allein durch den Führer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht dazu, dass die von diesem ausgehenden Gefahren - wie insbesondere die Gefahr des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers - dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Leasingnehmers zuzurechnen wären.

[17] (4) Anders als die Revision meint, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin gegen die Beklagte zu 1 auch nicht aus Ziffer 8.2 Satz 1 der in den Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin. Die darin enthaltene Bestimmung begründet keine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers, sondern enthält eine Gefahrtragungsklausel. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und in der Folge vom Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, VersR 2020, 692 Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, ZIP 2022, 2069 Rn. 17; jeweils mwN).

[18] (a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20, VersR 2023, 48 Rn. 24 mwN). Die Klausel ist dabei vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, ZIP 2022, 2069 Rn. 23 mwN).

[19] (b) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel in Ziffer 8.2 Satz 1 AGB dahin auszulegen, dass darin die Sach- und Gegenleistungsgefahr entsprechend der kaufrechtlichen Wertung des § 446 BGB auf den Leasingnehmer abgewälzt, nicht hingegen aber eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers begründet wird. Wenn der Leasingnehmer - wie in Ziffer 8.2 Satz 1 AGB vorgesehen - für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden haftet, bedeutet dies für ihn, dass er durch derartige, von ihm nicht verschuldete Umstände anders als nach der Gesetzeslage nicht von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung befreit ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, NW 2004, 1041 Rn. 28; vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86, WM 1987, 1338, juris Rn. 29; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, juris Rn. 35 ff.; Koch/Harnos in MünchKommBGB, 9. Aufl., Anh. § 515 Rn. 119 ff.). Dieser Bedeutungsgehalt wird in Satz 2 der Bestimmung, wonach die Leasingraten "daher" auch für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs zu zahlen sind, ausdrücklich erläutert. Er kommt auch in Ziffer 8.3 AGB zum Ausdruck, wonach der Leasingnehmer, wenn die Übernahme des Fahrzeugs auf seine Anforderung an einem anderen als dem vereinbarten Übernahmeort erfolgt, "das in Ziffer 8.2 beschriebene Risiko" - die Sach- und Gegenleistungsgefahr - grundsätzlich auch schon während der Überführung des Fahrzeuges zum Übergabeort trägt. Nur mit einem solchen Bedeutungsgehalt fügt sich die Klausel in Ziffer 8.2 in den Regelungszusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Ausweislich seiner Überschrift regeln die Bestimmungen in Ziffer 8 AGB die "Übernahme, Gefahrtragung, Sachgefahr". Schadensersatzansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen Verletzung des Sacherhaltungsinteresses sind hingegen Gegenstand der Bestimmungen in Ziffer 13.5 Satz 5 und 13.7 Satz 2 AGB. Sie stehen ausweislich des eindeutigen Wortlauts unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die eingetretenen Schäden nicht von einer Versicherung oder einem Dritten gedeckt werden.

[20] (5) Ein Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin gegen die Beklagte zu 1 aus Ziffer 13.5 Satz 5 oder 13.7 Satz 2 AGB scheitert daran, dass die eben genannte einschränkende Voraussetzung nicht erfüllt ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat ein Dritter - nämlich die Klägerin - die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig reguliert.

[21] b) An dem für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin erforderlichen Gesamtschuldverhältnis fehlte es aber auch dann, wenn sich - wie nicht - aus Ziffer 8.2 Satz 1 AGB eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten zu 1 für Beschädigungen des Leasingfahrzeugs ergeben würde. Denn soweit ein Gesamtschuldverhältnis - wie im Streitfall - nicht durch Gesetz bestimmt oder durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen. Zwischen den Haftenden muss eine Tilgungsgemeinschaft bestehen, an der es fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, VersR 2007, 198, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 429/19, VersR 2021, 183 Rn. 18; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 421 Rn. 7).

[22] So verhält es sich im Streitfall. Wie bereits ausgeführt, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; eine Klausel darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, ZIP 2022, 2069 Rn. 23 mwN). Im Streitfall sind bei der Bestimmung der Reichweite einer etwaigen verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten zu 1 aus Ziffer 8.2 AGB deshalb die Klauseln in Ziffer 13.5 Satz 5 und 13.7 Satz 2 AGB zu berücksichtigen, die die Haftung des Leasingnehmers wegen Verletzung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers regeln. Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts haftet der Leasingnehmer für Schäden am Fahrzeug aber nur, soweit sie nicht von einer Versicherung oder einem Dritten gedeckt werden. Dritte in diesem Sinne ist, wie bereits ausgeführt, auch die Klägerin.

[23] 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zu. Die Klägerin hat nicht auf eine fremde Schuld, sondern auf die gegen sie gerichtete und - wie unter 1.a) aa) ausgeführt - in voller Höhe begründete Forderung der Leasinggeberin aus § 7 StVG, § 115 VVG geleistet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 429/19, VersR 2021, 183 Rn. 22).

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