Leitsatz des Gerichts: Der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommenen Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (Ergänzung zu BGHZ 165, 96).