BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22

04.11.2024

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

18. September 2024

HeinekampAmtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


VVG § 153 Abs. 2, § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; VAG § 138 Abs. 2; MindZV § 6 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Bk, Cl


a) Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90 % bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen.

b) Weder die in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren noch der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG verbieten es im Grundsatz, bei der Zuteilung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

c) Zur Wirksamkeit einer Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden.

d) Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung.


BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22 - OLG Stuttgart, LG Stuttgart


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz-

enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2024

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 wird zurückgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die Ab-weisung der Klage im Hinblick auf die Berufungsanträge A.I.1, A.I.2 und A.I.3, die Klauseln in Teil A Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3, Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1, Ziff. 6.1 (1) Buchst. a, Ziff. 8.2 (1) und Ziff. 10 AVB sowie im Hinblick auf die Berufungsanträge A.III.2 und A.IV.1 (beschränkt auf die Angaben zur verursachungsorientierten Überschussbeteiligung) und B. wendet.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

a) als das Berufungsgericht die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) Unterabs. 1 und 3 und Ziff. 8.2 (2) AVB und auf die Ausweisung von "Abzügen bei Kündigung" in den Versicherungsinformationen verurteilt hat.

Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 11. Zivilkammer - vom 26. März 2020, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) Unterabs. 1 und 3 und Ziff. 8.2 (2) AVB richtet, geändert und die Klage abgewiesen sowie auf die Revision der Beklagten die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Ausweisung von "Abzügen bei Kündigung" in den Versicherungsinformationen richtet.

b) als die Beklagte auf den Berufungsantrag B. zu mehr als 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. Mai 2018 verurteilt worden ist.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung im Hinblick auf die Berufungsanträge A.IV.2 und B. - soweit die Beklagte auch die weitergehende Abweisung dieser Anträge begehrt - wendet.

Im Übrigen werden die Revisionen beider Parteien als unzulässig verworfen.

Die Anschlussrevisionen des Klägers und der Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Sie bietet den Abschluss von Lebens- und Rentenversicherungen an, darunter jedenfalls seit dem Jahr 2017 das Tarifangebot "P " mit einem "Persönlichen Vorschlag", einem Produktinformationsblatt, Versicherungsinformationen, einem Antragsformular, Versicherungsbedingungen und einer "Kostenübersicht für zusätzlichen Verwaltungsaufwand". Der Tarif sieht im Erlebensfall eine monatliche Rentenzahlung und im (vorzeitigen) Todesfall eine Einmalzahlung in Höhe der Summe der bis dahin gezahlten Beiträge für Altersvorsorge zuzüglich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung vor. Für das Jahr 2017 legte die Beklagte für die

"P " eine "Gesamtverzinsung" von 3,7 % und für ihre Rentenversicherungen des Konzepts "K " eine solche von 3,4 % - bei einem Rechnungszins von 4 % allerdings von 4 % - fest.

[2] Die Parteien streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung der Versicherungsverträge in dem von der Beklagten angebotenen Tarif

"P " und insbesondere über die Frage, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte Überschussbeteiligung gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) verstößt, indem sie Versicherungsnehmern in dem genannten Tarif eine höhere Überschussbeteiligung zuteilt als jenen, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2016 in anderen Tarifen eine Rentenversicherung mit einem höheren Rechnungszins abgeschlossen haben.

[3] Des Weiteren streiten die Parteien über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den "Versicherungsbedingungen: Teil A - Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente P E " der Beklagten (im Folgenden: AVB) sowie über Regelungen im Produktinformationsblatt und in den Versicherungsinformationen.

[4] Die AVB bestimmen auszugsweise (vom Kläger als unwirksam beanstandete Klauseln im Fettdruck):

"1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

...

1.4 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?

(1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags und zur Berechnung des Rückkaufswerts

a) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistungen

Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente folgende Rechnungsgrundlagen für den Rentenbezug:

• unsere unternehmenseigene Sterbetafel "A " ...,

• den Rechnungszins 0,9 Prozent und

• die Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 6.1

Absatz 2b)).

...

2. Leistung aus der Überschussbeteiligung

...

2.1 Was sind die Grundlagen der Überschussbeteiligung?

...

(1) Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert

Wir können die Überschussbeteiligung der Höhe nach nicht vorab garantieren. ... Zum anderen erfolgt die Überschussbeteiligung nach einem verursachungsorientierten Verfahren (siehe dazu im Einzelnen die Ziffern 2.3 und 2.4 Absatz 2). ...

...

(2) Komponenten der Überschussbeteiligung

...

Bei der Überschussbeteiligung beachten wir die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sowie die Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen.

(3) Maßgebende Überschüsse und Bewertungsreserven

Wir beteiligen die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an den Überschüssen, die wir jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) ermitteln und in unserem Geschäftsbericht veröffentlichen. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir unter Beachtung aufsichtsrechtlicher Vorgaben fest, welcher Teil des jährlichen Überschusses für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit zur Verfügung steht.

Wir ermitteln die Bewertungsreserven ebenfalls nach handelsrechtlichen Vorschriften jährlich neu und veröffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht.

2.2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung bezogen auf die Gesamtheit der Versicherungsnehmer?

...

(1) Überschussquellen

...

a) Kapitalerträge

Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen.

Von den nach der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) anzurechnenden Kapitalerträgen erhalten die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sind 90 Prozent vorgeschrieben. Dem sich danach ergebenden Betrag entnehmen wir zunächst die Mittel, die wir zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigen. Die verbleibenden Kapitalerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit.

...

2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?

Bei der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen (sogenannte individuelle Beteiligung an den Überschüssen) wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. ...

...

6. Kosten Ihres Vertrags

...

6.1 Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert?

(1) Abschluss- und Vertriebskosten

Mit Ihrem Vertrag sind Abschluss- und Vertriebskosten ... verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen. Wir haben die Abschluss- und Vertriebskosten ... in Ihren Beitrag einkalkuliert, sie müssen daher nicht gesondert gezahlt werden.

...

a) Kosten bei den bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträgen

Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten ... in Höhe eines Prozentsatzes der Summe der bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträge.

Die Abschluss- und Vertriebskosten ... verteilen wir

• in gleichmäßigen Jahresbeträgen,

• über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren,

• jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.

...

(2) Übrige Kosten

Mit Ihrem Vertrag sind weitere, sogenannte übrige Kosten ... verbunden. Auch diese sind von Ihnen zu tragen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere Verwaltungskosten. ... Sämtliche übrigen Kosten ... sind in den Beitrag einkalkuliert und müssen daher nicht gesondert gezahlt werden.

a) Übrige Kosten vor Rentenbeginn

Wir belasten Ihren Vertrag vor Rentenbeginn mit übrigen Kosten ... in Form

• eines jährlichen Prozentsatzes des Deckungskapitals und

• eines Prozentsatzes der eingezahlten Beiträge. ...

...

(3) Höhe der Kosten

Informationen zur Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten und der übrigen Kosten ... können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.

6.2 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?

...

(2) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand

a) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen

Wenn aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen in folgenden Fällen die durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal gesondert in Rechnung stellen:

...

• Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren

...

7. Beitragsfreistellung

...

7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden?

...

(5) Abzug

Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab.

...

Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.

...

7.2 Welche Nachteile kann eine Beitragsfreistellung haben?

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten ... nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2 a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. ... Nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.

...

8. Kündigung

...

8.2 Welche Leistung erbringen wir bei einer Kündigung?

(1) Rückkaufswert

...Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung hat das Deckungskapital mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzill-mersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten ... auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt, höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer.

...

(2) Abzug

Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug.

...

Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. ...

...

8.3 Welche Nachteile kann eine Kündigung haben?

Die Kündigung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten ... nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2 a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden.... Nähere Informationen zur Höhe der Rückkaufswerte während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.

...

10. Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente

P E

In einigen Verträgen ... werden bestimmte Regelungen Ihres Bausteins durch einzelne der folgenden Regelungen geändert, ergänzt oder ersetzt.

Welche Abänderungen jeweils für Ihre Versicherung gelten, können Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Versicherungsbescheinigung entnehmen.

..."

[5] Das "Produktinformationsblatt zu einer A P

2017" lautet auszugsweise (vom Kläger als unwirksam beanstandete Teile im Fettdruck):

"Diese Informationen geben Ihnen einen ersten Überblick über die gewünschte Versicherung. Sie sind nicht abschließend. Der verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen.

...

3. Wie hoch ist der Beitrag, wann muss dieser gezahlt werden und welche Kosten fallen an?

...

In dem bei Vertragsschluss vereinbarten laufenden monatlichen Beitrag sind folgende Kosten einkalkuliert, sie werden nicht gesondert erhoben:

Die oben genannten Kosten ergeben sich für den bei Vertragsschluss vereinbarten laufenden Beitrag. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über die festgelegten Kostenhöhen und Bezugsgrößen.

..."

[6] Die "Versicherungsinformationen zu einer A P

2017" lauten auszugsweise wie folgt (vom Kläger als unwirksam beanstandete Teile im Fettdruck):

"Nachfolgend erhalten Sie weitere wichtige Informationen zur gewünschten Versicherung. Sie sind nicht abschließend. Der verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen.

...

Was gilt für die Überschussbeteiligung?

Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).

...

Welche Überschussgruppen und Untergruppen liegen der Versicherung zugrunde?

Die Versicherungsverträge werden in Überschussgruppen eingeteilt, um eine verursachungsorientierte Überschussbeteiligung zu gewährleisten. ...

...

Die jeweils festgelegten Überschussanteilsätze der aufgeführten Untergruppen können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen.

...

Welche Leistungen ergeben sich bei Kündigung bis zum Rentenbeginn?

In der nachfolgenden Modellrechnung sind die ausgewiesenen Werte jeweils zu einer Kündigung zum des angegebenen Jahres berechnet.

In obiger Tabelle stellen wir Ihnen in der jeweiligen Spalte folgende Werte dar:

Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 VVG

...

Abzug bei Kündigung

...

Garantierter Rückkaufswert

...

Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung

...

...

Die Kündigung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss-, Vertriebs- und übrigen Kosten sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgesehene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden. ..."

[7] Mit Schreiben vom 21. April 2018 beanstandete der Kläger die Verwendung von in die "P "-Verträge einbezogenen Versicherungsbedingungen sowie des Produktinformationsblatts und der Versicherungsinformationen, auf die in den Versicherungsverträgen Bezug genommen worden ist, als rechtlich unzulässig und verlangte von der Beklagten eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte wies dieses Verlangen zurück.

