BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - X ZR 12/21

12.07.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

24. Mai 2022

SchönthalJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB aF § 651i Abs. 2 und 3


Ein Reiseveranstalter kann sich seiner Obliegenheit, die Umstände darzulegen, die für die Angemessenheit einer im Reisevertrag vorgesehenen pauschalen Entschädigung wegen Kündigung vor Reiseantritt maßgeblich sind, nicht dadurch entziehen, dass er mit einem verbundenen Unternehmen, das die Verträge mit den Leistungserbringern schließt und von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Reiseleistungen bezieht, entsprechende Pauschalsätze vereinbart und an dieses entrichtet.


BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - X ZR 12/21 - LG Düsseldorf, AG Düsseldorf


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx sowie die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger begehrt die teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise.

[2] Der Kläger schloss mit der Beklagten am 15. März 2018 einen Pauschalreisevertrag für sich und seine Ehefrau für einen Reisepreis von insgesamt 24.248,50 Euro. Der Vertrag betraf eine Australienrundreise im Zeitraum vom 16. Oktober bis 23. November 2018. Fünf Tage vor Reisebeginn trat der Kläger wegen Erkrankung seiner Ehefrau von der Reise zurück.

[3] Die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten sehen unter V.3 folgende pauschalierte Entschädigung vor:

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung ... wie folgt berechnet:

bis 30. Tag vor Reiseantritt: 20 %

bis 21. Tag vor Reiseantritt: 40 %

bis 14. Tag vor Reiseantritt: 50 %

bis 5. Tag vor Reiseantritt: 70 %

ab dem 4. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 80 % des Gesamtpreises.

Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ... nachzuweisen, dass ... überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die ... geforderte Pauschale.

[4] Die Beklagte erstattete von dem bereits gezahlten Reisepreis einen Teilbetrag von 8.134,89 Euro und behielt den Rest als pauschale Entschädigung ein.

[5] Der Kläger hält eine pauschale Entschädigung, die über 50 % des Reisepreises hinausgeht, für unangemessen und verlangt von der Beklagten Erstattung weiterer 3.989,36 Euro.

[6] Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

[7] Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.

[8] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

[9] Zwar könne der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Beklagte habe die Angemessenheit der pauschalierten Entschädigung jedoch nicht hinreichend dargelegt. Dass die Beklagte die Reiseleistungen bei einem konzernangehörigen Unternehmen (T. ), welches die Ver-

träge mit den Leistungsträgern schließe, erwerbe und dieses aufgrund einer Kooperationsvereinbarung im Falle des Reiserücktritts bis zum fünften Tag vor Reiseantritt ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 70 % des Reisepreises einbehalte, reiche hierfür nicht aus. Der Reiseveranstalter müsse seine betrieblichen Abläufe sowie mit Dritten geschlossene Verträge so organisieren, dass eine Rückforderung ersparter Kosten sichergestellt sei. Die mit der T. getroffene

Kooperationsvereinbarung beinhalte insoweit eine unzulässige Umgehung. Die Beklagte müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe sie direkt mit den Leistungsträgern kontrahiert. Die Möglichkeit der konkreten Berechnung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB aF führe zu keinem anderen Ergebnis.

[10] II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

[11] 1. Auf den Vertrag ist gemäß Art. 229 § 42 EGBGB das bis 30. Juni 2018 geltende Pauschalreiserecht anzuwenden, weil er vor dem 1. Juli 2018 geschlossen worden ist.

[12] 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 3.989,36 Euro zusteht.

[13] a) Nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB aF verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis und dieser ist zurückzuerstatten.

[14] b) Der Beklagten steht die von ihr auf Grundlage von 70 % des Reisepreises einbehaltene pauschale Entschädigung nach § 651i Abs. 3 BGB aF nicht zu.

[15] aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislastlast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände dem Reiseveranstalter obliegt.

[16] Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises entgegenhalten kann. Dementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - X ZR 125/20, MDR 2022, 551 = BeckRS 2022, 4755).

[17] Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen.

[18] Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise.

[19] Nach der Rechtsprechung des Senats müssen gegebenenfalls die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB aF zu zahlen wäre. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 138 Rn. 39 ff.).

[20] Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 ­ X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 ­ X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

[21] bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an ein hinreichendes Bestreiten der Angemessenheit der Stornierungsklauseln nicht verkannt.

[22] Da die grundsätzliche Darlegungslast beim Reiseveranstalter liegt, dürfen an die Substantiierung des Bestreitens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Danach ist es im Streitfall jedenfalls ausreichend, dass der Kläger nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils die Angemessenheit der Stornierungspauschale von 70 % des Reisepreises gerade im Hinblick auf die lange Reisedauer von 39 Tagen in Abrede gestellt hat.

