BGH, Urteil vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18

13.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

20. November 2019

SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


AUB 2010 Ziffer 1.4; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk


Die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2010 ist nicht intransparent.


BGH, Urteil vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18 - OLG Hamm, LG Dortmund


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen

Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2019

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt den beklagten Versicherer auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in dessen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (im Folgenden: AUB 2010) in Anspruch. In Ziffer 1 AUB 2010 heißt es unter der Überschrift "Der Versicherungsumfang":

"1. Was ist versichert?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.

...

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt auch,

wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

- ein Gelenk verrenkt wird oder

- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden ..."

[2] Der Kläger hält die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 AUB 2010 für unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte. Seine Klage - gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, es bei Vermeidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über Unfallversicherungen die in Ziffer 1.4 AUB 2010 genannte Versicherungsbedingung hinsichtlich der Formulierung "erhöhte" oder eine inhaltsgleiche Versicherungsbedingung zu verwenden oder sich gegenüber Versicherungsnehmern auf diese zu berufen - hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[3] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[4] I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2019, 611 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG bestehe nicht, da die in Ziffer 1.4 AUB 2010 verwendete Klausel der "erhöhten" Kraftanstrengung nicht unwirksam sei. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Die Grenzen des Begriffs "erhöhte Kraftanstrengung" seien zwar je nach Person und Situation unterschiedlich und nicht leicht fassbar. Das sei aber typisch für jeden seiner Natur nach nicht fest zu umschreibenden Lebenssachverhalt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass nur für die Folgen von über übliche Anstrengungen des täglichen Lebens hinausgehende Kraftanstrengungen Versicherungsschutz zugesagt werden solle. Die Unfallfiktion dehne den Versicherungsschutz erkennbar nur auf einen Teilbereich im Sinne einer besonders qualifizierten Form von Eigenbewegungen mit einer gegenüber einem Unfallereignis vergleichbaren Gefahrenlage für die körperliche Unversehrtheit aus. Als zentrale Parameter würden als Verletzungsmechanismus eine erhöhte Kraftanstrengung gefordert und als versicherte Verletzungsfolge die Verrenkung eines Gelenks und die Zerrung bzw. Zerreißung von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen und Wirbelsäule genannt.

[5] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[6] 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 genüge dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

[7] a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 13. September 2017 ­ IV ZR 302/16, VersR 2017, 1330 Rn. 13 m.w.N.).

[8] Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 4. April 2018 aaO Rn. 9; vom 8. Mai 2013 -?IV?ZR?174/12,?r+s 2013, 334 Rn. 9). Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.).

[9] b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 nicht als intransparent.

[10] aa) (1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut von Ziffer 1.4 AUB 2010 orientieren und das Adjektiv "erhöhte" dem Substantiv "Kraftanstrengung" zuordnen. Anstrengung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine starke Beanspruchung der Kräfte (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl.). Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Klausel den Einsatz von Muskelkraft verlangt, und zwar - wie ihm das vorangestellte Wort "erhöhte" verdeutlicht - eine qualifizierte Form von Muskeleinsatz. Das wird er dahingehend verstehen, dass der Einsatz von Muskelkraft gesteigert sein muss, einerseits also denjenigen, der mit einer normalen körperlichen Bewegung oder Tätigkeit des täglichen Lebens naturgemäß verbunden ist, übersteigen muss, andererseits aber auch kein völlig außergewöhnlicher oder extremer Krafteinsatz erforderlich ist. Nicht erfasst sind erkennbar normale körperliche Bewegungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung keine bemerkenswerte Anstrengung erfordern, wie z.B. Gehen, Laufen, Aufstehen, Hocken oder Bücken (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe VersR 2019, 745, 747 [juris Rn. 54]; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4, 8]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 17]; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 178 Rn. 104 ff.; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 53; Hoenicke, r+s 2017, 493; Hugemann in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 3; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 23 ff.; Jacob in BeckOK VVG, § 178 Rn. 51 ff. [Stand: 28. Februar 2019]; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Abschnitt F Rn. 4; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 8; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 32; Naumann/Brinkmann, ZfSch 2012, 69, 70; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 178 Rn. 10; Rüffer in HK-VVG 3. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 3; Wagner, r+s 2013, 421, 422).

[11] (2) Entgegen der Auffassung der Revision bleibt der Vergleichsmaßstab der "erhöhten" Kraftanstrengung nicht unklar. Nach dem Wortlaut der Klausel kommt es darauf an, dass (und inwieweit) sich der Versicherte angestrengt hat. Daraus wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer folgern, dass für die Frage, ob ein Bewegungsablauf oder eine Tätigkeit eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, auf die individuellen körperlichen Verhältnisse abzustellen ist. Er wird also einen subjektiven Maßstab anlegen. Eine objektive, auf einen durchschnittlichen Versicherten abstellende Betrachtung wird er als fernliegend erachten (vgl. OLG Dresden r+s 2008, 432, 434 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; MünchKomm-VVG/Dörner aaO Rn. 104; Hugemann aaO Rn. 4; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 25; Kloth aaO Rn. 5 ff.; Knappmann aaO; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziffer 1 AUB 2008 Rn. 26; Rüffer aaO; Wagner, r+s 2013, 421, 422 f.).