[8] Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der praktizierten Überschussbeteiligung in Anspruch. Weiter nimmt er die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen oder inhaltsgleicher Klauseln und Regelungen in den AVB, dem Produktinformationsblatt und in den Versicherungsinformationen sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Seine Ansprüche stützt der Kläger hierbei sowohl auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch auf das Gesetz über Unterlassungsklagen (UKlaG). Zudem nimmt er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

[9] Nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das Landgericht der Klage in Bezug auf Teile der Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) und Ziff. 8.2 (2) AVB sowie der Klausel in Teil A Ziff. 10 AVB stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien, mit denen jeweils die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt worden sind, hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und neu gefasst und die Beklagte hinsichtlich der Klauseln in Teil A Ziff. 6.2, 7.1 (5), 7.2 Satz 1, 8.2 (2), 8.3 AVB verurteilt, es zu unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln vor oder bei Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge darauf zu berufen sowie es zu unterlassen, Versicherungsinformationen mit den vom Kläger beanstandeten Angaben unter der Überschrift "Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung" zu Nachteilen bei Kündigung sowie in der in diesen enthaltenen Tabelle betreffend Ausweisungen von "Rückkaufswerten nach § 169 Absatz 3 VVG", "Abzügen bei Kündigung", "Garantierten Rückkaufswerten" und "Gesamtleistungen bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung" zu verwenden. Ferner hat es die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen.

[10] Beide Parteien haben - soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden ist - Revision, Anschlussrevision und - vorsorglich für den Fall einer wirksam beschränkten Revisionszulassung - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die - insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassene - Revision bezüglich des Berufungsantrags A.I.3, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, zugelassen, die weitergehende Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe:

[11] Die Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen der Parteien bleiben im Ergebnis erfolglos, während die Revision der Beklagten teilweise begründet ist.

[12] A. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in GRUR-RS 2022, 2401 veröffentlicht ist, hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zur Begründung ausgeführt:

[13] Der Berufungsantrag A.I.1 zur Verteilung der Kapitalerträge sei unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung folge insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, da die angegriffene Praxis der Beklagten, den Versicherungsnehmern im Tarif "P "

eine höhere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Versicherungsnehmern, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2016 in anderen Tarifen eine Rentenversicherung mit einem höheren Rechnungszins abgeschlossen haben, nicht gegen § 6 Abs. 1 MindZV verstoße. Die vorgenannte Bestimmung, die einen verbraucherschützenden Charakter habe, sei nicht dahingehend auszulegen, dass bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen seien.

[14] Soweit sich der Kläger darauf berufe, einzelne AVB seien nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam, dringe er damit nur teilweise durch. Die Klauseln in Teil A Ziff. 2.2 (1) und Ziff. 2.3 AVB sowie die sich darauf beziehenden Versicherungsinformationen seien nicht unwirksam. Sie deckten sich mit den Vorgaben des § 6 Abs. 1 MindZV.

[15] Die Klausel in Teil A Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1 AVB zum Hinweis auf nicht gesondert zu zahlende Kosten unterscheide sich deutlich von der Bestimmung, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354) gewesen sei. Die Beklagte stelle mit ihr unmissverständlich klar, dass die Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen seien. Seine Vorstellung über eine wirtschaftliche Belastung werde nicht fehlgeleitet.

[16] Die Klausel in Teil A Ziff. 6.1 (1) Buchst. a AVB zur sogenannten Zillmerung von Beiträgen bei kurzer Beitragszahlungsdauer benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG abweiche. Die vorgenannte Regelung sei dahingehend auszulegen, dass die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auch dann auf die ersten fünf Vertragsjahre, sondern auf die Zeit der Beitragszahlung zu verteilen seien, wenn die Prämie in einem Einmalbetrag geleistet werde oder die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre betrage.

[17] Gleiches gelte für die Klausel in Teil A Ziff. 8.2 (1) AVB. Sie gebe die Rechtslage richtig wieder und sei als sogenannte deklaratorische Klausel der Inhaltskontrolle entzogen.

[18] Unwirksam seien hingegen die Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) AVB und Ziff. 8.2 (2) AVB, die jeweils einen angemessenen Abzug bei der Beitragsfreistellung bzw. Kündigung vorsähen. Allerdings sei der Versicherer auch bei einer Beitragsfreistellung entsprechend § 169 Abs. 5 VVG zu einem Abzug von dem gemäß § 169 Abs. 3 VVG errechneten Rückkaufswert berechtigt, wenn ein solcher vereinbart, beziffert und angemessen sei, wie sich aus dem Verweis in § 165 Abs. 2 VVG auf § 169 Abs. 3 bis 5 VVG ergebe. Es bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem zunächst der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs sei und den Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür treffe, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen sei. Die Folgen dieser Darlegungs- und Beweislast stellten die Klauseln nicht transparent dar. Durch die Darstellung werde der Versicherungsnehmer verwirrt. Während er noch nach dem zweiten Satz des jeweiligen Unterabsatzes davon ausgehen könne, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage, sei im dritten Satz die Rede davon, er müsse nachweisen, dass der Abzug in seinem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen sei. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht nachvollziehbar, welche Vertragspartei was zu beweisen habe und welche Rechtsfolgen sich aus einem fehlenden Nachweis ergäben. Diese Verwirrung entstehe dadurch, dass die Herabsetzung bzw. der Wegfall des Stornoabzugs ausschließlich an die Beweisführung des Versicherungsnehmers geknüpft werde und nicht auch an den zu erbringenden Nachweis des Versicherers, dass der Abzug objektiv angemessen sei. Die sich hieraus ergebende Unwirksamkeit erstrecke sich auf den ersten Unterabsatz. Dieser sei zudem wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Nach § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG sei der Versicherer im Fall einer Beitragsfreistellung zu einem Abzug von dem Rückkaufswert nur berechtigt, wenn ein solcher vereinbart werde. Dem vertragsschließenden Versicherungsnehmer werde hier nicht erkennbar, dass der Stornoabzug seine rechtsgeschäftliche Zustimmung voraussetze.

[19] Die Klausel in Teil A Ziff. 10 AVB, mit der die Standard-Versicherungsbedingungen durch vom Versicherungsnehmer gewünschte Zusatzvereinbarungen in einzelnen Punkten abgeändert würden, sei nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam. Für eine solche Regelungstechnik könne es einen sachlichen Grund geben, wenn die Vertragsparteien von Standard-Bedingungen abwichen. In solchen Fallkonstellationen würden die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen immer noch ausreichend klar beschrieben. Entscheidend sei, dass der Versicherungsnehmer erkennen könne, welche Bedingungen dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt würden. Dies gewährleiste die Klausel, indem sie darauf hinweise, dass der Versicherungsschein oder die Versicherungsbescheinigung einen Hinweis auf die Geltung der Änderungsvereinbarung gäben. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass sich aus dem Inhalt der Änderungsvereinbarung Unklarheiten oder Widersprüche ergeben würden.

[20] Die Gestaltung des Produktinformationsblattes - Gegenstand des Berufungsantrags A.III.2 - sei nicht zu beanstanden. Soweit der diesbezügliche Antrag dahin zu verstehen sei, dass der Inhalt des Produktinformationsblattes insoweit angegriffen werde, dass Abschluss- und Vertriebskosten, auch soweit sie in den "übrigen Kosten" enthalten sind, insgesamt nicht höher als der Zillmersatz liegen dürften, gehe dieser Angriff fehl. Es sei dem Versicherer unbenommen, einen über den Höchstzillmersatz hinausgehenden Abschlussaufwand zu betreiben und diesen im ungestörten Versicherungsverhältnis über die gesamte Beitragszahlungsdauer proportional, also auch während der ersten fünf Jahre, zu verteilen.

[21] Zu Unrecht beanstande der Kläger auch die Angaben in den Versicherungsinformationen zum verursachungsorientierten Verfahren der Überschussbeteiligung, da sich die Praxis der Beklagten mit § 6 Abs. 1 MindZV decke.

[22] Der Kläger könne schließlich teilweise die Unterlassung der Verwendung der in den Versicherungsinformationen wiedergegebenen Tabelle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 169 Abs. 3 Satz 2 VVG und § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 6 VVG-InfoV verlangen. Der Einwand des Klägers, die erste Spalte "Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 VVG" stelle das Ergebnis rechtswidrig überhöhter Abschluss- und Vertriebskosten dar, treffe dabei nur für die ersten fünf angegebenen Jahre (2018 bis 2022) zu. Es sei zwar nicht unzulässig, wenn der Lebensversicherer Abschluss- und Vertriebskosten aufwende, die über dem Höchstzillmersatz liegen. Der Versicherer könne über den Höchstzillmersatz hinausgehende Abschlusskosten im ungestörten Vertragsverhältnis beitragsproportional, das heißt über die gesamte Prämienzahlungsdauer des Vertrages verteilen. Im Falle einer frühzeitigen Kündigung innerhalb der ersten Vertragsjahre seien jedoch die Höchstzillmersätze zu beachten mit der Folge, dass bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen seien, höchstens 25 Promille der Summe aller Prämien. Diesen Anforderungen werde die Tabelle nicht gerecht. Die für die ersten fünf Vertragsjahre dargestellten Rückkaufswerte beinhalteten auch Kosten, bei denen es sich um Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG handele, die über den Höchstzillmersatz hinausgingen. Die Werte in der zweiten Spalte "Abzug bei Kündigung" seien - mangels wirksamer Vereinbarung des Abzugs bei Kündigung und der intransparenten Darstellung der Beweislast - insgesamt unzutreffend ermittelt. Dies gelte auch für die ebenso aus den zu niedrigen Werten berechnete dritte Spalte "Garantierter Rückkaufswert" und die vierte Spalte "Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung". Unterlassungsansprüche bestünden allerdings jeweils nur hinsichtlich der Begehungsform der Verwendung der Versicherungsinformationen vor oder bei Abschluss von Rentenversicherungsverträgen, nicht jedoch hinsichtlich der Begehungsform des Sich-Berufens auf die Regelungen bei Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge, da es insoweit am Vortrag eines die Wiederholungsgefahr indizierenden Erstverstoßes fehle.

[23] B. Die Revisionen beider Parteien sind unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit ihre jeweiligen Angriffe außerhalb des Rahmens der beschränkten Revisionszulassung liegen.

[24] I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Berufungsanträge des Klägers A.I.1, A.I.2, die Klauseln in Teil A Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3, Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1, Ziff. 6.1 (1) Buchst. a, Ziff. 7.1 (5), Ziff. 8.2 (1), Ziff. 8.2 (2) und Ziff. 10 AVB, die Berufungsanträge des Klägers A.III.2 und A.IV.1 (beschränkt auf die Angaben zur verursachungsorientierten Überschussbeteiligung) sowie im Hinblick auf den Berufungsantrag des Klägers A.IV.2 beschränkt.

