BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20

04.01.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

26. November 2020

K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


GVG § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2


a) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein.

b) Ein Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist gegeben, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443).

c) Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFHE 253, 205).


BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 - OLG Hamburg


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 14. Zivilsenat - vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens (Ausgangsverfahren) in Anspruch.

[2] Die Klägerin führte im Jahr 2015 einen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg, das ihr mit Urteil vom 2. September 2015 einen Betrag von 55.000 € nebst Zinsen zusprach. Dagegen legte der damalige Beklagte Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein, die er mit Schriftsatz vom 9. November 2015 mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung begründete. Die Klägerin erwiderte unter dem 14. Dezember 2015 auf das Berufungsvorbringen. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 bat sie unter Hinweis auf das Datum der Berufungserwiderung um einen Sachstandsbericht. Daraufhin teilte das Berufungsgericht ihr mit richterlicher Verfügung vom 2. März 2016 mit, dass wegen zeitlich vorrangig zu bearbeitender Eilverfahren und älterer Verfahren mit einer Förderung der Sache vor dem vierten Quartal 2017 nicht gerechnet werden könne. Der Senat sei jedoch bemüht, die Bearbeitung schon vorher in Angriff zu nehmen.

[3] Unter dem 22. Dezember 2016 übersandte die Klägerin die Kopie einer Anklageschrift gegen den damaligen Beklagten und bat um eine möglichst zeitnahe Terminierung. Da auch nach Ablauf des vierten Quartals 2017 eine Förderung des Verfahrens durch das Berufungsgericht nicht feststellbar war, wies die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 unter Bezugnahme auf die am 29. August 2017 erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach Zahlung einer Geldauflage auf die Entscheidungsreife des Berufungsverfahrens und dessen "enorme Verfahrensdauer" hin. Dabei verband sie die Spiegelstrichauflistung des bisherigen Verfahrensgangs mit der erneuten Bitte um eine zeitnahe Terminierung.

[4] Mit Verfügung vom 6. August 2018, die sich mit einer weiteren Sachstandsanfrage der Klägerin unter dem 9. August 2018 überschnitt, erteilte das Berufungsgericht den Parteien den Hinweis, dass der Senat beabsichtige, die Berufung des Beklagten (des Ausgangsverfahrens) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die dem Berufungskläger eingeräumte Stellungnahmefrist bis zum 24. August 2018 ließ dieser ungenutzt verstreichen.

[5] Da eine mit Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2018 vorgetragene dringende Bitte um kurzfristigen Abschluss des Verfahrens fruchtlos blieb, rügte die Klägerin unter dem 28. März 2019 mit ausführlicher Begründung die dreieinhalbjährige Dauer des Berufungsverfahrens gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und behielt sich einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG ausdrücklich vor. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 wies das Oberlandesgericht schließlich die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

[6] Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren jedenfalls seit Oktober 2017 unangemessen verzögert worden sei und ihr deshalb eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 2.300 € (nebst Zinsen) zustehe.

[7] Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die geltend gemachte Entschädigungsforderung scheitere daran, dass die Verzögerungsrüge vom 28. März 2019 keine Rückwirkung bis Oktober 2017 entfalten könne (Hinweis auf BFHE 253, 205).

[8] Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.200 € (nebst Zinsen) verurteilt und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung eines Betrages von mehr als 800 € (nebst Zinsen) verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

[9] Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

[10] I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[11] Die Klägerin habe einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile gemäß § 198 Abs. 1 und 2 GVG in Höhe von 2.200 €, da das Berufungsverfahren in dem Zeitraum von Oktober 2017 bis Dezember 2019 um 22 Monate unangemessen verzögert worden sei, ohne dass eine Kompensation in anderen Verfahrensabschnitten erfolgt sei. Das Verfahren, dessen Umfang überschaubar gewesen sei und das keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen habe, hätte spätestens im Oktober 2017 weiter gefördert werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Berufungserwiderung bereits seit 21 Monaten vorgelegen. Zudem sei das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO gewesen. Das Verfahren sei erst wieder durch die Hinweisverfügung vom 6. August 2018 gefördert worden. Da der Beklagte trotz Fristsetzung keine Stellungnahme abgegeben habe, hätte das Verfahren spätestens nach rund drei Monaten wieder bearbeitet werden müssen. Der die Berufung zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts datiere indes erst vom 2. Dezember 2019. Es ergebe sich somit eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG von insgesamt 22 Monaten (Oktober 2017 bis Juli 2018 und Dezember 2018 bis November 2019).