[12] (3) Dass sich der Einsatz von Muskelkraft auf die Bewegung anderer Massen als die des eigenen Körpers beziehen muss oder dass überhaupt eine Bewegung erforderlich ist, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer - wie die Revision zutreffend ausführt - dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr wird er jeden Einsatz von gesteigerter Muskelkraft unter den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung fassen, also auch solche Abläufe, im Zuge derer er durch Muskelanspannung seinen eigenen Körper bewegt oder - wie etwa bei dem erfolglosen Versuch, einen schweren Gegenstand anzuheben - zu bewegen versucht (vgl. OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 5]; OLG Naumburg r+s 2013, 452, 453 [juris Rn. 54]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 f. [juris Rn. 17]; MünchKomm-VVG/Dörner aaO; Hugemann aaO Rn. 3; Jacob aaO Rn. 24; Marlow in Veith/Gräfe/Gebert, Versicherungsprozess 3. Aufl. § 12 Rn. 73; Wagner, r+s 2013, 421, 423; a.A. OLG Celle r+s 1991, 357).

[13] (4) Ebenso wenig kommt es nach dem Wortlaut darauf an, ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder - etwa anlässlich beruflicher oder sportlicher Betätigung - häufig oder regelmäßig ausgeübt wurde. Maßgeblich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist vielmehr allein, inwieweit der konkrete Muskeleinsatz gemessen an der individuellen (möglicherweise - was der Feststellung im Einzelfall bedarf - durch häufige Vornahme gestärkten) körperlichen Konstitution über denjenigen von normalen Bewegungsabläufen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgeht; die für den jeweiligen Sport oder Beruf typischen Abläufe wird er dagegen nicht als Vergleichsmaßstab ansehen (vgl. OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4]; OLG Saarbücken aaO; Knappmann aaO Rn. 9; Leverenz aaO Rn. 23 f.; Naumann/Brinkmann aaO S. 71 f.; Rixecker aaO Rn. 10 f.; Rüffer aaO Rn. 3 f.; Wagner, r+s 2013, 421, 423 f.; unklar OLG Frankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4 f.]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]).

[14] bb) Der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Klausel stützen den Versicherungsnehmer bei diesem Verständnis. Er wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - aus der Formulierung "gilt auch" folgern, dass Ziffer 1.4 AUB 2010 den in Ziffer 1.3 definierten Unfallbegriff und damit auch den Versicherungsschutz erweitert. Er wird hierdurch und durch die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung erkennen, dass der Unfallfiktion nur solche Gesundheitsbeeinträchtigungen unterfallen sollen, die durch eine für ihn das normale Maß übersteigende Beanspruchung auftreten (vgl. Jacob aaO Rn. 22 f.; Naumann/?Brinkmann aaO S. 75). Nur ein solches Ereignis wird er als einem Unfall gleichwertig verstehen. Den Zweck des Begriffs "erhöhte" Kraftanstrengung wird er darin sehen, die durch Aufnahme der Unfallfiktion erfolgte Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht grenzenlos zu gewähren.

[15] cc) Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs sowie des erkennbaren Zwecks der angegriffenen Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 werden zu Recht weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch - von Einzelstimmen abgesehen - im Schrifttum Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser oder einer vergleichbaren Klausel unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes erhoben (OLG Celle r+s 1991, 357; OLG Dresden r+s 2008, 432, 433 f. [juris Rn. 2 f.]; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1613 [juris Rn. 8]; r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 3 f.]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe VersR 2019, 745, 747 [juris Rn. 53 f.]; OLG Naumburg r+s 2013, 452, 453 [juris Rn. 53 ff.]; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 2 ff.]; OLG Saarbrücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 16 ff.]; MünchKomm-VVG/Dörner aaO; Grimm aaO; Hoenicke, r+s 2017, 493; Jacob aaO Rn. 23; Kloth aaO Rn. 10; Knappmann aaO Rn. 11; Mangen aaO Rn. 31 ff.; Marlow aaO Rn. 67; Naumann/Brinkmann aaO S. 75; Rüffer aaO Rn. 2 ff.; Wagner aaO; vgl. öOGH Wien r+s 2018, 216; a.A. Marlow/Tschersich, r+s 2011, 367, 369; dies., r+s 2013, 157, 160; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 276, 279; Melzer, VK 2012, 106, 108; 2015, 168, 170; Kloth/Piontek, r+s 2017, 505, 508). Die Klausel führt dem verständigen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss deutlich vor Augen, was ihn erwartet. Zwar haben die Gerichte im Streitfall möglicherweise schwierige Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen. Das ist aber nicht unüblich und führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 23, jeweils m.w.N.).

[16] Entgegen der Auffassung der Revision folgt etwas anderes nicht aus der Senatsrechtsprechung zu Ausschlussklauseln (Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 ­ IV ZR 289/13, VersR 2015, 318; vom 23. Juni 2004 ­ IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360), die den Versicherungsschutz einschränken und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. nur Senatsurteil vom 10. April 2019 ­ IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.). Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende Klausel, die den Versicherungsschutz über Unfälle im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 2010 hinaus erweitert, kommen nicht in Betracht (a.A. Kloth/Piontek, r+s 2017, 505, 508 mit Fn. 32; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 276, 279).

[17] 2. Die Revision erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 stelle auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, sie weiche insbesondere nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 178 VVG ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 107).

Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Dr. Götz

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