[25] II. Diese Beschränkung ist wirksam.

[26] 1. Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Urteile vom 8. Juli 2021 - I ZR 248/19, VersR 2021, 1433 Rn. 14; vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, NJW-RR 2019, 610 Rn. 14 - Jogginghosen; vgl. auch Senatsurteile vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 21; vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16; jeweils m.w.N.).

[27] 2. Nach diesen Maßstäben ist die vom Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils ausgesprochene und in den Gründen erläuterte Zulassungsbeschränkung im Hinblick auf einen Teil der Berufungsanträge wirksam. Die von der Zulassungsentscheidung umfassten Fragen der Auslegung von § 6 Abs. 1 MindZV, der Wirksamkeit der Klauseln in Teil A Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1 AVB zum Hinweis auf nicht gesondert zu zahlende Kosten, in Teil A Ziff. 6.1 (1) Buchst. a und Ziff. 8.2 (1) AVB zur Zillmerung von Beiträgen bei kurzer Beitragszahlungsdauer, in Teil A Ziff. 7.1 (5) und Ziff. 8.2 (2) AVB im Hinblick auf die nicht transparente Darstellung einer Vertragsvereinbarung und der geltenden Beweislastgrundsätze, die sich auch auf die in den Versicherungsinformationen wiedergegebene Tabelle erstreckt, in Teil A Ziff. 10 AVB zur transparenten Gestaltung abweichender Bedingungen, wie auch die Frage, ob der Höchstzillmersatz die Abschluss- und Vertriebskosten beschränkt, stellen jeweils abgrenzbare, rechtlich selbständige Teile des Streitstoffs dar.

[28] Die Entscheidung über die Berufungsanträge A.I.1 und A.I.2 betrifft die Auslegung von § 6 Abs. 1 MindZV, die sich auch auf die Klauseln in Teil A Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3 AVB und Teile der Versicherungsinformationen zum verursachungsorientierten Verfahren auswirkt, was einen in sich geschlossenen, abgrenzbaren Teil des Streitstoffs darstellt. Die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zulassen wollte, kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der weiteren angegriffenen Klauseln beantwortet werden. Ein abgrenzbarer Teil des Streitstoffs liegt auch in der Frage, ob der Höchstzillmersatz die Abschluss- und Vertriebskosten beschränkt, die sich allein auf den - zur revisionsrechtlichen Überprüfung gestellten - Berufungsantrag A.III.2 zum Produktinformationsblatt und den Berufungsantrag A.IV.2 zu der in den Versicherungsinformationen wiedergegebenen Tabelle auswirkt.

[29] Vergeblich wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, der Berufungsantrag A. sei als einheitlicher, nicht weiter unterteilbarer Anspruch gestellt worden und habe einen kumulativen Angriff zum Ziel, so dass die einzelnen Berufungsanträge und Beanstandungen in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, der eine Zergliederung nicht zuließe. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es bei einer isolierten, am reinen Wortlaut des Antrags haftenden Betrachtung der von der Zulassungsentscheidung umfassten Teile des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs teilweise an der einleitenden Wendung "... es bei Vermeidung eines ... Ordnungsgeldes ... zu unterlassen ..." fehlte und auch die sprachliche Verbindung einzelner Gliederungspunkte des Antrags wegfiele. Die Frage, ob nach einer beschränkten Zulassung der Revision noch ein sprachlich sinnhafter Antrag verbleibt, ist indessen für die Beurteilung, ob ein tatsächlich und rechtlich selbständiger und abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs vorliegt, ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr, ob die von der Zulassungsentscheidung umfassten Klauseln und Klauselteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur gemeinsam beurteilt werden können oder - wie hier - isoliert einen Sinn ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 15) und damit selbständige Teile des Gesamtstreitstoffs sind.

[30] 3. Die Beschränkung der Revisionszulassung steht allerdings der Geltendmachung eines höheren Anspruchs auf Abmahnkosten durch den Kläger und der Abwehr zuerkannter Abmahnkosten durch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht entgegen. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung umfasst eine beschränkte Revisionszulassung die auf die Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen, soweit die Abweisung letzterer die notwendige Konsequenz der Entscheidung war. Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu einer Einheit (BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 8 m.w.N.; Ball in Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl. § 543 Rn. 20). Das ist hier der Fall. Die Ersatzfähigkeit für die Abmahnung erforderlicher Aufwendungen bestimmt sich nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung danach, ob die Abmahnung berechtigt ist. Es kommt deshalb für die Höhe des Anspruchs entscheidungserheblich darauf an, ob die Abmahnung auch in Bezug auf die von der Revisionszulassung umfassten Beanstandungen berechtigt war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 10 - Revisionszulassung).

[31] C. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision des Klägers teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

[32] I. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger hinsichtlich des Berufungsantrags A.IV.2 die Zuerkennung von Unterlassungsansprüchen auch im Hinblick auf die Begehungsform des Sich-Berufens auf die für die ersten fünf Vertragsjahre (2018 bis 2022) dargestellten Rückkaufswerte in der ersten Spalte der Tabelle auf Seite 3 der Versicherungsinformationen sowie im Hinblick auf die Verwendung und das Sich-Berufen auf die weiteren Werte der darin enthaltenen Rückkaufswerte in den Jahren 2023 bis 2046 verlangt. Insoweit hat er die Revision nicht in der gesetzlichen Form des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO begründet (§ 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass sie sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und konkret darlegt, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (BGH, Urteil vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 16 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZR 371/13, VersR 2015, 1121 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Dem genügt die Revisionsbegründung des Klägers, die sich zur Abweisung des Berufungsantrags A.IV.2 nicht verhält, nicht.

[33] II. Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet.

[34] 1. Vergeblich wendet sich der Kläger mit seiner Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG betreffend die Art und Weise, wie die Beklagte ihre Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt, bestehe nicht. Der Kläger meint, diese Überschussverteilung sei nicht verursachungsorientiert im Sinne von § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG (zum Begriff des verursachungsorientierten Verfahrens vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 12). Altkunden partizipierten weniger an der Überschussbeteiligung als Neukunden, obwohl der Überschuss gerade aus Beiträgen der Altkunden aufgebaut worden sei.

[35] a) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG verneint. Die angegriffene Praxis der Überschussverteilung verstößt nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV in der hier maßgeblichen, bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung (im Folgenden nur: MindZV).

[36] Hierbei kann offenbleiben, ob es sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bei § 6 MindZV um eine dem Schutz der Verbraucher dienende Vorschrift im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG handelt. Denn aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV ergibt sich - anders als der Kläger meint - jedenfalls nicht die Vorgabe, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden.

[37] aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen (§ 139 Abs. 1 VAG). Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit zu den Kapitalerträgen bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 MindZV. Sie beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV - in der hier maßgeblichen Fassung - für die überschussberechtigten Versicherungsverträge 90 % der nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt die Auslegung dieser Bestimmung, dass sich für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Quote von 90 % nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen bezieht, mithin erst von der Quote der anzurechnenden Kapitalerträge die rechnungsmäßigen Zinsen abzuziehen sind, was der Formel "0,9 * anzurechnende Kapitalerträge - rechnungsmäßige Zinsen" entspricht (vgl. Krause in Looschelders/

Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 14).

[38] bb) (1) Der Wortlaut der Vorschrift lässt dabei - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - noch unterschiedliche Deutungen zu, da er den Abzug der rechnungsmäßigen Zinsen von den anzurechnenden Kapitalerträgen bestimmt, ohne eindeutig klarzustellen, ob sich der Prozentsatz nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge oder aber auf die Differenz zwischen diesen und den rechnungsmäßigen Zinsen bezieht. Dies lässt, berücksichtigt man nur den Wortlaut, ein dahingehendes Verständnis immerhin möglich erscheinen, dass der Begriff der Kapitalerträge nur solche Erträge bezeichnet, die über den vereinbarten Rechnungszins hinausgehen. Anders als der Kläger meint, ist eine solche Auslegung nach dem Wortlaut der Bestimmung aber nicht bereits deshalb geboten, weil ihre Formulierung ("90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden

Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen" - ohne Komma) nur den Schluss erlaube, dass sich die Prozentangabe auf die Differenz von anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen beziehe, mithin die Quote der anzurechnenden Kapitalerträge unter Einschluss des Abzugs zu ermitteln sei. Dagegen spricht die mathematische Konvention "Punkt- vor Strichrechnung", wonach die Multiplikation vor der Subtraktion vorzunehmen ist. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass sich der Faktor 0,9 auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen bezieht, hätte daher - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Wahl eines anderen Wortlauts nahegelegen.

[39] Doch selbst wenn man den Wortlaut der Bestimmung wie der Kläger verstehen wollte, darf die Auslegung der Norm bei einer solchen reinen Wortlautinterpretation nicht Halt machen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, dessen Erfassung die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte dienen

(Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 32 m.w.N.).

[40] (2) Für ein Verständnis dahingehend, dass sich die Prozentangabe in § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge, nicht aber auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen bezieht, spricht zunächst die Systematik der Mindestzuführungsverordnung.

[41] § 6 Abs. 1 Satz 5 MindZV bestimmt, dass die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen "durch Null ersetzt" wird, wenn die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. Wenngleich der Regelungszweck dieser Bestimmung darin bestand, im Niedrigzinsumfeld die Finanzierung des Garantiezinses durch andere Ergebnisquellen zu ermöglichen (siehe die Begründung zu § 4 Abs. 3 Satz 5 MindZV-E im Entwurf der Bundesregierung eines Lebensversicherungsreformgesetzes, BT-Drucks. 18/1772 S. 28), kann der zugrunde gelegte Fall einer rechnerisch negativen Mindestzuführung und anzurechnender Kapitalerträge größer als die rechnungsmäßigen Zinsen nur eintreten, wenn sich die Prozentangabe in § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV ausschließlich auf die anzurechnenden Kapitalerträge bezieht. Hierauf hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 gegenüber dem Landgericht hingewiesen.

[42] Anders als der Kläger meint, ergibt sich ein abweichendes Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV nicht daraus, dass die Wendung "abzüglich" in der Verordnung auch in anderem Kontext so verstanden werde, dass sie sich auf den Gesamtausdruck und nicht bloß auf Satzteile beziehe. Die insoweit vom Kläger angeführte Legaldefinition der "Nettoverzinsung" in § 13 Satz 3 MindZV ist mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV schon nicht vergleichbar, da sich bei ihr - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - die Frage des Verhältnisses von Multiplikation und Subtraktion nicht stellt.