[12] Auf der Grundlage der im Ausgangsverfahren unter dem 28. März 2019 wirksam erhobenen Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1, 2 GVG) könne die Klägerin Entschädigung auch für Zeiten verlangen, die vor der Rüge lägen und bis Oktober 2017 zurückreichten. Nach ihrem Wortlaut bezeichneten weder § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG noch § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG einen Zeitpunkt der (wirksamen) Verzögerungsrüge als Entschädigungsvoraussetzung. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei es vielmehr grundsätzlich unerheblich, wann die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt werde. Indem Geduld nicht bestraft werde, solle das gesetzgeberische Ziel, keinen Anreiz für verfrühte Verzögerungsrügen zu schaffen, verwirklicht werden (Hinweis auf Senatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31). Soweit der Bundesfinanzhof eine "Rückwirkung" der Verzögerungsrüge nur für einen Zeitraum von im Regelfall sechs Monaten annehme (Hinweis auf BFHE 253, 205 Rn. 46), sei dem nicht zu folgen. Ein unzulässiges "Dulden und Liquidieren" könne auch ohne ausdrückliche Verzögerungsrüge über einen längeren Zeitraum hinaus zu verneinen sein. So liege der Fall hier. Denn die Klägerin habe nicht nur Sachstandsanfragen kontinuierlich an das Berufungsgericht gerichtet, sondern auch mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 unter ausdrücklichem Hinweis auf die enorme Dauer des Berufungsverfahrens um eine zeitnahe Terminierung gebeten.

[13] II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

[14] Das Oberlandesgericht hat der Klägerin zu Recht eine Entschädigung in Höhe von 2.200 € gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG zugesprochen, soweit das Ausgangsverfahren bereits seit Oktober 2017 unangemessen verzögert war. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entstehung des Geldentschädigungsanspruchs nicht an den (späteren) Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) gekoppelt. Wird die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt.

[15] 1. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts hat das Berufungsgericht das entscheidungsreife Verfahren von Oktober 2017 bis Juli 2018 (zehn Monate) und von Dezember 2018 bis November 2019 (12 Monate) ohne sachlichen Grund nicht gefördert ("Liegenlassen der Akten"). Auch unter Berücksichtigung des den Gerichten zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums ist diese Verfahrensweise (objektiv) nicht mehr verständlich und verletzt den Anspruch der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16, NJW 2017, 2478 Rn. 16 m. zahlr. wN).

[16] 2. Indem die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 unter Hinweis auf die enorme Dauer des Berufungsverfahrens um eine zeitnahe Terminierung gebeten hat, hat sie eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben und damit die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zwingend erforderliche materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch erfüllt. Der Revision ist nicht darin zu folgen, dass es für die Bemessung der Entschädigung allein auf die Zeit nach Erhebung der förmlichen Verzögerungsrüge vom 28. März 2019 ankomme. Vielmehr erfasst die wirksam erhobene Rüge sämtliche verzögerten Verfahrensabschnitte von Oktober 2017 bis Juli 2018 und von Dezember 2018 bis November 2019.

[17] a) Auch wenn die Klägerin die Dauer des Verfahrens erstmals unter dem 28. März 2019 "gem. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gerügt" hat, ist bereits ihr Schriftsatz vom 22. Mai 2018 als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 GVG auszulegen. Diese bislang unterbliebene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15, VersR 2016, 1125 Rn. 15 mwN).

[18] aa) Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht eine Verzögerungsrüge erhoben hat. Dabei handelt es sich um eine haftungsbegründende Obliegenheit (Senatsurteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13, NJW 2014, 2588 Rn. 14 mwN). Die Vorschrift stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein (BVerfG, NJW 2016, 2018 Rn. 31; BFHE 243, 126 Rn. 27; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1279 [Stand: 1. Oktober 2020]; s. auch Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [ÜGRG], BT-Drucks. 17/3802 S. 21). Die erforderliche Auslegung hat sich am Gesamtinhalt des aus den eingereichten Schriftsätzen erkennbaren Rechtsschutzbegehrens auszurichten (BVerfG aaO Rn. 32).

