BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - RiZ (R) 5/09
Leitsatz des Gerichts:
Die Weigerung der Dienstaufsicht, einem mit Handelsregistersachen befassten Richter die elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorzulegen, stellt keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar.