BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07

29.10.2010

Leitsätze des Gerichts:
1. Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters/Vertragshändlers gemäß § 89b HGB ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Handelsvertreter/Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers zurückzuführen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96, NJW 1998, 1070).
2. Wird ein Urteil, das einer Zahlungsklage teilweise stattgibt und sie im Übrigen abweist, allein vom Beklagten mit der Berufung angegriffen, ist das Verschlechterungsverbot verletzt, wenn das Berufungsgericht eine vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, die das Gericht erster Instanz als unbegründet angesehen hat, mit dem in erster Instanz abgewiesenen Teil der Klageforderung verrechnet.

(Volltext)

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