BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VI ZR 618/15

14.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

18. Oktober 2016

Böhringer-MangoldJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


Lugano-Übk II Art. 5 Nr. 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3


Zu den Voraussetzungen des Gerichtsstands des Handlungsorts einer

unerlaubten Handlung iSd Art. 5 Nr. 3 LugÜ II bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.


BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VI ZR 618/15 - OLG Stuttgart, LG Ravensburg


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner und die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt den in der Schweiz wohnhaften Beklagten auf Schadenersatz wegen unerlaubter Erbringung von Finanzdienstleistungen im Inland, hilfsweise wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung in Anspruch.

[2] Der Beklagte war seit Anfang 2004 Alleinaktionär und Vorstand der mittlerweile liquidierten G. AG mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein. Die G. AG unterhielt eine Zweigniederlassung in der Schweiz. Bis zum 26. September 2007 hatte die G. AG in Deutschland kein Büro und keine festen Angestellten. Eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) erteilte Erlaubnis als grenzüberschreitender Dienstleister nach § 53b KWG war der G. AG bis zum September 2009 nicht erteilt worden.

[3] Der Zeuge Sch., der dem Kläger als Nachbar und Versicherungsmakler bekannt war, schlug dem Kläger in mehreren Gesprächen an dessen Wohnsitz vor, einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der G. AG abzuschließen. Dabei bediente er sich eines "Fact Sheets" der G. AG, welches die Kontaktdaten des Unternehmens in Liechtenstein sowie Portfoliomöglichkeiten enthielt. Der Zeuge Sch. handelte auf der Grundlage eines Provisionsvertrages mit der G. AG mit dem Ziel, dieser den Kundenstamm aus seiner bisherigen Tätigkeit als Versicherungsmakler zuzuführen.

[4] Am 22. Mai 2007 begaben sich der Kläger und seine Ehefrau in Begleitung des Zeugen Sch. in die Schweiz und schlossen dort einen Vertrag mit der G. AG über eine "aktive Vermögensverwaltung" mit einer Anlagesumme von 230.000 Euro. Im Juni und September 2007 überwiesen der Kläger und seine Ehefrau einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 250.039,05 Euro von ihrem Konto bei der W.-Bank in der Schweiz auf ein Konto bei der R.-Bank St. Gallen, das der Beklagte auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau angelegt hatte. In der Folge kam es im Rahmen der Vermögensverwaltung der G. AG zu Verlusten bei dem eingebrachten Kapital.

[5] Der Kläger nimmt den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG auf Schadensersatz in Höhe des eingesetzten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübereignung der im Rahmen der Vermögensverwaltung erworbenen Aktien und Zertifikate in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht, die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[6] I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2016, 1782 veröffentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. EU L 339 S. 3, im Folgenden Übereinkommen oder LugÜ II) für gegeben erachtet. Zwar bestehe kein Erfolgsort in Deutschland, weil der Erfolg in Form eines ersten Vermögensschadens durch eine Überweisung von einem Konto in der Schweiz eingetreten sei. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei aber deshalb zu bejahen, weil an einen Handlungsort im Inland angeknüpft werden könne. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt sei das Handeln des Zeugen Sch. Dieser habe als "verlängerter Arm" des Beklagten agiert, denn er habe den Kläger mit Wissen und Wollen des Beklagten als Kunden geworben. Der Zeuge Sch. sei auf der Grundlage eines Provisionsvertrages mit dem Ziel tätig geworden, der G. AG seinen überwiegend in Deutschland lebenden Kundenstamm aus seiner bisherigen Tätigkeit als Versicherungsmakler zuzuführen und die in Betracht kommenden Kunden zum Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages mit der G. AG zu bewegen.

[7] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Juli 2015

- VI ZR 372/14, VersR 2015, 1385 Rn. 13 und BGH, Urteil vom 9. Juni 2016

- IX ZR 314/14, WM 2016, 1168 Rn. 32 jeweils mwN) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.