[43] (3) Dass Sinn und Zweck der Bestimmungen der Mindestzuführungsverordnung nach der Verordnungsermächtigung in § 145 Abs. 2 Satz 1 VAG die Wahrung der Belange der Versicherten ist und gemäß § 145 Abs. 2 Satz 2 VAG zu regeln ist, ob und wie weit negative Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und Ergebnissen verrechnet werden dürfen, steht dieser Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV nicht entgegen. Zu Unrecht zieht der Kläger daraus den Schluss, die Mindestzuführungsverordnung könne keine Vorschrift enthalten, welche das "verfügbare Kapitalanlageergebnis" der Versicherten erheblich mindere. Es ist zwar anerkannt, dass der Versicherungsnehmer am Kapitalanlageergebnis zu beteiligen ist und als Kapitalanlageergebnis der Wert bezeichnet wird, der sich aus dem Überschuss der Verzinsung der Sparanteile der Lebensversicherungsprämien gegenüber der dem Versicherungsnehmer vertraglich garantierten Verzinsung sowie den Aufwendungen für die Kapitalanlage ergibt (MünchKomm-VVG/Heiss, 3. Aufl. § 153 VVG Rn. 24; vgl. auch Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 153 Rn. 22, 29). Auch trifft es zu, dass die Bildung von Vermögenswerten vom Zeitpunkt des Abschlusses einer kapitalbildenden Lebensversicherung an zu den Zielen des Vertrages gehört und der vertragsrechtlich begründete Anspruch des Versicherungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran dem zeitgleich beginnenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG untersteht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 26; vgl. auch BVerfG VersR 2017, 409 Rn. 22 ff.; VersR 2005, 1127 [juris Rn. 66]; VersR 2005, 1109 [juris Rn. 144]). Die konkrete Höhe des Anspruchs der einzelnen Versicherten auf Beteiligung an den Überschüssen aus Kapitalerträgen und eine bestimmte Zuführung zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist aber - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und ergibt sich auch nicht aus § 153 Abs. 2 VVG (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 96).

[44] Die vom Kläger beanstandete Praxis der Beklagten, die Versicherten im Ausgangspunkt an den Überschüssen durch eine Gesamtverzinsung zu beteiligen, die aus dem Garantiezins und einer zusätzlichen Verzinsung ermittelt wird, und dabei Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit nicht die Gesamtverzinsung hinter dem Garantiezins zurückbleibt, verhindert gerade eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Versicherten bei der Überschussbeteiligung, die mit dem aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (§ 138 Abs. 2 VAG) nicht vereinbar wäre (siehe zu § 11 Abs. 2 VAG a.F.: BR-Drucks. 23/94 S. 169; vgl. auch Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 153 Rn. 28). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 gegenüber dem Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Festlegung einer einheitlichen Höhe für die zusätzliche Verzinsung Verträge mit einem hohen Garantiezins regelmäßig eine Gesamtverzinsung erhielten, welche die erzielte Kapitalanlagerendite übersteigen würde und von den Verträgen mit niedrigerem Garantiezins quersubventioniert werden müssten. Es verstieße aber gegen das aufsichtsrechtliche Gebot, Leistungen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen zu bemessen (§ 138 Abs. 2 VAG), wenn - was sich als zwangsläufige Folge aus einem abweichenden Verständnis des in § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV vorgegebenen Berechnungsweges für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung ergäbe - Verträge mit höherem Garantiezins zu Lasten anderer Verträge höhere Überschüsse erhielten, als aus ihrem Beitrag erzielt worden sind (vgl. HK-VAG/Baroch Castellví, 2. Aufl. § 138 Rn. 21).

[45] Demgegenüber entspricht die von der Beklagten im Ausgangspunkt geübte Praxis einer einheitlichen Gesamtverzinsung unter Berücksichtigung des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes der in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderten Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren (vgl.

Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 64; HK-VAG/Baroch Castellví, 2. Aufl. § 138 Rn. 21 f.; siehe auch Hinweise zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 11 Abs. 2 VAG bei der Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer, VerBaFin 07/2004, S. 3 f.).

[46] (4) Die Begründung der BaFin für die Neufassung der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) vom 23. November 2007 und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigen diese Auslegung.

[47] Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung vom 23. Juli 1996 (ZRQuotenV) als Vorgängerregelung von § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV betrug die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands 90 vom Hundert der nach § 3 dieser Verordnung anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallen, abzüglich der anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Direktgutschrift aus Kapitalerträgen und abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. Die Bestimmung wies damit - bereits ihrem Wortlaut nach durch ein Komma und die Konjunktion "und" - deutlicher als § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV darauf hin, dass die rechnungsmäßigen Zinsen von dem Wert abzuziehen waren, der 90 % der anzurechnenden Kapitalerträge entspricht. Das entsprach dem Ziel der Verordnung, die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kapitalerträgen, die auf die überschussberechtigten Verträge des Neubestands entfallen, nicht durch Verluste in anderen Ergebnisquellen zu beeinträchtigen

(BR-Drucks. 328/96 S. 10). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die sich aus der ZRQuotenV ergebende Regelung mit den an ihre Stelle getretenen Bestimmungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 MindZV vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) und § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV in der hier maßgeblichen Fassung ändern wollte, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass sich nach der Begründung der BaFin für die Neufassung der Mindestzuführungsverordnung vom 23. November 2007 die Mindestbeteiligung am Kapitalanlageergebnis von der Beteiligung am Risiko- und am übrigen Ergebnis wie bisher dadurch unterscheiden sollte, dass Ausgangspunkt der Berechnung die Kapitalerträge und nicht das Kapitalanlageergebnis ist, und die Begründung für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausdrücklich die formelmäßige Darstellung "0,9 * Kapitalerträge - Rechnungszins" benennt (aaO S. 2). Ihr Wert wird nach § 3 MindZV berechnet (vgl. Kahlenberg, Lebensversicherungsmathematik [2018], Kap. 10.4.2.1).

[48] (5) Das Berufungsgericht hat im Übrigen im Rahmen der Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[49] b) Da die von der Beklagten praktizierte Überschussverteilung mit den Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV im Einklang steht, scheidet auch ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 3a UWG aus. Es muss daher weder entschieden werden, ob § 6 MindZV eine Marktverhaltensregel ist, noch ob es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zu einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung fehlt.

[50] 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision des Klägers gegen die Praxis der Beklagten, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

[51] a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die Berufung des Klägers, soweit sich diese gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Klageantrag I.3 richtet, als unzulässig angesehen, weil die Berufungsbegründung insoweit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge.

[52] aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - IV ZB 34/23, juris Rn. 11 m.w.N.).

[53] Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen zwar nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - IV ZB 34/23, juris Rn. 12 m.w.N.). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 aaO m.w.N.; st. Rspr.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 aaO; st. Rspr.).

[54] bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Berufungsbegründung des Klägers diesen Anforderungen auch gerecht, als sie sich gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Klageantrag I.3 richtet.

[55] Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, es sei weder durch ein verursachungsorientiertes Verfahren im Sinne des § 153 Abs. 2 VVG noch durch den (aufsichtsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz des § 138 Abs. 2 VAG vorgeschrieben, dass Verträge mit einem höheren Rechnungszins in jedem beliebigen Fall ungeachtet aller sonstigen Gesichtspunkte eine Überschussbeteiligung erhalten müssten, die gleich hoch wie oder höher als die bei Verträgen mit

einem niedrigeren Rechnungszins ist. In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger die Klagabweisung durch das Landgericht hinsichtlich der Klageanträge, die sich auf die von der Beklagten geübte Praxis der Überschussbeteiligung bezogen, insgesamt als fehlerhaft gerügt und ausgeführt, § 138 Abs. 2 VAG stehe einer von ihm beanstandeten Benachteiligung der Alt-Versicherungsnehmer bei der Überschussbeteiligung entgegen. Hiermit hat der Kläger einen Umstand dargelegt, der die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die mit dem Klageantrag I. beanstandete Praxis der Überschussbeteiligung insgesamt in Frage stellen soll.

[56] b) Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es weder die in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren noch der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG im Grundsatz verbieten, bei der Zuteilung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

[57] aa) Ob eine solche sogenannte "risikoadjustierte Gesamtverzinsung" - auch als "Spreizung" der Überschussbeteiligung bezeichnet - bei Vorliegen sachlicher Gründe gerechtfertigt sein kann, wurde allerdings bislang unterschiedlich beurteilt. Während die BaFin ursprünglich die Auffassung vertreten hat, aus der Führung unterschiedlicher Rechnungszinssätze in einem Sicherungsvermögen folge aus Gründen der Gleichbehandlung ein Gebot der einheitlichen Gesamtverzinsung (Hinweise zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 11 Abs. 2 VAG bei der Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer,

VerBaFin 07/2004 S. 3 ff.; zustimmend Pirner, VW 2004, 656, 658), wird eine unterschiedliche Gesamtverzinsung in Abhängigkeit von der Höhe des Garantiezinses in der Literatur überwiegend jedenfalls für Zeiten eines lang anhaltenden Niedrigzinsumfeldes als zulässig oder sogar geboten angesehen, um eine dauerhafte Quersubventionierung von Beständen mit hohem Rechnungszins durch die übrigen Verträge zu verhindern (vgl. Grote in Dreher/Wandt, Solvency II in der Rechtsanwendung 2015 [2016] S. 109, 118 ff.; ders. in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 153 Rn. 28;

HK-VAG/Baroch Castellví, 2. Aufl. § 138 Rn. 22; Krause in Looschelders/

Pohlmann, 4. Aufl. § 153 Rn. 62 f.; Ortmann in Schwintowski/

Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 153 Rn. 66; Präve in Dreher, VAG 14. Aufl. § 138 Rn. 24; Albrecht, VW 2004, 659; Buchwald/Müller, VW 2004, 876, 878; Kling/Ruß, VW 2004, 254, 256; siehe auch Aktuarielle Anmerkungen zur Differenzierung der Überschussbeteiligung, Ergebnisbericht des Ausschusses Lebensversicherung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. vom 16. November 2017).

