BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 177/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Die zwischen Erstversicherer und Rückversicherer in einem proportionalen Rückversicherungsvertrag vereinbarte quartalsweise Saldierung ihrer wechselseitigen Forderungen im Sinne eines Periodenkontokorrentvertrages wird vom Vollstreckungsverbot des § 77 Abs. 2 VAG nicht erfasst.
2. Im Falle der Insolvenz des Erstversicherers ist die Aufrechnung des Rückversiche-rers mit rückständigen Prämienforderungen gegen vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen des Erstversicherers weder aufgrund einer entsprechen-den Anwendung des § 77 Abs. 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 gelten-den Fassung noch des § 394 Satz 1 BGB unzulässig.
(Volltext)