[8] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die internationale Zuständigkeit nach dem vorbezeichneten Übereinkommen zu bestimmen ist, dessen verwendete Begriffe grundsätzlich autonom auszulegen sind (vgl. etwa Senat, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 14 ff. mwN).

[9] 2. Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II, der als Ausnahme vom grundsätzlichen Beklagtenwohnsitzprinzip in Art. 2 LugÜ II einen Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung zulässt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben.

[10] a) Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

[11] aa) Danach ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des Beklagten im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ schlüssig behauptet (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 18 mwN).

[12] bb) Für die Auslegung des Übereinkommens gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zukünftig: Gerichtshof) beruht die besondere Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 LugÜ II so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint. Beide Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (vgl. zum Vorstehenden: Senat, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 28 mwN).

[13] b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen inländischen Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) einer behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten mit Recht und von der Revisionserwiderung unangegriffen verneint. Der den Gerichtsstand begründende Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann zwar auch der Ort der Minderung des Kontoguthabens sein (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO Rn. 30, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 32; vom 12. Oktober 2010

- XI ZR 394/08, aaO Rn. 32; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, aaO Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - VI ZR 189/10, juris und Versäumnisurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 33). Dieser lag hier jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Schweiz, denn die Anlagesumme wurde vom Kläger und dessen Ehefrau von ihrem dortigen Konto bei der W.-Bank überwiesen.

[14] c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt aber auch kein Handlungsort im Inland vor.

[15] aa) Handlungsort iSd Art. 5 Nr. 3 LugÜ II bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist der Ort, an dem die schadensbegründende Handlung vorgenommen wurde bzw. der "Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens" (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C 228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 - Melzer).

[16] bb) Der Beklagte war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst als Verursacher im Inland tätig, sondern ausschließlich in der Schweiz. Dort wurden die abschließenden Beratungsgespräche geführt, der Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen und ausgeführt.

[17] cc) Soweit das Berufungsgericht das Handeln des Zeugen Sch. dem

Beklagten als dessen "verlängerter Arm" zurechnen will, steht dies in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013

- C 228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 - Melzer).

[18] (1) Danach ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird (hier: Werbetätigkeit des Zeugen Sch. im Inland), eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens (hier: der Beklagte) herzuleiten.

[19] (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sprechen im vorliegenden Fall nicht nur der Tenor, sondern auch die Erwägungsgründe des Gerichtshofs im Fall Melzer (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C 228/11, WM 2013, 1257) gegen die Annahme eines Handlungsortes in Deutschland, der sich aus der Zurechnung des Verhaltens des Sch. ergeben soll.

[20] Der Gerichtshof hebt in den Gründen (Rn. 23) zunächst hervor, dass Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vorsieht, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung. Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Rn. 22). Die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Rn. 26). Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Rn. 27). Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte es somit erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, muss der relevante Anknüpfungspunkt im Bezirk des angerufenen Gerichts liegen (Rn. 28). Wird nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, fehlt es aber grundsätzlich an dem auf das Handeln des Beklagten gestützten Anknüpfungspunkt (Rn. 30). Unter diesen Umständen müsste das angerufene Gericht, um seine Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bejahen zu können, ausführen, weshalb das für den Schaden ursächliche Geschehen gleichwohl in seinem Bezirk verortet werden sollte. Dies würde aber bereits im Stadium der Zuständigkeitsprüfung eine Beurteilung erfordern, die der bei der Prüfung der Begründetheit der Klage vorzunehmenden Beurteilung entspräche (Rn. 31). Insbesondere würde sich nämlich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen es im Fall mehrerer Verursacher zulässig wäre, die Handlungen eines von ihnen den anderen zuzurechnen, um letztere vor dem Gericht verklagen zu können, in dessen Bezirk diese Handlungen stattgefunden haben. Da es jedoch an einem eine solche Zurechnung ermöglichenden gemeinsamen Konzept in den nationalen Rechtsordnungen und der Rechtsordnung der Europäischen Union fehlt, würde sich das angerufene Gericht wahrscheinlich an seinem nationalen Recht orientieren (Rn. 32). Eine Lösung, die darin bestünde, die Bestimmung des Anknüpfungspunkts von Beurteilungskriterien abhängig zu machen, die dem innerstaatlichen materiellen Recht entnommen würden, liefe dem Ziel der Rechtssicherheit zuwider, da das anwendbare Recht dafür maßgebend wäre, ob die Handlung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts stattgefunden hat, für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 als für den Schaden ursächliches Geschehen eingestuft werden könnte. Diese Lösung würde es dem Beklagten nämlich nicht erlauben, bei verständiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden könnte.

