BGH, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19

07.04.2020

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

21. Februar 2020

Langendörfer-KunzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GVG § 72 Abs. 2


Bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

ZPO § 234 Abs. 2

Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen.


BGH, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19 - LG Rostock, AG Waren (Müritz)


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock - 1. Zivilkammer - vom 7. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht Waren (Müritz) hat die Beklagte verurteilt, den von ihr vorgenommenen Dachgeschossausbau zu beseitigen. Außerdem hat es festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss, mit dem die Ausbaumaßnahme gebilligt worden war, nichtig ist. Soweit die Kläger mit einem weiteren Klageantrag (Klageantrag zu 3) von der Beklagten die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung verlangen, hat es die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird das Landgericht Neubrandenburg als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet.

[2] Die Parteien haben jeweils Berufung eingelegt, wobei die Beklagte die Berufung an das Landgericht Neubrandenburg und die Kläger die Berufung an das Landgericht Rostock richteten. Nach einem Hinweis des Landgerichts Neubrandenburg auf seine Unzuständigkeit hat die Beklagte Berufung beim Landgericht Rostock als dem gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Landgericht Rostock hat mit dem angefochtenen Urteil den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

[3] I. Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten wegen der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Landgericht Neubrandenburg ein schuldhafter Rechtsirrtum vorzuwerfen sei, den die Beklagte sich zurechnen lassen müsse. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts lasse sein Verschulden nicht entfallen. Zwar könne ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Dies gelte aber nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar sei. Das sei hier der Fall. Das angegriffene Urteil betreffe - wie sich aus dessen Rubrum eindeutig ergebe - eine Wohnungseigentumssache. Nach mehr als zehn Jahren entspreche es allgemeinem Kenntnisstand, dass die Zuständigkeit für Berufungen in Wohnungseigentumssachen in Mecklenburg-Vorpommern beim Landgericht Rostock konzentriert sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die Wiedereinsetzungsfrist versäumt. Spätestens nachdem die Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg dessen Zuständigkeit in Frage gestellt hätten, müsse das Hindernis als behoben gelten. Wie der Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juni 2018 im dortigen Verfahren zeige, sei ihrem Prozessbevollmächtigten das Problem bewusst gewesen. Gleichwohl habe er erst mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt.

[4] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[5] 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die bei dem Landgericht Neubrandenburg eingelegte Berufung die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt hat.

[6] a) Das zur Entscheidung über die Berufung zuständige Berufungsgericht ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das Landgericht Rostock. Bei dem Streit der Parteien um die Beseitigung des von der Beklagten vorgenommenen Dachgeschossausbaus und über die Gültigkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses handelt es sich um Streitigkeiten gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 WEG.

[7] b) Der Umstand, dass die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Klageantrags zu 3 möglicherweise keine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft, ändert an der Zuständigkeit des Landgerichts Rostock nichts.

[8] Abgesehen davon, dass sich insoweit nur hinsichtlich des Klageantrags zu 3, der aber nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten ist, die Frage nach dem zuständigen Berufungsgericht stellt, richtet sich bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft. Für die Konstellation, dass mehrere Streitgenossen gemeinsam vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden und der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem der Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu dem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG darstellt, hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG richtet, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft. Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz, was mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2014 - V ZB 26/14, NJW-RR 2014, 1107 Rn. 5). Entsprechendes gilt für die objektive Klagehäufung, bei der nur ein Teil der erstinstanzlichen Entscheidung Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft. Ebenso wie bei der subjektiven Klagehäufung ist auch hier eine unerwünschte Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und eine Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz zu vermeiden und dem Gebot der Rechtsmittelklarheit Rechnung zu tragen, so dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG richtet (vgl. LG Kleve, ZMR 2018, 630 Rn. 13).

[9] 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind die Vor-aussetzungen des § 233 ZPO, wonach einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung unter anderem der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist verhindert war, im vorliegenden Fall erfüllt.

[10] a) Noch rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats aus, wonach durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Unabhängig von seiner Vermeidbarkeit ist ein Rechtsirrtum entschuldbar, wenn die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (Senat, Beschluss vom 28. September 2017 ­ V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11, 12 mwN).

[11] b) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht aber, die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sei offenkundig fehlerhaft und der durch sie bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar, weil es nach mehr als zehn Jahren dem allgemeinen Kenntnisstand entspreche, dass die Zuständigkeit für Berufungen in Wohnungseigentumssachen bei dem Landgericht Rostock konzentriert seien.

[12] aa) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug hängt nämlich von zwei Unwägbarkeiten ab. Zum einen ist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannte Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für Berufungen in Wohnungseigentumssachen zuständig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes Landgericht bestimmen können. Zum anderen wird eine Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht schon dadurch begründet, dass der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt. Die Rechtsmittelzuständigkeit kann deshalb für den Anwalt, auch wenn er am Ort des Prozessgerichts ansässig ist, fraglich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14 mwN).

[13] bb) Mit dem Hinweis auf das langjährige Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration für Berufungen in Wohnungseigentumssachen bei dem Landgericht Rostock verkennt das Berufungsgericht, dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz nur dann nach § 72 Abs. 2 GVG richtet, wenn es sich im konkreten Fall tatsächlich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt. Gerade weil (auch) dies für den Rechtsanwalt fraglich sein kann, darf er in aller Regel darauf vertrauen, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende Einordnung der Sache seitens des Amtsgerichts zutreffend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 ­ V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 15). So verhält es sich auch hier. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Sache im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils als Wohnungseigentumssache bezeichnet ist. Dies führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts als offenkundig so fehlerhaft anzusehen ist, dass sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; denn die bloße Bezeichnung einer Rechtsstreitigkeit als Wohnungseigentumssache im Rubrum eines Urteils macht diesen nicht zu einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG und trägt auch nicht zur Klärung eines durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufenen Widerspruchs bei.

[14] 3. Schließlich lässt sich mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Versäumung der Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 ZPO für die Berufungseinlegung und die Berufungsbegründung der Beklagten nicht annehmen.

[15] a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung - je nach versäumter Frist - innerhalb einer zweiwöchigen bzw. Monatsfrist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem die Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt die Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10 mwN).

[16] b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Hindernis nicht schon dadurch behoben, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg der gegnerische Anwalt in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 GVG die Zuständigkeit des in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gerichts in Frage stellte.

[17] Gerade weil aufgrund der der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG immanenten Unwägbarkeiten nicht stets mit hinreichender Sicherheit zu erkennen ist, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige oder das für Wohnungseigentumsverfahren zuständige Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, darf sich ein Rechtsanwalt in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen. Ein besonderer Fall, in dem dem Rechtsanwalt das Festhalten an seiner - auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung gestützten - fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise als Nachlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, liegt hier nicht vor.

[18] III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann der Beklagten der Hinweis des Landgerichts Neubrandenburg auf seine Unzuständigkeit zugestellt worden ist und sie Wiedereinsetzung beantragt hat. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Stresemann Weinland Kazele

Göbel Hamdorf

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