[19] bb) Danach ist der Schriftsatz vom 22. Mai 2018 nicht nur als Sachstandsanfrage mit Terminierungsbitte, sondern als Verzögerungsrüge anzusehen. Denn darin wies die Klägerin sowohl auf die Entscheidungsreife als auch auf die "enorme Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht" hin und mahnte eine zeitnahe Terminierung an. Der bisherige Verfahrensgang wurde anhand einer Spiegelstrichauflistung nachgezeichnet, aus der sich ergab, dass die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts vom 3. März 2016 datierte und in der Mitteilung bestand, eine Terminierung werde nicht vor dem vierten Quartal 2017 erfolgen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin bereits unter dem 29. Februar 2016 und 22. Dezember 2016 Anfragen hinsichtlich des Verfahrensfortgangs eingereicht hatte. Der Schriftsatz vom 22. Mai 2018 war die unmittelbare Reaktion darauf, dass trotz Verstreichens des vierten Quartals 2017 eine Verfahrensförderung durch das Berufungsgericht weiterhin nicht erkennbar war. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem Schriftsatz zugleich die Dauer des Berufungsverfahrens beanstandet und dieses Monitum dem betroffenen Gericht auch deutlich wurde. Damit waren die Voraussetzungen einer Verzögerungsrüge erfüllt.

[20] b) Die Verzögerungsrüge ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG wirksam erhoben worden, so dass es auf die weitere Rüge vom 28. März 2019 nicht mehr ankommt.

[21] Die Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erschöpft sich darin, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann und hat daher lediglich die Funktion einer Mindestfrist. Keine Regelung enthält das Gesetz zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge spätestens erhoben werden muss (Senatsurteile vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 15 f; s. auch BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1282; Schlick in Festschrift Vorwerk, 2019, S. 303, 306; Hofmarksrichter, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Lichte der Vorgaben des EGMR, 2017, S. 84, 87). Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Verzögerungsrüge frühestens ("erst") erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Senatsurteil vom 21. Mai 2014 aaO Rn. 16; BT-Drucks. 17/3802, S. 20). Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Da sich der richtige Zeitpunkt aus Sicht des Betroffenen, der regelmäßig keinen Einblick in die inneren Abläufe des Gerichts hat, nur schwer einschätzen lässt, geht es im Kern nur darum, Missbrauchsfälle abzuwehren (vgl. BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1281; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 188; Hofmarksrichter aaO S. 84 f; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, S. 104; Schlick, WM 2016, 485, 490; ders. in Festschrift Vorwerk aaO S. 305).

[22] Nach diesem Maßstab war spätestens bis zum Ablauf des dritten Quartals 2017 eine Rügesituation im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG eingetreten, so dass die im Mai 2018 erhobene Verzögerungsrüge nicht verfrüht und daher wirksam war. Das Berufungsverfahren war gegen Ende des dritten Quartals 2017 bereits rund zwei Jahre anhängig und seit Januar 2016 faktisch zum Stillstand gekommen. Entgegen der Mitteilung des Berufungsgerichts vom 2. März 2016, die eine Förderung des Verfahrens spätestens ab dem vierten Quartal 2017 in Aussicht stellte, waren weiterhin keine verfahrensfördernden Maßnahmen des Gerichts erkennbar (und auch nicht beabsichtigt). Ob die Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensverzögerung bereits im Dezember 2016 veranlasst war, als die Klägerin unter Übersendung der Anklageschrift gegen den damaligen Beklagten um zeitnahe Terminierung bat, kann daher dahinstehen.

[23] c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht der Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG auch für den knapp achtmonatigen Zeitraum seit Oktober 2017 vor Erhebung der Verzögerungsrüge vom 22. Mai 2018. Wird die Verzögerungsrüge wirksam erhoben, so ist es grundsätzlich unerheblich, wann sie nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt worden ist. Das Entschädigungsgericht hat dann die Angemessenheit der Verfahrensdauer insgesamt zu überprüfen und bei Vorliegen einer Überlänge den Betroffenen vollständig zu entschädigen. Anders kann der Fall liegen, wenn die Verzögerungsrüge rechtsmissbräuchlich verspätet eingelegt wurde (unzulässiges "Dulden und Liquidieren").

[24] aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ergibt sich, dass Entschädigung (nur) gewährt wird, "wenn" (nicht: "soweit") die Verzögerungsrüge im laufenden Ausgangsverfahren erhoben wird. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normiert - wie ausgeführt - lediglich den Zeitpunkt, ab dem die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann. Einen Zeitpunkt, bis zu dem die Verzögerungsrüge spätestens erhoben werden muss, bestimmt § 198 Abs. 3 GVG nicht. Weder im Anspruchstatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG noch bei der Rügeobliegenheit in § 198 Abs. 3 GVG wird eine Wahrung des frühestmöglichen Zeitpunkts als Voraussetzung für die Gewährung und Bemessung einer Entschädigung genannt. Damit bringt der Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es im Allgemeinen unerheblich ist, wann die Rüge vor dem Ausgangsgericht wirksam erhoben worden ist, und einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegten Rüge keine anspruchsausschließende Wirkung zukommt (Senatsurteile vom 10. April 2014

- III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 16; BSG, Urteile vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R, juris Rn. 24 und vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 20 f; BVerwG, NJW 2016, 3464 Rn. 33; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1282; Stein/Jonas/Jacobs, GVG, 23. Aufl., § 198 Rn. 54; Ott aaO Rn. 194; s. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41; anders MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 198 GVG Rn. 49: Beginn der entschädigungspflichtigen Verzögerungszeit frühestens mit Eingang der Verzögerungsrüge; zu den Grenzen des dargestellten Grundsatzes siehe unten cc; dort auch zur Rechtsprechung des BFH zur Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge).

[25] Aus dem Zusammenspiel von § 198 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 GVG ergibt sich zudem, dass die Rüge bei dem mit der Sache befassten Gericht zu erheben ist und mit ihrer Erhebung nicht bis zum Abschluss des Gesamtverfahrens (in einer höheren Instanz) gewartet werden darf. Dieser systematische Zusammenhang belegt ebenfalls, dass die Anspruchsbegründung lediglich voraussetzt, die Verzögerungsrüge vor demjenigen Gericht zu erheben, bei dem das Verfahren, dessen Verzögerung droht, anhängig ist, und dass innerhalb dieses Zeitrahmens der Zeitpunkt der Erhebung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs unerheblich ist (Lorenz aaO S. 104 f).

[26] bb) Dass es für die Entstehung und Bemessung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich ist, wenn die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird, lässt sich darüber hinaus anhand der Entstehungsgeschichte der Norm zweifelsfrei nachvollziehen. Der Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) enthielt noch die Formulierung, dass ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur erhalte, "soweit" er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt hat (aaO S. 413). In der Begründung wurde ausgeführt, ein Entschädigungsanspruch sei für einen vor Erhebung der Rüge liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen, wenn diese erst nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt erhoben werde. Die nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhobene Rüge sollte also zu einem (teilweisen) Anspruchsverlust führen. Die mit Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG übereinstimmende Übergangsregelung in Art. 16 Satz 3 und 4 ÜGRG-RefE knüpfte daran an und sah bei Altverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig und verzögert waren, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs für den vor der Rüge liegenden Zeitraum vor, wenn die Rüge verspätet, das heißt nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes, erhoben wurde (Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO Rn. 33 f).

[27] Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde zwar die Übergangsregelung inhaltlich nicht mehr verändert, hinsichtlich der Formulierung des zentralen Rügetatbestandes des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass "Geduld" nicht "bestraft" werden sollte. Regelungstechnisch wurde dies umgesetzt, indem die Formulierung "soweit er ... gerügt hat" durch die Wendung "wenn ... er gerügt hat" ersetzt wurde. Dadurch sollte die Abkoppelung der Entschädigungsbemessung vom "richtigen" Rügezeitpunkt zum Ausdruck gebracht werden, wobei die damit verbundene Schmälerung der präventiven Steuerungsfunktion der Verzögerungsrüge als hinnehmbar erachtet wurde. Dementsprechend ist in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt, es sei grundsätzlich unschädlich, wenn die Rüge erst nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt werde, weil die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden solle (BT-Drucks. 17/3802 S. 21; Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Einführung Rn. 224, 316; Ott aaO Rn. 194). Der Gesetzgeber hat somit in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG

- anders als bei der Übergangsregelung in Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG - bewusst auf eine Ausschluss- beziehungsweise Präklusionsbestimmung verzichtet, um keinen Anreiz für verfrühte, die Justiz unnötig belastende Rügen zu schaffen (Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO Rn. 31; Reiter, Ad Legendum 2015, 151, 155; Schlick, WM 2016, 485, 490 und in Festschrift Vorwerk aaO S. 306).

[28] cc) Nach alledem steht fest, dass bei einer wirksam gegenüber dem mit der Sache befassten Ausgangsgericht erhobenen Verzögerungsrüge auch der vor dem Rügezeitpunkt liegende Zeitraum in die Entschädigungsprüfung einzubeziehen ist. Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin die Verzögerungsrüge erst rund acht Monate nach Eintritt der Überlänge des Verfahrens erhoben hat.

[29] (1) Die Ausgestaltung der Verzögerungsrüge in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG als zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem Richter die Gelegenheit geben, durch eine Beschleunigung des Verfahrens zu reagieren (Präventiv- beziehungsweise Warnfunktion; s. auch Senatsurteil vom 7. November 2019 - III ZR 17/19, BGHZ 224, 20 Rn. 21 zu den spezial- und generalpräventiven Elementen der Entschädigungsregelung). Zum anderen dient die Rügeobliegenheit zugleich der Missbrauchsabwehr (BT-Drucks. 17/3802 S. 20). Auch wenn das Gesetz für das Erheben einer Verzögerungsrüge keinen Endtermin bestimmt und einer zu einem späten Zeitpunkt eingelegten Rüge grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung zukommt, darf mit der Rügeerhebung nicht beliebig lange zugewartet werden. Die Grenze des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ist erreicht, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als unzulässiges "Dulden und Liquidieren" darstellt (BT-Drucks. 17/3802 S. 20 f, 41). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rüge so spät erhoben wird (z.B. unmittelbar vor der Urteilsverkündung oder erst im Anhörungsrügeverfahren), dass eine Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist. Ein rechtsmissbräuchliches Taktieren kommt aber auch in Betracht, wenn ein weiteres Zuwarten mit der Verzögerungsrüge vom Standpunkt einer Partei, der an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits gelegen ist, völlig unverständlich und in keiner Weise mehr nachvollziehbar erscheint. Eine Partei, die an einer Beschleunigung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Verzögerungsrüge zu einem sehr späten Zeitpunkt vor allem deshalb einlegt, um künftig entschädigt zu werden (Schlick, WM 2016 aaO S. 490 und in Festschrift Vorwerk aaO S. 308 f).

[30] (2) Soweit der Bundesfinanzhof den nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" bei einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhobenen Rüge durch eine Vermutungsregel typisieren und im Regelfall die Rückwirkung einer Verzögerungsrüge auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzen will (BFHE 253, 205 Rn. 46; bestätigt durch Urteil vom 25. Oktober 2016 - X K 3/15, juris Rn. 39), vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen. Die typisierende Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge auf einen Zeitraum von nur (gut) sechs Monaten entbehrt einer rechtlichen Grundlage (ebenso BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 21). Sie widerspricht nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung in § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, sondern konterkariert auch den Gesetzeszweck, Geduld nicht zu bestrafen und keine Anreize für verfrühte Rügen zu schaffen. Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit scheitert eine Typisierung zudem an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 26).

[31] (3) Auf der Grundlage dieser Maßgaben sind Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Entschädigungsklägerin nicht ersichtlich. Sie hat von Anfang an durch Sachstandsanfragen und Terminierungsbitten auf eine zügige Durchführung des Berufungsverfahrens gedrängt. Es kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, auf die Ankündigung des Gerichts vom 2. März 2016, dem Verfahren spätestens im vierten Quartal 2017 Fortgang zu geben, vertraut und dem Gericht Gelegenheit gegeben zu haben, Eilverfahren und ältere Verfahren vorzuziehen. Die Klägerin hat dabei gerade die Geduld aufgebracht, die nach der Gesetzesbegründung zu § 198 Abs. 3 GVG nicht "bestraft" werden soll. Aus demselben Grund ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht bereits Ende 2017, sondern erst im Mai 2018 die Verzögerung des Verfahrens gerügt hat. Dass sie dem Berufungsgericht noch eine weitere Karenzzeit von wenigen Monaten gewährt hat, deutet nicht auf ein "Dulden und Liquidieren" hin, sondern stellt vielmehr ein nachvollziehbares Abwarten dar.

[32] Der Senat kann deshalb offenlassen, welche Rechtsfolgen sich im Fall einer rechtsmissbräuchlich verspätet erhobenen Verzögerungsrüge ergeben (siehe dazu BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41 einerseits und Schlick in Festschrift Vorwerk aaO S. 309 f andererseits).

[33] (4) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur begrenzten Rückwirkung der Verzögerungsrüge zwingt der vorliegende Fall nicht zur Einleitung des Vorlageverfahrens nach §§ 1, 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. November 2017 (X K 1/16, BFHE 259, 499 Rn. 44 f) seine Rechtsprechung zur typisierenden Vermutungsregel dahingehend modifiziert, dass es kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" ist, wenn eine Partei - wie im Streitfall die Klägerin - auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. Es fehlt somit an einer entscheidungserheblichen Divergenz, da die abweichenden Auffassungen des erkennenden Senats und des Bundesfinanzhofs zur Rückwirkung der Verzögerungsrüge sich hier nicht auswirken.

Herrmann Remmert Reiter

Kessen Herr

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