[58] bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Die BaFin hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 gegenüber dem Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass von dem Gebot der einheitlichen Gesamtverzinsung Ausnahmen möglich sind, wenn sachliche Gründe dafür existieren, dass eine unterschiedliche Festlegung der Gesamtverzinsung für verschiedene Produkte die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer besser sicherstellt. Anzunehmen ist das, wenn der höchste Garantiezins - wie in langanhaltenden Niedrigzinsphasen - langfristig nicht mehr mit den gesamten Überschüssen abgedeckt werden kann, weil die erwirtschafteten Überschüsse unter dem höchsten Garantiezins liegen. Denn dann werden die Überschüsse des Kollektivs aller Vertragsgenerationen zu einem gewissen Teil nur noch zugunsten eines Teils dieses Kollektivs, nämlich zugunsten der Vertragsgeneration mit Garantiezinsen oberhalb der Gesamtverzinsung bevorrechtigt verwendet (Grote in Dreher/Wandt, Solvency II in der Rechtsanwendung 2015 [2016] S. 109, 124 f.). Eine sich daraus bei langen Niedrigzinsphasen ergebende dauerhafte Verschiebung von Vermögen von einem Teil des Bestandes zu einem anderen ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG und der in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderten Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren nicht vereinbar (HK-VAG/Baroch Castellví, 2. Aufl. § 138 Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet Gleichbehandlung - wie die BaFin in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 zutreffend ausführt - in diesem Zusammenhang mithin nicht, dass die Leistungen von zwei unterschiedlichen Produkten in jedem einzelnen Kapitalmarktszenario übereinstimmen müssen, sondern vielmehr, dass der wahrscheinlichkeitsgewichtete Erwartungswert der Leistungen - ihr versicherungsmathematischer Wert - vergleichbar ist (vgl. auch Grote aaO S. 123 f.; Albrecht, VW 2004, 659).

[59] 3. Der Senat schließt sich der Annahme des Berufungsgerichts an, dass die vom Kläger angegriffenen Klauselbestandteile in Teil A Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3, Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1, Ziff. 6.1 (1) Buchst. a, Ziff. 8.2 (1) und Ziff. 10 AVB wirksam sind. Die von der Revision des Klägers dagegen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

[60] a) Die angegriffenen Klauselbestandteile zur Verwendung der Kapitalerträge in Teil A Ziff. 2.2 (1) Buchst. a AVB und zum Hinweis auf die Anwendung eines verursachungsorientierten Verfahrens in Teil A Ziff. 2.3 AVB benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

[61] Voraussetzung einer Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43). So liegt es hier nicht.

[62] Die angegriffenen Klauselbestandteile entsprechen der Rechtslage, da die von der Beklagten praktizierte Überschussbeteiligung - wie ausgeführt - mit der in § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV vorgegebenen Berechnung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung vereinbar ist und der in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderten Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren entspricht.

[63] b) Anders als der Kläger meint, verstößt der Hinweis in Teil A Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1 AVB, wonach die Abschluss- und Vertriebskosten und die sogenannten "übrigen Kosten" in den Beitrag einkalkuliert sind und daher "nicht gesondert gezahlt werden [müssen]", nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

[64] aa) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteile vom 5. Juli 2023

- IV ZR 118/22, r+s 2023, 666 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 11. Oktober 2023

- IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 35; vom 5. Juli 2023 aaO; jeweils m.w.N.).

[65] bb) Diesen Erfordernissen werden die angegriffenen Klauseln gerecht. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, sie seien mit derjenigen vergleichbar, über die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354) entschieden habe, und ebenso wie diese intransparent, weil der Versicherungsnehmer die gewählte Formulierung als ihm günstig verstehe und nicht deutlich werde, dass die Verrechnungsregelung im Fall der Kündigung oder Beitragsfreistellung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führe.

[66] Der Senat hat die seiner Entscheidung vom 9. Mai 2001 zugrunde liegende Klausel (aaO [juris Rn. 10]) deshalb als intransparent angesehen, weil der Versicherungsnehmer deren ersten Satz, wonach die mit dem Abschluss der Versicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, als ihm günstig verstehe. Deshalb müsse dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verdeutlicht werden, dass die nachfolgende Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeutet, dass er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen (aaO [juris Rn. 46]). Diese Erwägungen lassen sich auf die hier in Rede stehenden Klauseln nicht übertragen. Diese stellen zunächst unmissverständlich klar, dass die Abschluss- und Vertriebskosten wie auch die sogenannten übrigen Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen sind und erläutern erst im Anschluss daran, dass die Kosten in den Beitrag einkalkuliert sind und aus diesem Grunde nicht gesondert gezahlt werden müssen. Durch diese Klauselgestaltung wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien für den Fall, dass er von seinem Recht zur Kündigung oder Beitragsfreistellung Gebrauch macht, hinreichend verdeutlicht. Einer zusätzlichen Erläuterung der Zusammensetzung und Höhe der Kosten, die sich aus dem in Teil A Ziff. 6.1 (3) AVB in Bezug genommenen Produktinformationsblatt ergeben, bedurfte es demgegenüber - entgegen der Auffassung des Klägers - unter Transparenzgesichtspunkten nicht.

[67] Soweit der Kläger im Hinblick auf seinen weiteren Vortrag zu den Klauseln Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[68] c) Zu Recht haben die Vorinstanzen auch die Klausel in Teil A Ziff. 6.1 (1) Buchst. a AVB, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, als wirksam angesehen.

[69] aa) Das Berufungsgericht - dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 28; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 20 m.w.N.) - ist zutreffend davon ausgegangen, die Klausel umfasse, soweit sie hinsichtlich der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten längstens auf das Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer abstellt, sowohl den Fall, dass die Prämie in einem Einmalbeitrag bezahlt wird als auch den Fall einer Zahlung der Prämie in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren. Sie sei dahin zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer im Fall der Entrichtung einer Einmalprämie bei einer Kündigung innerhalb der ersten fünf Jahre mit den vollständigen Abschluss- und Vertriebskosten belastet werde, während sie bei Zahlung der Prämie in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren im Falle einer frühzeitigen Kündigung zu einer anteiligen Mehrbelastung führe. Gegen diese Auslegung, die zugleich die der weiteren Inhaltskontrolle zugrunde zu legende "kundenfeindlichste Auslegung" darstellt (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 36 m.w.N.), wendet sich der Kläger mit seiner Revision - mit Recht - nicht.

[70] bb) In dieser Auslegung hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. So liegt es hier nicht. Indem die Klausel bestimmt, dass die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, weicht sie - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ab.

[71] § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG bestimmt für Lebens- bzw. Rentenversicherungen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist (§ 169 Abs. 1 VVG), dass der vom Versicherer zu zahlende Rückkaufswert bei einer Kündigung mindestens der Betrag des - nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten - Deckungskapitals ist, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Für Verträge, bei denen die Prämie in einem Einmalbeitrag entrichtet wird oder bei denen die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, trifft § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG demgegenüber keine Regelung.

[72] (1) Nach in Rechtsprechung und Literatur vorherrschender Auffassung unterfallen Lebensversicherungen gegen Einmalprämie und mit einer Prämienzahlungsdauer von weniger als fünf Jahren nicht dem Anwendungsbereich des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG über den sogenannten Mindestrückkaufswert (vgl. OLG Hamm r+s 2018, 265 Rn. 23 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2018 - 3 U 169/17, juris Rn. 101; OLG Köln r+s 2017, 149 Rn. 24; Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung [2016] § 12 ARB Rn. 70, 74 f.; BeckOK-VVG/Binz, § 169 Rn. 27 f. [Stand: 1. August 2024]; HK-VVG/Brambach, 4. Aufl. § 169 Rn. 40; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 169 Rn. 33; ders. in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1151 ff.; Looschelders in

Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 44; MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 98; Ortmann in Schwintowski/

Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 169 Rn. 57; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 38; ders. in Halm/Engelbrecht/ Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 6. Aufl. Kap. 21 Rn. 90; Schumacher, Der Rückkaufswert von Lebensversicherungen [2012] S. 183 ff.; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 98 f.;

Engeländer, VersR 2007, 1297, 1307; ebenso BaFin, Hinweise zu einigen Auslegungsfragen zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom 28. Mai 2008, Geschäftszeichen VA 21 - A - 2008/0033 [abrufbar unter: www.bafin.de]; unentschieden Römer, r+s 2008, 405, 408 mit Fn. 27). Diese Auffassung trifft zu. Das ergibt die Auslegung des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

[73] (2) (a) Allerdings lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG, die für den Fall der Kündigung des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten unterschiedslos "die ersten fünf Vertragsjahre" in den Blick nimmt, keine eindeutige Aussage zu der Frage entnehmen, wie der Mindestrückkaufswert bei Verträgen mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren zu ermitteln ist. Dass § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag und mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren nicht ausdrücklich von der Regelung ausnimmt, lässt aber - anders als der Kläger meint - keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass die gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren bei allen Lebens- bzw. Rentenversicherungen unabhängig von der Art der Prämienzahlung stattzufinden hätte (vgl. MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 98; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 38). Der Gesetzgeber ist vielmehr selbst davon ausgegangen, dass die Bestimmung die Vereinbarung einer Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien voraussetzt und damit jedenfalls keine Anwendung auf Verträge mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rn. 17 ff.) findet (BT-Drucks. 16/3945 S. 102 re. Sp.; vgl. auch Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1157).

[74] (b) Für ein Verständnis dahingehend, dass Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag und mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren nicht dem Anwendungsbereich der Regelung in § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG unterfallen, sprechen die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

[75] Die Bestimmung des § 169 Abs. 3 VVG zielt auf eine Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiv-rechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht (BVerfG VersR 2006, 489 Rn. 58). Diesen Anforderungen trug die Regelung in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, nach der der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen war, nicht hinreichend Rechnung (BVerfG aaO Rn. 66).

[76] Das nach bisherigem Recht bestehende Schutzdefizit wurde durch die in den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313 ff. [juris Rn. 41 ff.]; IV ZR 177/03, juris Rn. 52 ff.) in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden neuen Regelung behoben. Mit der Neuregelung in § 169 Abs. 3 VVG sollte an die Stelle des Zeitwertes eine möglichst klare und nachvollziehbare Berechnung des Rückkaufswertes treten, die einerseits dem Versicherungsnehmer bei der Inanspruchnahme des Kündigungsrechts den durch die gezahlten Prämien angesparten Wert des Vertrages erhält, andererseits den Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet noch ihm gestattet, Vorteile aus der Tatsache der Kündigung zu ziehen

(BT-Drucks. 16/3945 S. 102 li. Sp.). Zugleich beabsichtigte der Gesetzgeber, die Transparenz hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufswertes deutlich zu verbessern, um Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach Herstellung einer höheren Transparenz (vgl. BVerfG VersR 2005, 1109; VersR 2005, 1127) auch für die Berechnung der Rückkaufswerte nachzukommen (BT-Drucks. 16/3945 aaO und S. 52 ff.).

