BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10
Leitsätze des Gerichts:
1. Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung knüpft.
2. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sein, sofern zugleich ein materiell-rechtlicher deliktischer Erstattungsanspruch besteht.
3. Der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, welcher im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf Erstattung der Kosten der Nebenklage ist allein prozessualer Natur und daher nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet.