BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.
2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.
3. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in
einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld
stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers
i.S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst
Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99,
274; 177, 345).