[77] Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) entschieden und im Einzelnen begründet hat, lässt die insbesondere mit den objektiv-rechtlichen Schutzpflichten des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, VersR 2006, 489) keinen Zweifel daran, dass eine Methode der Abschlusskostenverrechnung, die dazu führt, dass dem Versicherungsnehmer im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht, unwirksam ist, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die maßgeblichen Bedingungen transparent sind oder nicht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 27; BVerfG aaO Rn. 62, 65, 69). Eine zulässige Abschlusskostenverrechnung setzt vielmehr einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen die Abschlusskosten Neuversicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden und es müssen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten im Falle der Zillmerung zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen - auch mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit - in einem angemessenen Verhältnis stehen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 26; BVerfG aaO Rn. 59, 61 f., 65).

[78] Dieser auch in der Regelung für sogenannte Frühstornofälle in § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG zum Ausdruck kommende Regelungsplan des Gesetzgebers erfordert allerdings - anders als der Kläger meint - bei Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag und mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren nicht die gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Bestimmung will Situationen vermeiden, in denen im Fall der Kündigung an den Versicherungsnehmer kein oder nur ein äußerst geringer Rückkaufswert ausgezahlt wird (vgl. Schumacher, Der Rückkaufswert von Lebensversicherungen [2012] S. 184). Das ist bei Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag und mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren indessen nicht der Fall, weil es bei ihnen durch eine gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die vereinbarten Beitragsjahre nicht zu einer übermäßigen Minderung des Rückkaufswertes, der stets nur unwesentlich unter den gezahlten Prämien liegt, kommt (vgl. OLG Hamm r+s 2018, 265 Rn. 23; Schumacher aaO S. 185 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1307). Aufgrund des von vornherein hohen Rückkaufswertes gibt es mithin bei diesen Verträgen keinen Regelungsbedarf; der Versicherungsnehmer bedarf insofern auch keines besonderen Schutzes (vgl. Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 169 Rn. 33; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 38; MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 98).

[79] Die Regelung in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zielt zudem - wie der Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze im Halbsatz 2 der Bestimmung deutlich macht - auf einen Ausgleich der Nachteile des Zillmerungsverfahrens (vgl. Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1154 f.). Eine Zillmerung ist aber bei einer Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag schon begrifflich ausgeschlossen, weil die sofortige Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zugleich eine zeitanteilsmäßige über die gesamte Beitragszahlungsdauer bedeutet (Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 38; vgl. auch

HK-VVG/Brambach, 4. Aufl. § 169 Rn. 40; MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 98; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1307).

[80] Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Beiträgen objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht, aufsichtsrechtlich geboten und nach den Vorschriften über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben ist; die Verrechnung mit den Beiträgen entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318 f. [juris Rn. 41, 52]). Die - unterschiedliche - Interessenlage der Versicherungsnehmer, die einen Vertrag mit jahrelanger Beitragspflicht abschließen und die davon abhängt, ob sie den Vertrag abwickeln oder frühzeitig kündigen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO S. 320 f. [juris Rn. 55 f., 59]), ist nicht vergleichbar mit der Interessenlage eines Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag oder mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren. Da Letzterer seine Aufwendungen über einen überschaubaren Zeitraum kalkuliert hat, ist das Risiko eines Scheiterns seiner Leistungsverpflichtung - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - wesentlich geringer als bei jahrelanger Beitragspflicht.

[81] (c) Dieses Verständnis entspricht dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, die Nachteile des Zillmerungsverfahrens in sogenannten Frühstornofällen auszugleichen. Mit der Sonderregelung in § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die bisherige Praxis der Versicherer, die ersten Prämien zur Deckung der Abschlusskosten zu verwenden und auf dieser Grundlage die Prämie zu kalkulieren (Zillmerung), die Interessen der Versicherungsnehmer, die aus unterschiedlichen Gründen von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machten, nicht hinreichend berücksichtigte, weil zumindest in den ersten zwei Vertragsjahren kein Rückkaufswert bestand (BT-Drucks. 16/3945 S. 102 re. Sp.). Ihm ging es danach - in der Annahme, dass mehrere Prämien zu zahlen sind, ohne Verträge mit kürzerer Laufzeit oder Einmalbeitragsprodukte zu berücksichtigen (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung [2016] § 12 ARB Rn. 70) - erklärtermaßen darum, den Versicherungsnehmer im Falle einer Vertragskündigung vor dem sich aus der Zillmerung ergebenden Fehlen eines Rückkaufswertes zu schützen und zu erreichen, dass ihm ein Mindestrückkaufswert zusteht. Diese Gründe für die in § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG angeordnete Streckung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre greifen - wie ausgeführt - bei Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag und mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren nicht Platz. Bei Verträgen mit Einmalbeitrag fehlt es an einem Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers schon deshalb, weil bei ihnen nicht die Möglichkeit besteht, die Abschlusskosten beitragsproportional bzw. -disproportional zu verrechnen (vgl. Baroch Castellví aaO). Die sofortige Verrechnung ist stets zugleich eine zeitanteilsmäßige über die gesamte Beitragszahlungsdauer (vgl. Engeländer, VersR 2007, 1297, 1307), so dass die Nachteile für den Versicherungsnehmer, denen der Gesetzgeber mit § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG begegnen will, bei diesen Verträgen nicht eintreten können.

[82] (d) Die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt dies. Die Bestimmung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG knüpft an das sogenannte "Riester-Modell" nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (AltZertG, BGBl. I S. 1310, 1322), geändert durch Art. 7 des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, 1442), an

(BT-Drucks. 16/3945 S. 53 li. Sp., 102 re. Sp.). Als Vorbild diente dem Gesetzgeber hierbei die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG (Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1153), nach der die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten ebenfalls über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen zu verteilen sind, soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Die BaFin vertrat zu dieser Bestimmung bereits vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) die Auffassung, dass die gesetzliche Regelung nicht auf den Fall passe, dass die Ansparphase weniger als fünf Jahre beträgt, weil es in diesem Fall keinen Sinn ergebe, die Abschluss- und Vertriebskosten von den Auszahlungen abzuziehen (Kommentierung der BaFin zum AltZertG vom 26. Juni 2001 [Stand: 28. August 2007], § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8; vgl. nunmehr Bundeszentralamt für

Steuern, Kommentar zum AltZertG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Anm. 6

[Stand: November 2018], abrufbar unter www.bzst.de). Ein Wille des Gesetzgebers, von dieser aufsichtsbehördlichen Auslegung bei der Regelung in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG abzuweichen, ist nicht ersichtlich (vgl. Grote aaO; Schumacher, Der Rückkaufswert von Lebensversicherungen [2012] S. 184).

[83] Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Gehörsrüge erhebt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[84] d) Das Berufungsgericht hält den vom Kläger beanstandeten Teil der Klausel in Teil A Ziff. 8.2 (1) AVB zur Berechnung des Rückkaufswertes für kontrollfrei, weil dieser die Rechtslage - soweit sie sich auf die Vorgaben für die Berechnung des Deckungskapitals bezieht - richtig wiedergebe. Das trifft zu. Der beanstandete Teil der Klausel ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen und auch nicht wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam.

[85] aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte deklaratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung treten würde (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 358 [juris Rn. 29] zu § 8 AGBG; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014

- XII ZR 164/12, VersR 2015, 754 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

[86] Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17, BGHZ 223, 1 Rn. 27; vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, VersR 2015, 754 Rn. 13 m.w.N.).

[87] Teil A Ziff. 8.2 (1) AVB verpflichtet die Beklagte, als Rückkaufswert im Falle der Kündigung das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital auszuzahlen, das mindestens den Wert hat, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt, höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer. Nichts anderes gilt nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG. Der in Halbsatz 2 dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze stellt klar, dass es dem Versicherer in sogenannten Frühstornofällen nur gestattet ist, bei der Berechnung des Rückkaufswertes den Teil der Abschlusskosten in Ansatz zu bringen, der nach geltendem Aufsichtsrecht (siehe § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VAG i.V.m. § 4 Abs. 1 DeckRV) gezillmert werden darf (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 102 re. Sp.). Bei Verträgen mit einer Beitragszahlungsdauer von unter fünf Jahren sind diese Kosten - wie ausgeführt - über den Zeitraum der Beitragszahlungsdauer gleichmäßig zu verteilen. Damit besteht Identität zwischen der Gesetzeslage und den vom Kläger beanstandeten Teilen der Klausel. Auf die Frage, ob die Beklagte tatsächlich aufsichtsrechtliche Beschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 DeckRV nicht beachtet, kommt es - anders als der Kläger meint - für die Wirksamkeit der Klausel nicht an.

[88] Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[89] bb) Die vom Kläger beanstandeten Teile der Klausel sind auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 23 m.w.N.). So liegt der Fall hier indessen nicht. Die Klausel ist weder auslegungsbedürftig noch füllt sie einen vom Gesetz eröffneten Spielraum aus. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG schreibt eine Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre nicht für solche Verträge vor, bei denen vereinbart ist, dass Beiträge für eine kürzere Zeit gezahlt werden. In solchen Fällen sind diese Kosten - wie ausgeführt - nur auf die Zeit der Beitragszahlung zu verteilen.

[90] cc) Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch (§ 5 Abs. 1 UWG) geltend. Wie ausgeführt entspricht die Angabe in Teil A Ziff. 8.2 (1) AVB, dass das Deckungskapital mindestens den Wert hat, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre, höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer ergibt, der geltenden Rechtslage. Dass die Beklagte - wie vom Kläger zugrunde gelegt - aufsichtsrechtlichen Vorgaben zuwider Verträge mit Abschluss- und Vertriebskosten oberhalb des sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV ergebenden Zillmersatzes von 25 Promille der Summe aller kalkulierten Prämien belastet, lässt sich der Klausel bereits nicht entnehmen.

[91] e) Ohne Erfolg bleibt auch das Unterlassungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Verwendung der Klausel in Teil A Ziff. 10 AVB mit den darin enthaltenen Abänderungen ZR 1 bis ZR 17. Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sodass die Einwände der Beklagten, die Frage einer wirksamen Einbeziehung der Abänderungen in die Versicherungsverträge mit den betreffenden Versicherungsnehmern sei der Klärung im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens nicht zugänglich und es fehle in Ansehung diverser Abänderungen schon an der Aktivlegitimation des Klägers, weil die Versicherungsnehmer nicht Verbraucher seien, keiner Entscheidung bedürfen.

[92] aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44 m.w.N.). Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann. Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden dabei nicht erspart bleiben. Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (Senatsurteil vom

23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. [juris Rn. 15] m.w.N.).