[21] (3) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in dem ebenfalls mehrere Schadensverursacher in Rede stehen und lassen sich nicht mit dem

- rechtlich unspezifischen - Argument des Berufungsgerichts übergehen, der Zeuge Sch. sei als "verlängerter Arm" des Beklagten tätig geworden. Eine solche Lösung, die dazu führen würde, dass unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens gegen den mutmaßlichen Verursacher eines Schadens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Klage erhoben werden könnte, in dessen Bezirk er weder tätig geworden noch der Erfolg eingetreten ist, ginge über die von der Verordnung ausdrücklich erfassten Fallgestaltungen hinaus und verstieße damit gegen ihre Systematik und ihre Zielsetzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C 228/11, WM 2013, 1257 Rn. 36 - Melzer).

[22] (4) Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Wortlaut der vorgenannten Entscheidung eindeutig, dass für die Begründung des Gerichtsstands des Handlungsorts einer unerlaubten Handlung iSd Art. 5 Nr. 3 LugÜ II bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erforderlich ist, dass der Verursacher "selbst" und nicht durch einen Dritten als sein "verlängerter Arm" dort tätig geworden sein muss. Denn der Gerichtshof führt aus, dass das Gericht, in dessen Bezirk der mutmaßliche Verursacher "selbst nicht tätig geworden ist", seine Zuständigkeit nicht aus dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens herleiten kann.

[23] d) Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II zu ersuchen. Für das Übereinkommen besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (zweiter Erwägungsgrund der Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 28 mwN; vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 22). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt aber, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff. - C.I.L.F.I.T/Ministero della Sinita und vom 15. September 2005

- C-495/03, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und ständig; Senat, Urteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, aaO mwN; vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, aaO; vom 25. Februar 2014 - VI ZR 144/13, VersR 2014, 593 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33). Dies ist hier

- wie bereits dargelegt - der Fall.

[24] III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb im Ergebnis richtig (vgl. § 561 ZPO), weil sich die internationale Zuständigkeit aus einem anderen besonderen Gerichtsstand ergäbe.

[25] 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage gegen den Beklagten als ehemaligem Vorstand einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht auf den Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ gestützt werden kann. Der Kläger stand nur mit der G. AG in vertraglichen Beziehungen, nicht mit dem Beklagten. Der Beklagte soll nach dem Klägervortrag für sein Verhalten als Organ einer Kapitalgesellschaft haften und nicht aus einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, weswegen kein Fall vergleichbar der Senatsentscheidung vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156) vorliegt. Für die Fallkonstellation der Haftung des Organwalters im vertraglichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, der mit Art. 5 Abs. 1 LugÜ II gleichlautend ist, hat der Senat dies mit seinen beiden Urteilen vom 24. Juni 2014 (VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 und - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 28; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-147/12, ZIP 2013, 1932 Rn. 41 "ÖFAB" zur EuGVVO) klargestellt.

[26] 2. Soweit der Kläger hilfsweise einen Anspruch wegen fehlerhafter Durchführung der Vermögensverwaltung geltend macht, hat das Berufungsgericht einen Gerichtsstand in Deutschland ebenfalls mit Recht verneint. Für eine solche unerlaubte Handlung lägen sowohl der Handlungs- als auch der Erfüllungsort in der Schweiz, wo die Vermögensverwaltung stattfand.

[27] IV. Da es mithin an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt, war auf die Revision hin das angegriffene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Galke Wellner von Pentz

Oehler Roloff

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