BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18

13.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

7. November 2019

K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 91a, 281


Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).


BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18 - OLG Stuttgart, LG Tübingen


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 18. Oktober 2019 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 € festgestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt zunächst Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten geltend gemacht. Nach einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin streiten die Parteien um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

[2] Die Klägerin erhob ihre Klage bei dem Amtsgericht und begehrte von der Beklagten - aus abgetretenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.100 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme rügte die Beklagte, dass es um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gehe und das Amtsgericht deshalb sachlich unzuständig sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016, eingegangen per Telefax am 16. Juni 2016, 16.46 Uhr, beantragte die Klägerin hierauf hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Am 15. Juni 2016 - mit Eingang auf dem Konto am 16. Juni 2016 - überwies der Haftpflichtversicherer der Beklagten den geforderten (Hauptsache-)Betrag von 1.100 € an die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Im Juni 2016 überwies die Beklagte weitere 45,11 € für die geforderten Zinsen. Im Anschluss daran erklärte die Klägerin den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an. Mit Beschluss vom 2. August 2016 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten im April 2017 auch die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit schließlich auch in dieser Hinsicht für erledigt. Diese Erledigungserklärung blieb ebenfalls einseitig.

[3] Das Landgericht hat die nunmehr auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden, mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts verursachten Mehrkosten.

[4] Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe

[5] Die zulässige Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 € wendet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

[6] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[7] Die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache sei begründet, weil die ursprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten zulässig und begründet gewesen sei. Zwar sei das Amtsgericht wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts für Amtshaftungssachen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) sachlich unzuständig gewesen und die Zahlung der Haupt- und Zinsforderung vor der bindenden Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht erfolgt. Dies stehe der Feststellung der Erledigung der Hauptsache indes - auch insoweit - nicht entgegen. Denn aus § 281 Abs. 3 ZPO ergebe sich, dass der in der Sache selbst erfolgreiche Kläger nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht lediglich die mit der Anrufung des unzuständigen Gerichts verbundenen Mehrkosten zu tragen habe, nicht aber die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht sei wegen der Möglichkeit, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht bindend zu verweisen, durchaus geeignet, eine Sachentscheidung herbeizuführen. Das Verfahren vor beiden Gerichten bilde eine Einheit. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts habe im Falle der wirksamen Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens die Mehrkosten tragen müsse. § 281 ZPO bezwecke, den Kläger vor einer Erfolglosigkeit seiner Klage und damit einer Kostentragung - mit Ausnahme der Mehrkosten - alleine aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu schützen, falls auf seinen Antrag hin eine Verweisung erfolge. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, würde nach einer einseitigen Erledigungserklärung trotz Verweisung an das zuständige Gericht schematisch auf die Rechtshängigkeit der Klage vor dem unzuständigen Gericht im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abgestellt. Auch wäre es völlig unbillig, wenn der Erfolg des Feststellungsantrags und die Kostentragung im Einzelfall davon abhingen, wann das Gericht über einen Verweisungsantrag entscheide. Zudem hätte es gegebenenfalls der - zum Verweisungsantrag anzuhörende - Beklagte in der Hand, durch Zahlung der Verweisung zuvorzukommen, hierdurch die Erledigung der Hauptsache herbeizuführen und mit der Ablehnung, sich der dann folgenden Erledigungserklärung der Klägerseite anzuschließen, den Misserfolg der Klage und die Kostenlast der Klägerseite auszulösen.

[8] II. 1. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[9] a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew. mwN). Seine Auffassung, dass die ursprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten begründet und - bis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), soweit es um die Haupt- und Zinsforderung geht - zulässig gewesen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht beanstandet.

[10] b) Der Senat teilt indes nicht mehr die Meinung des Berufungsgerichts, dass es der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht entgegenstehe, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beim unzuständigen Gericht anhängig ist und ein Verweisungsantrag erst danach angebracht wird. Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 (III ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Ist letzteres nicht der Fall, wird die Verweisung also erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hingegen als unbegründet abzuweisen.

[11] aa) Das Berufungsgericht hebt zwar zutreffend hervor, dass der Mangel der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Verweisung behoben und auf diese Weise unschwer "abgestreift" werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO; s. Senat, Urteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377). Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheitern, wenn es vor einem anderen Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257). Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken, und hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).

[12] bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]). Eine Reihe von anderen Zulässigkeits- sowie von Begründetheitsmängeln kann nämlich ebenfalls unschwer durch späteres Prozessverhalten des Klägers behoben werden, mit der Folge, dass der Klage sodann bei regelmäßig voller Kostenbelastung der Beklagtenseite stattzugeben wäre. Demgegenüber ist die Anrufung des unzuständigen Gerichts für den Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets mit der Belastung der hierdurch verursachten Mehrkosten verbunden. Eine Privilegierung des Zuständigkeitsmangels im Verhältnis zu anderen Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängeln überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).

[13] (2) Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO). Ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird dementsprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN). Den schutzwürdigen Belangen des Klägers wird hinlänglich dadurch Rechnung getragen, dass es ausreicht, wenn dieser vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden (s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO).

[14] 2. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, soweit es um die Zinsforderung und die vorgerichtlichen Anwaltskosten geht. Zum Zeitpunkt der Begleichung der Zinsen hatte die Klägerin bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht gestellt, und zum Zeitpunkt der Bezahlung der Anwaltskosten war der Rechtsstreit schon dort anhängig geworden. Insoweit ist die Revision der Beklagten unbegründet und zurückzuweisen.

[15] 3. Hinsichtlich der Feststellung der Erledigung der Hauptforderung von 1.100 € ist das Berufungsurteil hingegen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht festgestellt, ob der Verweisungsantrag der Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (hier: der Erfüllung der Hauptforderung) bereits gestellt worden war oder erst danach eingegangen ist. Eine eigene Feststellung hierzu ist dem erkennenden Senat gemäß § 559 Abs. 1 ZPO versagt.

[16] Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es für den Eintritt der Erfüllungswirkung in Bezug auf die Hauptforderung darauf ankommt, wann genau die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt ist, und zwar in der Weise, dass die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, NJW 2005, 1771 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 362 Rn. 10), und ob die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Empfang der Zahlung ermächtigt waren (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB).

Herrmann Tombrink Remmert

Reiter Kessen

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