[93] bb) Diesen Erfordernissen genügt die Klausel in Teil A Ziff. 10 AVB, die für einige Verträge bestimmte Regelungen des "Baustein[s] Altersvorsorge - Zukunftsrente P E " in einzelnen Punkten ändert, ergänzt oder ersetzt. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird dabei durch die Gestaltung der Klausel nicht der Eindruck vermittelt, für seinen Vertrag finde jede der darin enthaltenen Regelungen Geltung. Sie weist ihn vielmehr schon einleitend und unmissverständlich darauf hin, dass sie lediglich für einige Verträge Abänderungen von den zuvor aufgeführten Standardklauseln enthält, deren Geltung dem Versicherungsschein oder der Versicherungsbescheinigung entnommen werden kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann sich im Folgenden durch die klar und verständlich formulierten sowie optisch hervorgehobenen Verweisungen in Frageform den Inhalt der für ihn maßgeblichen Vertragsbestimmungen unter Heranziehung der Änderungsklauseln erschließen. Dieser Aufwand ist ihm zumutbar. Die Klausel gibt dem Versicherungsnehmer einen Weg vor, mit dem er sich die Lektüre aller der in den Nummern ZR 1 bis ZR 17 vorgegebenen Regelungen ersparen kann. Selbst wenn er die einleitenden Hinweise unbeachtet lässt und sich sogleich den einzelnen Abänderungen zuwendet, verdeutlicht ihm deren jeweilige Überschrift klar und unmissverständlich, in welchen Fällen sie Anwendung findet.

[94] Allerdings hält eine Regelung der Transparenzkontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38/14, r+s 2016, 138 Rn. 24 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Zwar werden mit dem von der Beklagten verwendeten Regelungskonzept - je nach der getroffenen Vereinbarung - die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Klausel, von der abgewichen wird, dargestellt. Das wäre aber wegen der Vielzahl von Verträgen mit ihren vielfältigen Besonderheiten auch weder einfacher noch besonders naheliegend. Entscheidend ist, dass die gewählte Regelungstechnik auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend verdeutlicht, dass von den Standardbedingungen abweichende Klauseln existieren und welche dieser Abänderungen für seinen Vertrag gelten, zumal sich aus dem Inhalt der Änderungsbedingungen auch nach der Ansicht des Klägers keine Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten ergeben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es - wie der Kläger meint - der Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Versicherungsnehmer nur mit den ihn betreffenden Klauseln zu konfrontieren. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 45 m.w.N.).

[95] 4. Zu Unrecht beanstandet der Kläger die Regelungen im Pro­

duktinformationsblatt der Beklagten zur Belastung des Versicherungsnehmers mit sogenannten "übrigen Kosten" neben Abschluss- und Vertriebskosten. Das Berufungsurteil erweist sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei dem Versicherer unbenommen, einen über den Höchstzillmersatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV hinausgehenden Abschlussaufwand zu betreiben und diesen im ungestörten Versicherungsverhältnis über die gesamte Beitragszahlungsdauer proportional, also auch während der ersten fünf Jahre, zu verteilen; lediglich im Falle einer frühzeitigen Kündigung sei der Höchstzillmersatz zu beachten.

[96] a) Die Auslegung des Berufungsantrags A.III.2 durch das Berufungsgericht, der Kläger greife den Inhalt des Produktinformationsblattes nur insoweit an, als Abschluss- und Vertriebskosten, auch soweit sie in den "übrigen Kosten" enthalten seien, insgesamt nicht höher als der Zillmersatz liegen dürften, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Auslegung ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, VersR 2006, 947 Rn. 13; jeweils m.w.N.).

[97] Nach diesen Grundsätzen eröffnet der Wortlaut des Antrags, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, keinen Raum für eine Auslegung, nach welcher der Kläger zugleich eine Verschleierung von Abschlusskosten durch die Verwendung unklarer Begriffe beanstandet und einwendet, Abschlusskosten würden entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV als "übrige Kosten" ausgewiesen. Vielmehr machen die Wendung "... dies mit der Folge ..." und die inhaltliche Verknüpfung der Begriffe "Gesamtbelastung ... mit Abschluss- und Vertriebskosten" und "Höchst-zillmersatz" deutlich, dass es dem Kläger darum geht, die Unwirksamkeit einer Abwälzung von Kosten - unabhängig von ihrer Bezeichnung als "übrige Kosten" oder "Abschluss- und Vertriebskosten" - auf die Versicherungsnehmer zu beanstanden, soweit sie den Zillmersatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV überschreiten.

[98] Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[99] b) Das Produktinformationsblatt der Beklagten ist auch nicht unrichtig. Der Bestimmung in § 4 Abs. 1 DeckRV lässt sich - anders als der Kläger meint - nicht entnehmen, dass eine Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten unzulässig ist, die über den Höchstzillmersatz hinausgeht. Zwar trifft es zu, dass nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG für die Berechnung des sogenannten Mindestrückkaufswertes der Betrag des Deckungskapitals maßgeblich ist, der sich errechnet, wenn die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, wobei nach der Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV, die § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VVG als aufsichtsrechtliche Regelung über Höchstzillmersätze unberührt lässt, der Zillmersatz den Höchstbetrag von 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten darf. Aufgrund der Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ist aber lediglich bei einer Kündigung innerhalb der ersten fünf Jahre, mithin in sogenannten Früh-stornofällen, für den einzelnen Vertrag im Wege der Fiktion zu unterstellen, dass die Abschlusskosten in gleichen Beträgen auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden und der so ermittelte Rückkaufswert sodann an den Versicherungsnehmer auszukehren ist (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 86; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 35; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 169 Rn. 62). Dem widerspricht das Produktinformationsblatt der Beklagten nicht, das - anders als die Versicherungsinformationen - keine Informationen zur Höhe des Rückkaufswertes enthält.

[100] Demgegenüber enthält § 169 Abs. 3 VVG keine Regelung zur Zulässigkeit der Verteilung über den Höchstzillmersatz hinausgehender Abschlusskosten im ungestörten Versicherungsverhältnis. Das entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG, mit der es dem Gesetzgeber allein darum ging, eine Sonderregelung für sogenannte Frühstornofälle zu schaffen (BT-Drucks. 16/3945 S. 102 re. Sp.), und zwar im Wege eines fairen Interessenausgleichs zwischen dem Kündigenden und den im Kollektiv verbleibenden Versicherungsnehmern (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 320 ff. [juris Rn. 55 ff.]; MünchKomm-VVG/Mönnich, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 97; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 35; jeweils m.w.N.). Damit ist hingegen nichts darüber gesagt, ob die Abschlusskosten im ungestörten Versicherungsverhältnis den Höchstzillmersatz überschreiten dürfen, wovon der Gesetzgeber ausdrücklich ausgegangen ist (BT-Drucks. 16/3945 S. 104 li. Sp.). Die Regelung in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG steht mithin einer beitragsproportionalen Verteilung den jeweiligen Höchstzillmersatz übersteigender Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit des Vertrages im ungestörten Versicherungsverhältnis nicht entgegen (vgl. MünchKomm-VVG/Mönnich aaO; Reiff in Prölss/Martin aaO Rn. 36; Schumacher, Der Rückkaufswert von Lebensversicherungen [2012] S. 168 ff.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1306 f.), vorausgesetzt dem Versicherungsnehmer verbleibt auch bei späterer Kündigung immer mindestens der Sockelwert (Schumacher aaO S. 173).

[101] 5. Vergeblich wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben in den Versicherungsinformationen zu einer verursachungsorientierten Überschussbeteiligung seien zulässig. Aus den genannten Gründen stimmt die Ermittlung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung durch den Beklagten mit den Vorgaben des § 6 Abs. 1 MindZV überein.

[102] 6. Auch soweit sich die Revision schließlich gegen die teilweise Aberkennung von Abmahnkosten richtet, hat sie keinen Erfolg. Dem Kläger steht - wie unter D. III. noch auszuführen sein wird - ein Anspruch auf Abmahnkosten lediglich im Umfang einer 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 12.500 € zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) nach den bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Sätzen, mithin in Höhe von 805,20 €, zu.

[103] Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[104] D. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision der Beklagten teilweise begründet.

[105] I. Die Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) Unterabs. 1 und 3 sowie Ziff. 8.2 (2) AVB zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung sind wirksam. Sie halten einer Inhaltskontrolle - auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - stand.

[106] 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich Transparenzbedenken nicht daraus, dass die Klauseln mit ihrer Regelung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs die Folgen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend verständlich machen.

[107] Die Klauseln legen in ihrem jeweiligen Unterabs. 1 zunächst betragsmäßig - für den Fall der Kündigung durch Verweis auf die Versicherungsinformationen - den Stornoabzug fest. In ihrem jeweiligen Unterabs. 3 regeln die Klauseln sodann für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend deutlich und verständlich die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, indem sie das an die Systematik des § 309 Nr. 5 BGB angelehnte Regel-Ausnahme-Verhältnis klarstellen, wonach zunächst der Versicherer als Verwender in einem ersten Schritt darlegungs- und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs ist und den Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 65). Die Klauseln weisen damit ausreichend deutlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit des Abzugs der Beklagten zu. Indem sie im Folgenden dem Versicherungsnehmer den Nachweis abverlangen, der Abzug sei in dessen Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen, stellen sie für ihn das tatsächlich zutreffende Regel-Ausnahme-Verhältnis der Beweislast mit der Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit verständlich klar, ohne dass Zweifel verbleiben, worauf sich die jeweilige Darlegungs- und Beweislast bezieht. Nicht erforderlich ist demgegenüber ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Beweislast für die Angemessenheit bei der Beklagten als Verwenderin liegt (BeckOGK-BGB/Weiler, § 309 Nr. 5 Rn. 154

[Stand: 1. Juni 2024]).

[108] 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) Unterabs. 1 und Ziff. 8.2 (2) AVB auch nicht deshalb intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck erwecken, er sei bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, den durch die Beitragsfreistellung oder Kündigung verursachten erhöhten Verwaltungsaufwand auszugleichen.

[109] Gemäß §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG ist der Versicherer im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung zu einem Abzug nur berechtigt, wenn ein solcher vereinbart ist. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass der festgelegte Abzug nicht gesetzlich vorgesehen ist, sondern auf einer entsprechenden Vereinbarung beruht, bedarf es dabei nicht. Letzteres ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits aus dem Umstand, dass der Versicherer die generelle Angemessenheit des Abzugs darlegen und beweisen muss.