[23] cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast im Streitfall nicht nachgekommen ist.

[24] (1) Der Verweis der Beklagten auf die Kooperationsvereinbarung mit einem verbundenen Unternehmen und die darin vorgesehenen pauschalen Stornierungsgebühren ist nicht ausreichend.

[25] Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Reiseveranstalter, wie das Berufungsgericht angenommen hat, generell verpflichtet ist, seine mit Leistungserbringern geschlossenen Verträge so zu gestalten, dass eine Rückforderung von ersparten Kosten sichergestellt ist. Ein Reiseveranstalter kann sich seiner Obliegenheit, die für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände darzulegen, jedenfalls nicht dadurch entziehen, dass er mit einem verbundenen Unternehmen, das die Verträge mit den Leistungserbringern schließt und von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Reiseleistungen bezieht, eine Vereinbarung trifft, die dieselben Pauschalsätze vorsieht wie der mit dem Reisenden geschlossene Vertrag.

[26] In einer solchen Konstellation führt die mit dem verbundenen Unternehmen im Kooperationsvertrag vereinbarte Entschädigungspflicht nicht zu einer rechtlich relevanten Kostenbelastung des Reiseveranstalters. Aufgrund der unternehmensrechtlichen und vertraglichen Verbindung muss sich der Reiseveranstalter vielmehr so behandeln lassen, als habe er die Reiseleistungen unmittelbar von den Vertragspartnern seines Kooperationspartners bezogen. Eine relevante Belastung setzt deshalb voraus, dass dem verbundenen Unternehmen Aufwendungen verbleiben, die nicht durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen gedeckt werden können.

[27] Eine solche Vertragsgestaltung hat mithin zur Folge, dass der Reiseveranstalter darzulegen hat, welche Möglichkeiten der Ersparnis und anderweitigen Verwendung bei dem mit ihm verbundenen Unternehmen bestehen. Kann er dieser Obliegenheit mangels Mitwirkung des anderen Unternehmens nicht nachkommen, geht dies zu seinen Lasten.

[28] (2) Der Vortrag der Beklagten, zwischen T. und den Leistungsträ-

gern würden keine festen Stornopauschalen vereinbart, vermag die Schlussfolgerung, dass die vorgesehenen Pauschalsätze angemessen sind, nicht zu stützen.

[29] Der Vortrag lässt nicht erkennen, dass in der Konstellation des Streitfalls üblicherweise Kosten in Höhe von 70 % des Reisepreises anfallen.

[30] (3) Bei dieser Ausgangslage können an die sachliche Rechtfertigung der vorgesehenen Pauschalsätze nicht deshalb geringere Anforderungen gestellt werden, weil dem Reisenden im Vertrag ausdrücklich der Einwand eröffnet ist, dass Aufwendungen in weitergehendem Umfang erspart worden sind.

[31] Eine solche Vertragsgestaltung mag dazu führen, dass ein Pauschalsatz unter Umständen auch dann noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Überschreitung der tatsächlich angefallenen Kosten in bestimmten Konstellationen wahrscheinlich ist. Auch dies setzt aber voraus, dass der vorgesehene Satz jedenfalls demjenigen entspricht, was bei typischem Verlauf zu erwarten ist. Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nichts.

[32] c) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 70 % des Reisepreises auch nicht auf der Grundlage einer konkreten Berechnung nach § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB aF verlangen.

[33] Der Umstand, dass T. der Beklagten diesen Betrag tatsächlich in Rech-

nung stellt, reicht hierfür nicht aus.

[34] Auch in diesem Zusammenhang kann sich ein Reiseveranstalter seiner Obliegenheit, die für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände darzulegen, nicht dadurch entziehen, dass er mit einem verbundenen Unternehmen, von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Reiseleistungen bezieht, entsprechende Pauschalsätze vereinbart. Ob diese Pauschalsätze tatsächlich gezahlt werden, ist unerheblich, weil auch darin keine rechtlich relevante Belastung des Reiseveranstalters liegt. Eine solche Vertragsgestaltung hat vielmehr zur Folge, dass der Reiseveranstalter im Zusammenhang mit § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB aF darlegen muss, welche konkreten Möglichkeiten zur Einsparung und anderweitigen Verwertung bei dem verbundenen Unternehmen bestanden haben.

[35] d) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das angefochtene Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, T. sei eine Tochtergesellschaft der Beklagten, während es sich nach

deren Vortrag um eine Schwestergesellschaft handelt.

[36] Die oben aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur für einen Vertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, sondern auch für einen Vertrag zwischen zwei Schwestergesellschaften.

[37] III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Marx

Rensen Crummenerl

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