BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 14/18

29.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

19. Dezember 2018

Fahrner,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 535


Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2018 ­ XII ZR 109/17 ­ juris).


BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 14/18 - LG Bad Kreuznach, AG Bad Kreuznach


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Februar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Beklagte vertreibt Werbeflächen auf Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen. Die Gegenstände erwirbt sie, um sie an soziale und andere Institutionen zu verleihen. Mit der Klägerin schloss sie am 2. März 2016 für die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsklausel einen Vertrag über Werbeflächen auf der Bande einer mobilen Soccer-Arena und auf einem Anhänger, die einem Sportzentrum zur Nutzung überlassen wurden. Vereinbart war ein Nettopreis von 4.099 € für die Vertragslaufzeit von fünf Jahren, zahlbar in 15 Monatsraten. Auf Grundlage des Vertrags stellte die Beklagte zwei Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrags von 650,70 € und zog diesen vom Konto der Klägerin ein.

[2] Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des eingezogenen Betrags nebst Zinsen und Mahnkosten sowie die Feststellung, dass der geschlossene Vertrag unwirksam sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Landgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

[3] Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

[4] I. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag einzuordnen sei, weil nicht die bloße Gebrauchsüberlassung der Werbefläche im Vordergrund stehe, sondern die mit der Platzierung der Werbung erwartete Werbewirksamkeit als geschuldeter Erfolg. Nur vor diesem Hintergrund sei auch die vergleichsweise hohe Vergütung zu erklären.

[5] Die Werbewirksamkeit sei wesentlicher Bestandteil des Vertrags, da sie charakteristisch für den geschuldeten Werbeerfolg sei. Für die Wirksamkeit des Vertrags sei folglich zwingend erforderlich, dass dieser gerade auch in Bezug auf die Werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert und bestimmbar sei. Mangels Angaben über den zeitlichen und räumlichen Einsatz der Bande und des Anhängers sei dies vorliegend nicht gegeben; deren Bestimmung habe auch nicht dem Sportzentrum überlassen werden können. Deshalb sei der Vertrag als solcher mangels Bestimmbarkeit der geschuldeten Werkleistung unwirksam.

[6] II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[7] 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer gleichartigen Sache bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 7. November 2018 ­ XII ZR 109/17 ­ juris Rn. 7 ff.), nicht die Vorschriften über den Werkvertrag, sondern die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden. Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifizierung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten.

[8] a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass aufgrund der von der Klägerin versprochenen Leistungen nicht die ­ als Werkleistung anzusehende ­ Anbringung der Werbung, sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbeflächen als vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2018 ­ XII ZR 18/17 ­ juris Rn. 10 und vom 7. November 2018 ­ XII ZR 109/17 ­ juris Rn. 8).

[9] b) Die rechtliche Einordnung der vertragscharakteristischen Leistung wird nicht bereits durch die im Auftragsformular verwendeten ­ weithin offenen ­ Begriffe wie "Werbemaßnahme", "Werbelaufzeit" bestimmt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind vielmehr die konkret geschuldeten Leistungen. Sie bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die auf näher festgelegten Werbefeldern anzubringenden Beschriftungen über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen oder anderen Institution ­ hier des Sportzentrums ­ einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Während die Beklagte sich verpflichtete, bestimmte Flächen auf dem ihr gehörenden Anhänger und der Bande für eine bestimmte Dauer zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, war gleichzeitig offenkundig, dass sie auf den konkreten Einsatz dieser Gegenstände nach Ort und Zeit keinen Einfluss hatte. Wie das Landgericht selbst hervorhebt, konnte die Beklagte aus der Natur der Sache heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes der Bande und des Anhängers treffen, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche versprechen. Insoweit sprechen gerade die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände gegen einen bestimmten, werkvertragsmäßig versprochenen Erfolg, sondern vielmehr dafür, dass sich die Vertragspflicht auf dasjenige beschränkte, was in der Hand der Beklagten lag, nämlich die Zurverfügungstellung der Werbeflächen als solche (Senatsurteil vom 7. November 2018 ­ XII ZR 109/17 ­ juris Rn. 9).

[10] In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf den der Beklagten gehörenden Gegenständen liegt eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf (BGHZ 65, 137, 140 = NJW 1976, 105, 106; BGH Urteil vom 1. Februar 1989 ­ VIII ZR 126/88 ­ NJW-RR 1989, 589 f. mwN und Senatsurteil vom 7. November 2018 ­ XII ZR 109/17 ­ juris Rn. 10 mwN). Die Überlassung einer Werbefläche auf einem in Benutzung des Sportzentrums stehenden Anhänger und der Soccer-Arena unterscheidet sich rechtlich auch nicht von der Reklame an Straßenbahnen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mietverhältnis qualifiziert worden ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1989 ­ VIII ZR 126/88 ­ NJW­RR 1989, 589, 590 und RGZ 141, 99, 102). Soweit der Senat ähnlich gelagerte Werbegestattungen als Rechtspacht eingestuft hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1994 ­ XII ZR 93/92 ­ NJW-RR 1994, 558: Driving Range; Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 ­ XII ZR 49/97 ­ NJW-RR 1999, 845: Bandenwerbung), führt dies gemäß § 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zur Anwendung von Mietrecht.

[11] Dem steht auch nicht das Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1984 (X ZR 93/83 ­ NJW 1984, 2406 f.) entgegen. Denn in jenem Fall lag der Schwerpunkt ­ anders als im vorliegenden Fall ­ auf werkvertragstypischen Leistungen.

[12] c) Die Mietsache war auch durch Angabe genau bezeichneter Werbeflächen in dem Vertrag hinreichend konkret bestimmt. Weitere Bestimmungen zum konkreten Werbeerfolg bedurfte es entgegen der Ansicht des Landgerichts zur Wirksamkeit des Vertrags nicht.

[13] 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, da dieses ­ aus seiner Sicht folgerichtig ­ keine Feststellungen zu der streitigen Tatsache getroffen hat, ob die Werbung vertragsgemäß auf den Werbeflächen angebracht worden ist.

Dose Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Guhling

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