[110] 3. Da die Auffassung des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Klausel in Teil A Ziff. 8.2 (2) AVB nicht zutrifft, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der auf Seite 3 der Versicherungsinformationen wiedergegebenen Tabelle zu den Leistungen bei einer Kündigung bis zum Rentenbeginn in Bezug auf die in der zweiten Spalte der Modellrechnung ("Abzug bei Kündigung") angegebenen Werte zu.

[111] II. Gegen die teilweise Zuerkennung eines Anspruchs aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 169 Abs. 3 Satz 2 VVG und § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 6 VVG-InfoV auf Unterlassung der Verwendung der auf Seite 3 der Versicherungsinformationen wiedergegebenen Tabelle zu den Leistungen bei einer Kündigung bis zum Rentenbeginn wendet sich die Beklagte demgegenüber ohne Erfolg.

[112] 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die für die ersten fünf Vertragsjahre der Modellrechnung (2018 bis 2022) in der ersten Spalte der Tabelle dargestellten Rückkaufswerte auch Kosten beinhalten, bei denen es sich um Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG handelt und diese - entgegen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG - über den Höchstzillmersatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV hinausgehen. Dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, wonach in den "übrigen Kosten" in Höhe von 17,92 € pro Versicherungsjahr auch solche Kosten enthalten seien, die im Sinne von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG als Abschluss- und Vertriebskosten gelten, als unstreitig zugrunde gelegt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[113] Bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist der Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG mindestens der Betrag des

Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Hierbei ist der Höchstzillmersatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV zu beachten. Das hat zur Folge, dass der Zillmersatz 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten darf. Da dieser Anteil nach den hier maßgeblichen Berechnungen des Klägers bereits durch die als solche ausgewiesenen Abschluss- und Vertriebskosten ausgeschöpft ist, erweisen sich die in der Modellrechnung für die Vertragsjahre 2018 bis 2022 angegebenen Rückkaufswerte als unzutreffend.

[114] 2. Vergeblich wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Abschlusskostenbegriff aus § 43 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) herangezogen. Der Begriff der Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne der Prämienkalkulation des Lebensversicherers umfasst nach den Wertungen der - insoweit einheitlich auszulegenden - § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG und § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV nicht nur die in den Beitrag einkalkulierten - sogenannten frontlastigen - unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, sondern auch mittelbar zurechenbare Aufwendungen, etwa für Werbung oder Kosten der Antragsbearbeitung einschließlich der Vertriebskosten (vgl. Rudy in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 2; Baroch Castellví, r+s 2009, 1, 2 f.). Das folgt aus der Legaldefinition des Begriffs der Abschlussaufwendungen in § 43 Abs. 2 RechVersV. Die von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG erfassten Abschluss- und Vertriebskosten sind mithin sämtliche Kosten, die vom Versicherer nicht als laufende Verwaltungskosten von der Prämie prozentual erhoben werden (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 87); auf ihre Bezeichnung kommt es nicht an (vgl. Schwintowski/Ortmann, VersR 2014, 1401, 1403 f.). Etwas anderes ergibt sich - anders als die Beklagte meint - nicht aus der Begründung zur

VVG-InfoV (abgedruckt in VersR 2008, 183 ff.). Diese verhält sich (aaO S. 188) nur zur Darstellung der "einkalkulierten Kosten", die sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV richtet und den Begriff der Abschlusskosten nicht definiert, sondern voraussetzt.

[115] 3. Wegen der unberechtigten Belastung mit Abschluss- und Vertriebskosten in den ersten fünf Vertragsjahren treffen auch die Angaben in der dritten und vierten Spalte ("Garantierter Rückkaufswert" und "Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung") in der auf Seite 3 der Versicherungsinformationen wiedergegebenen Tabelle zu den Leistungen bei einer Kündigung bis zum Rentenbeginn nicht zu.

[116] III. Teilweise begründet ist die Revision der Beklagten dagegen, soweit sie sich gegen die Zuerkennung von Abmahnkosten richtet. Dem Kläger steht gegen sie ein Anspruch auf Abmahnkosten lediglich im Umfang einer 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 12.500 € zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) nach den bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Sätzen, mithin in Höhe von 805,20 €, zu. Nicht durchzudringen vermag die Beklagte dagegen mit ihrem Einwand, die Voraussetzungen, unter denen der Kläger einen Rechtsanwalt für die Abmahnung einschalten konnte, lägen nicht vor.

[117] Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum

1. Dezember 2020 geltenden Fassung ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten

(Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 75 [insoweit in BGHZ 194, 208 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom

14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 60 - Klauselersetzung). Zur Erfüllung seines Verbandszwecks muss er grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06, VersR 2009, 278 Rn. 15 - Abmahnkostenersatz; vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, NJW 1984, 2525 [juris Rn. 11] - Anwaltsabmahnung I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/

Bornkamm/Feddersen, UWG 42. Aufl. § 13 Rn. 129). So liegt der Fall hier aber nicht.

[118] Die Abmahnung der von der Beklagten geübten Praxis der Überschussbeteiligung und der in die Versicherungsverhältnisse ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte im Streitfall eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis des auch für den in Verbandsklageverfahren erfahrenen Klägers nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigten (vgl. BGH,

Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 62 ­ Klauselersetzung). Angesichts dessen kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht darauf an, ob der Kläger über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

[119] Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eine Gehörsrüge erhebt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[120] E. Die Anschlussrevisionen beider Parteien sind unzulässig.

[121] I. Da § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision zwar auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Aus ihrem Charakter als unselbständigem Rechtsmittel akzessorischer Natur folgt jedoch, dass mit ihr kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15, VersR 2019, 492 Rn. 29 m.w.N.). Eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision würde zudem in Fällen, in denen die Hauptrevision - wie hier - zugunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des

Revisionsklägers führen und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausgehen. Bei einer uneingeschränkten Statthaftigkeit der Anschlussrevision könnte der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Dagegen kann bei einer beschränkten Zulassung der Revision der Revisionskläger das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 aaO Rn. 30 m.w.N.).

[122] II. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an dem für die Zulässigkeit des jeweiligen Anschlussrechtsmittels erforderlichen Zusammenhang.

[123] 1. a) Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussrevision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht darin zu seinem Nachteil entschieden hat. Dazu führt er aus, dass er die Zuerkennung der zu seinen Gunsten ausgeurteilten Unterlassungsansprüche in einem weiteren Umfang - soweit beantragt, uneingeschränkt - begehre, weil die Beklagte nicht nur gegen die Bestimmungen des UKlaG, sondern auch gegen das UWG als Verbraucherschutzgesetz verstoßen habe, und zwar nicht nur hinsichtlich der Teile der AVB, die das Berufungsgericht für unwirksam erachtet habe, sondern insgesamt im beantragten Umfang. Dagegen hat das Berufungsgericht die Revision zugunsten der Beklagten nur beschränkt im Hinblick auf die ordnungsmittelbewehrte Untersagung zugelassen, die Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) und Ziff. 8.2 (2) AVB zu verwenden oder sich bei der Abwicklung hierauf zu berufen, sowie im Hinblick auf den Berufungsantrag A.IV.2 und die diesbezügliche Untersagung, vor oder bei Abschluss von Rentenversicherungen Versicherungsinformationen zu verwenden, die - so wie in der Tabelle auf Seite 3 der Versicherungsinformationen geschehen - in der ersten Spalte Rückkaufswerte nach § 169 Abs. 3 VVG für die ersten fünf Vertragsjahre ausweisen, die das Ergebnis rechtswidrig überhöhter Abschluss- und Vertriebskosten darstellen, in der zweiten Spalte Abzüge bei Kündigung ausweisen, die wegen fehlender wirksamer Vereinbarung nicht erfolgen dürfen, in der dritte Spalte garantierte Rückkaufswerte ausweisen, die ihrerseits auf unzulässigen Abzügen beruhen und in der vierten Spalte Gesamtleistungen bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung ausweisen, die auf unzulässigen Abzügen beruhen.

[124] b) Soweit der Kläger mit seiner Anschlussrevision somit Unterlassungsansprüche auch im Hinblick auf die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen, im Hinblick auf weitere Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten und im Hinblick auf diesen entsprechende Informationen im Produktinformationsblatt und in den Versicherungsinformationen geltend macht, steht die Anschlussrevision weder in einem hinreichenden rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zugelassenen Revision der Beklagten.

[125] Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach den §§ 1, 3 UKlaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbständige Klauselteil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (vgl.

Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9 m.w.N.). Danach betreffen die Klauseln in Teil A Ziff. 7.1 (5) und Ziff. 8.2 (2) AVB, die - neben dem Berufungsantrag A.IV.2 - Gegenstand der beschränkt zugelassenen Revision zugunsten der Beklagten sind, gegenüber den übrigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Regelungen im Produktinformationsblatt und in den Versicherungsinformationen, bezüglich deren Verwendung der Kläger Unterlassung begehrt, verschiedene Streitgegenstände. Sie stimmen weder nach ihrem Regelungsgehalt noch nach ihrem sonstigen Inhalt überein, sondern sind inhaltlich selbständig, da erstere den Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung betreffen, während letztere Regelungen unter anderem zu Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistung, zur Überschussbeteiligung sowie zur Höhe und Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten enthalten. Ihnen ist lediglich gemeinsam, dass sie sich in den Vertragsdokumenten der Beklagten zu dem hier in Rede stehenden Versicherungstarif befinden. Für die Annahme eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs reicht es indessen nicht aus, dass die Ansprüche auf derselben Vertragsgrundlage beruhen und daher jeweils von Anfang an Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 - VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234 Rn. 37 m.w.N.).

[126] 2. Auch die Anschlussrevision der Beklagten steht weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der - zugelassenen - Revision des Klägers. Denn die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung im Hinblick auf die Klauseln in Teil A Ziff. 6.2, Ziff. 7.2 Satz 1 und Ziff. 8.3 Satz 1 und 2 AVB. Dagegen hat das Berufungsgericht die Revision zugunsten des Klägers beschränkt im Hinblick auf die Berufungsanträge A.I.1, A.I.2, die Klauseln in Teil A Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3, Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1, Ziff. 6.1 (1) Buchst. a, Ziff. 8.2 (1) und Ziff. 10 AVB sowie im Hinblick auf die Berufungsanträge A.III.2, A.IV.1 und - insoweit durch den Kläger nicht in der Form des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO begründet - A.IV.2 zugelassen. Neben dem Berufungsantrag A.IV.2 betreffen die Rechtsmittel damit verschiedene Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Inhalte des Produktinformationsblattes und der Versicherungsinformationen, deren Inhalte und zugrunde liegende Fragestellungen voneinander abweichen.

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Dr. Götz Piontek

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