BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 167/20

29.06.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

18. Mai 2021

OlovcicJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 249 (Cb), § 293


Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellung des Annahmeverzugs).


BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 167/20 - OLG Schleswig, LG Itzehoe


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 23. April 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZDW085846 seit dem 16. Oktober 2018 in Annahmeverzug befindet. Auch insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. Mai 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

[2] Der Kläger erwarb am 11. April 2013 von einem Autohaus einen VW Tiguan als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 30.817,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Erwerbs enthielt dieser eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Fahrbetrieb befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

[3] Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 15. Oktober 2018 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.

[4] Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe von 30.817,01 € nebst Verzugszinsen seit dem 16. Oktober 2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, die Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis für die Zeit vom 12. April 2013 bis zum 16. Oktober 2018 und Zahlung von Rechtsanwaltskosten geltend.

[5] Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 20.704,20 € nebst Verzugszinsen seit dem 16. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.920,96 € nebst Verzugszinsen seit dem 16. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie Deliktszinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis vom 12. April 2013 bis zum 15. Oktober 2018 zu zahlen sowie den Annahmeverzug seit dem 16. Oktober 2018 festgestellt.

[6] Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter, soweit das Berufungsgericht den Annahmeverzug seit dem 16. Oktober 2018 festgestellt hat. Soweit die Revision weiter geltend gemacht hat, dass das Berufungsgericht die Beklagte zu Unrecht verurteilt habe, Deliktszinsen aus dem Kaufpreis vom 12. April 2013 bis zum 15. Oktober 2018 zu zahlen, hat der Kläger seine Klage in der Revisionsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

[7] I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2020, 7415 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

[8] Die Beklagte befinde sich hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 16. Oktober 2018 in Annahmeverzug. Der Kläger habe mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Oktober 2018 die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei der Schadensersatzforderung in Höhe des vollen Kaufpreises von 30.817,01 € um eine Zuvielforderung handele. Zwar führe eine Zuvielforderung des Schuldners grundsätzlich nicht zum Annahmeverzug. Anderes gelte jedoch dann, wenn nicht die Zuvielforderung Anlass gewesen sei, den geltend gemachten Anspruch abzulehnen, sondern der Anspruch bereits dem Grunde nach verneint werde. So liege es hier. Die Beklagte habe während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gebracht, der Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes nicht entsprechen zu wollen.

[9] II. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

[10] 1. Mit der teilweisen Klagerücknahme ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen verurteilt wurde, wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Revision der Beklagten insoweit gegenstandslos geworden.

[11] 2. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie richtet sich nach der teilweisen Klagerücknahme noch gegen die Feststellung des Annahmeverzugs. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Ausspruch über den Annahmeverzug von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht umfasst.

[12] a) Enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils - wie im Streitfall - keine Beschränkung der Revisionszulassung, ist dennoch von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9 mwN).

[13] b) Das Berufungsgericht führt zur Begründung der Zulassung der Revision aus, andere Oberlandesgerichte hätten in vergleichbar gelagerten Fällen einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bejaht; ein Oberlandesgericht hingegen habe einen solchen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach verneint. Da die Entscheidung über den Annahmeverzug jedoch nur ein rechtlich unselbständiges Element der Hauptleistungsverpflichtung und damit - auch - von dieser abhängig ist, ist sie von der insoweit ausgesprochenen Zulassung der Revision erfasst (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2021 - VI ZR 449/20, NJW-RR 2021, 316 Rn. 6 mwN).

[14] 3. Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 16. Oktober 2018 in Annahmeverzug befinde, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

[15] Der Kläger hat sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs in dem für die Feststellung des Annahmeverzugs maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, an die unberechtigte Bedingung der Erstattung des Kaufpreises ohne (ausreichende) Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen geknüpft (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 85). In der Klageschrift hat sich der Kläger in der Sache gegen die Abzugsfähigkeit von Nutzungsvorteilen gewandt und dies mit dem Unionsrecht begründet. In der Berufungserwiderung hat der Kläger vollumfänglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und sich in Verbindung mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung damit aus unionsrechtlichen Gründen gegen einen über das landgerichtliche Urteil hinausgehenden Abzug von Nutzungsvorteilen gewandt (siehe dazu auch BU 17). Er hat damit nicht unerheblich mehr verlangt, als ihm zustand. Dass die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach verneint hat, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu, dass die Zuvielforderung rechtlich unerheblich und die Beklagte in Annahmeverzug geraten wäre.

Seiters von Pentz Klein

Allgayer Linder

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell